BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18/05 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ ZPO 247 233 Fc Ist die Frist zur Berufungsbegr374ndung richtig errechnet und deren Eintragung im Fristenkalender des Anwaltsb374ros in der Handakte als erledigt notiert, muss der Anwalt die Eintragung im Fristenkalender nicht noch pers366nlich 374-berpr374fen. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 14. Juni 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344ger wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. M344rz 2005 aufgehoben. Den Kl344gern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist ge-w344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen, das auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. Streitwert: 106.885,07 200 Gr374nde: 1 I. Die Kl344ger verlangen von der Beklagten die R374ckzahlung eines Darlehens in H366he von 106.885,07 200. Das Landgericht hat die Klage ab- - 3 - gewiesen. Gegen das am 2. Dezember 2004 zugestellte Urteil wurde rechtzeitig Berufung eingelegt. Begr374ndet wurde sie jedoch erst mit ei-nem am 7. Februar 2005 eingegangenen Schriftsatz, in dem zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die am 2. Februar 2005 abgelaufene Frist zur Berufungsbegr374ndung beantragt wurde. Die Kl344ger haben vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozessbevoll-m344chtigten habe die erfahrene und bew344hrte B374rovorsteherin nach Zu-stellung des landgerichtlichen Urteils die Berufungs- und die Berufungs-begr374ndungsfrist sowie die jeweils dazugeh366rigen Vorfristen zutreffend errechnet und auf einem an die Urteilsausfertigung gehefteten Zettel no-tiert. Diese Fristen seien zugleich in den Fristenkalender eingetragen worden mit Ausnahme der Berufungsbegr374ndungsfrist, deren Eintragung aus unerkl344rlichen Gr374nden unterblieben sei. Auf dem Zettel, der an die Urteilsausfertigung in der Handakte geheftet war, sei jedoch die am 2. Februar 2005 ablaufende Berufungsbegr374ndungsfrist zum Zeichen ih-rer Eintragung in den Fristenkalender mit einem Haken und dem Zusatz "not." versehen worden. Diesen Sachverhalt hat die B374rovorsteherin an Eides statt versichert. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger hat weiter vorgetragen, er sei vom 24. bis 28. Januar 2005 in Urlaub gewesen; da die Vorfrist zur Berufungsbegr374ndung am 26. Januar 2005 ablief, habe er die Berufung schon vor seinem Urlaub begr374ndet und den Entwurf der Berufungsbegr374ndung den Kl344gern zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2005 mit dem Hinweis 374bersandt, dass die Endfassung am 2. Februar 2005 bei Gericht sein m374sse. Am 1. Februar sei die Antwort der Kl344ger in seiner Kanzlei eingegangen. Dass die Endfassung dann nicht am 2. Februar an das Berufungsgericht gefaxt worden sei, habe einzig daran gelegen, dass diese Frist nicht im Fristenbuch eingetragen 2 - 4 - gewesen sei. Das Fristvers344umnis sei wegen der Aufarbeitung des ur-laubsbedingten Arbeitsr374ckstaus erst am 7. Februar 2005 aufgefallen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung der Kl344ger als unzul344s-sig verworfen. Dagegen haben die Kl344ger rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zul344ssig. 4 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob dem Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344gerin ein Verschulden bei der 334berwachung seiner B374rovorsteherin vorzuwerfen sei. Jedenfalls habe er seine Pflicht zur ei-genverantwortlichen Pr374fung der richtigen Eintragung des Fristendes in Bezug auf die Berufungsbegr374ndungsfrist verletzt. Die Handakte habe ihm aufgrund der zum 26. Januar 2005 notierten Vorfrist nach seiner R374ckkehr aus dem Urlaub am Montag, dem 31. Januar 2005, vorgelegen. Wenn er die Bearbeitung bis zum Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist am Mittwoch, dem 2. Februar 2005, habe zur374ckstellen wollen, habe er die Eintragung dieser Frist durch seine B374rovorsteherin im Fristenkalen-der kontrollieren m374ssen. H344tte er dies getan, w344re ihm aufgefallen, dass das Ende der Berufungsbegr374ndungsfrist 374berhaupt nicht im Kalen-der eingetragen war. Dadurch h344tte die Fristvers344umnis vermieden wer-den k366nnen. 5 - 5 - 2. Mit dieser Rechtsauffassung weicht das Berufungsgericht von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Danach hat der Rechtsanwalt zwar die Einhaltung der Berufungsbegr374ndungsfrist ei-genverantwortlich zu pr374fen, wenn ihm die Handakten zur Bearbeitung wegen einer fristgebundenen Prozesshandlung wie hier vorgelegt wer-den. Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, ob das (zutreffend errech-nete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Dabei kann sich der Rechtsanwalt jedoch grunds344tzlich auf eine Pr374fung des Erledi-gungsvermerks in der Handakte beschr344nken. Ist die Erledigung der Ein-tragung im Fristenkalender wie hier ordnungsgem344337 in der Handakte ver-merkt und dr344ngen sich insoweit keine Zweifel auf, braucht er nicht noch zu 374berpr374fen, ob das Fristende auch tats344chlich im Fristenkalender ein-getragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - VersR 1971, 1125 unter 1; Urteil vom 1. Juli 1976 - III ZR 88/75 - VersR 1976, 1154 unter II; Beschl374sse vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - unter II 2 a und b, dokumentiert in juris; vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - VersR 1997, 598 unter 1; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 unter II 1 und 2; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 unter II 3; Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. 247 233 Rdn. 23 zum Stichwort Fristenbehandlung; Born, NJW 2005, 2042, 2046). Wollte man dem Berufungsgericht folgen, w374rde die zul344ssige Einschaltung von B374rokr344ften in die Fristen374berwachung weitgehend sinnlos, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht hervorhebt. 6 7 3. Eine andere Rechtsauffassung ist auch dem Beschluss des Bun-desgerichtshofs vom 5. November 2002 (VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437 unter II 3 b) nicht zu entnehmen, auf den sich das Berufungsgericht - 6 - st374tzt. Soweit es dort hei337t, dass dem Rechtsanwalt bei ordnungsgem344-337er Erf374llung seiner Pr374fungspflicht der Widerspruch zwischen dem von ihm pers366nlich bestimmten und in den Handakten notierten und dem im Fristenkalender festgehaltenen Fristende offenkundig geworden w344re, ergibt sich aus der Entscheidung nicht, dass sich in den Handakten ne-ben dem vom Rechtsanwalt errechneten Fristende ein Vermerk befunden h344tte, wonach die neue Frist auch im Fristenbuch notiert sei. Anders als im vorliegenden Fall kann es auch dann liegen, wenn der Rechtsanwalt die zur Vorfrist vorgelegte Akte nicht auf den Ablauf der Hauptfrist und deren Eintragung im Fristenbuch pr374ft, sondern mehrere Tage bis kurz vor dem Ende der Hauptfrist unbearbeitet l344sst (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680 unter II 2). Hier fiel der Ablauf der Vorfrist in die Urlaubszeit; der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger hatte die Berufungsbegr374ndung deshalb schon vor Antritt seines Urlaubs entworfen und den Kl344gern zur Stellungnahme mit dem Hinweis zugesandt, der Schriftsatz m374sse in der Endfassung am 2. Februar 2005 bei Gericht sein. Darin kommt zum Ausdruck, dass er den Ablauf der Be-rufungsbegr374ndungsfrist 374berpr374ft hatte, der ausweislich der Handakte auch im Fristenbuch vermerkt war. III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand greifen nicht durch. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r ein sonstiges Verschulden des Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger er-kennbar, insbesondere bei der Organisation der Fristenkontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 unter II 3 a-c) oder bei der 334berwachung der B374rovorsteherin. Der Pro-zessbevollm344chtigte der Kl344ger hat erg344nzend vorgetragen und eides- 8 - 7 - stattlich versichert, etwa zweimal pro Woche pr374fe jeder in seiner Kanzlei t344tige Anwalt stichprobenartig nach, ob die in den Handakten als notiert abgehakten Fristen auch tats344chlich im Fristenbuch eingetragen seien; Beanstandungen h344tten sich bisher nie ergeben. Es fehlt danach jeder Anhalt daf374r, dass die B374rovorsteherin die Erledigung in der Handakte etwa auch in anderen F344llen vor oder nicht in unmittelbarem Zusammen-hang mit der Eintragung im Fristenbuch vermerkt h344tte (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2003 aaO unter II 3 d). Mithin haben die Kl344ger glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Be-rufungsbegr374ndung ohne eigenes oder ihnen nach 247 85 Abs. 2 ZPO zu-zurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten vers344umt worden ist. Daher war ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen 9 - 8 - die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren. Damit wird der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts, soweit darin die Be-rufung als unzul344ssig verworfen wird, gegenstandslos. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 30.11.2004 - 5 O 3776/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.03.2005 - 10 U 2308/04 -
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