BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18/06 vom 22. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 22. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-schluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2006 wird auf sei-ne Kosten zur374ckgewiesen. Wert: 9.963,34 200 Gr374nde: I. Der Beklagte wendet sich gegen die zugunsten der Kl344gerin er-folgte Festsetzung au337ergerichtlicher Prozesskosten, die im Berufungs-rechtszug angefallen sind. 1 Die Kl344gerin suchte im April 1996 ihren sp344teren Prozessbevoll-m344chtigten - einen Anwaltsnotar - auf, um sich in einer erbrechtlichen Angelegenheit beraten zu lassen. Es ging um die Auseinandersetzung der beiden Nachl344sse ihrer kurz zuvor verstorbenen Eltern. Gesetzliche Erben nach der vorverstorbenen Mutter waren deren Ehemann, die Kl344- 2 - 3 - gerin und ihr Bruder, der Beklagte. Der nachverstorbene Vater wurde von den Parteien gesetzlich beerbt. Einige Monate nach dieser Beratung setzte sich die Kl344gerin mit dem B374rovorsteher des Anwaltsnotars in Verbindung, der Entw374rfe f374r zwei Erbscheinsantr344ge und einen Erbaus-einandersetzungsvertrag fertigte, die der Kl344gerin mit einem Begleit-schreiben 374bersandt wurden, das der sp344tere Prozessbevollm344chtigte in seiner Eigenschaft als Notar unterzeichnet hatte. Ein auf den 5. September 1996 anberaumter Termin zur Beurkundung des Erbausei-nandersetzungsvertrages wurde wieder abgesetzt, nachdem der Beklag-te Bedenken gegen den Inhalt des ihm von der Kl344gerin zur Verf374gung gestellten Entwurfs ge344u337ert hatte. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin beurkundete jedoch f374r diese am 12. Dezember 1996 und am 21. M344rz 1997 die beiden Erb-scheinsantr344ge. Zudem f374hrte er das ihm von der Kl344gerin erteilte an-waltliche Mandat fort und setzte sich am 26. M344rz 1997 zur Vorbereitung der erbrechtlichen Auseinandersetzung beider Verm366gensmassen mit dem Beklagten in Verbindung. Im Juli 2002 erhob er Klage auf Feststel-lung, dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses des Vaters der Parteien eine ihm bereits im Jahre 1991 zu Eigentum 374bertragene Immo-bilie in H366he von 730.440,14 200 nach den 247247 2050 ff. BGB auszugleichen habe. Das Landgericht verk374ndete am 22. Mai 2003 ein stattgebendes Grundurteil, das die Ausgleichspflicht "in H366he eines noch zu bestim-menden Betrages" feststellte. Seine hiergegen gerichtete Berufung nahm der Beklagte zur374ck. Daraufhin wurden ihm die Kosten des Berufungs-verfahrens nach einem Wert von 584.352 200 auferlegt. 3 - 4 - Die Kl344gerin hat am 14. September 2004 beantragt, gegen den Beklagten die ihr im Berufungsrechtszug erwachsenen Prozesskosten in H366he von insgesamt 9.963,34 200 festzusetzen. Am 27. Oktober 2004 zeig-te ihr Prozessbevollm344chtigter dem Landgericht an, dass er das Mandat niederlege. Dem vorausgegangen war ein Schreiben der zust344ndigen Rechtsanwaltskammer vom 18. Oktober 2004, in dem die Auffassung vertreten wurde, es liege im Hinblick auf die fr374heren Beurkundungen der Erbscheinsantr344ge ein T344tigkeitsverbot nach 247 45 BRAO vor. Mit Be-schluss vom 21. Dezember 2005 hat die Rechtspflegerin des Landge-richts den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begr374ndung zur374ckgewie-sen, der zwischen der Kl344gerin und ihrem Prozessbevollm344chtigten ge-schlossene Anwaltsvertrag sei wegen Versto337es gegen 247 134 BGB nich-tig, ein Verg374tungsanspruch daher ausgeschlossen. Die dagegen gerich-tete sofortige Beschwerde der Kl344gerin hatte Erfolg. Mit seiner zugelas-senen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgelegen haben, weil die wesentlichen rechtli-chen Fragen, die dem Beschwerdegericht Anlass f374r die Zulassung ge-geben haben, bereits h366chstrichterlich entschieden sind; jedenfalls ist der Senat an die Zulassung gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 5 6 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Im Kostenfestsetzungs-verfahren k366nnten materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden ge- - 5 - gen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch - hier die angebliche Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach den 247247 134 BGB, 45 BRAO - grunds344tzlich nicht ber374cksichtigt werden; mit diesen sei der Kosten-schuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 ZPO oder auf einen Rechtsbehelf nach 247 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen. Der Rechts-pfleger entscheide in dem auf Praktikabilit344t und Effektivit344t angelegten Verfahren nur 374ber die H366he der gem344337 der vorliegenden Kostengrund-entscheidung zu erstattenden Kosten. Eine Ausnahme k366nne lediglich dann geboten sein, wenn die materiell-rechtliche Einwendung oder Ein-rede zweifelsfrei bestehe und so gestaltet sei, dass sie - als offenkundi-ges Gegenrecht - einen blo337 zahlenm344337igen Ausgleich innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens betreffe und nicht durch das Prozessge-richt in einem besonderen Rechtsstreit zu l366sen sei. Hier sei indes zwi-schen den Parteien im Streit, ob die T344tigkeit des Prozessbevollm344chtig-ten der Kl344gerin gegen ein gesetzliches Verbot versto337en habe. 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 a) Das Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschlie337t, ist eine Fortsetzung der zwi-schen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung (BGH, Beschluss vom 9. M344rz 2006 - V ZB 164/05 - NZM 2006, 660 un-ter III 2 a); es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Schon das spricht dagegen, materiell-rechtliche Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens zu kl344ren, das auf eine formale Pr374fung der Kostentatbest344nde und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und des-halb dem Rechtspfleger 374bertragen ist. Die Entscheidung zwischen den 8 - 6 - Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in die-sem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der daf374r notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll m366glich (BGH, Be-schluss vom 23. M344rz 2006 - V ZB 189/05 - Rpfleger 2006, 439 unter II 1). Materiell-rechtliche Einw344nde gegen den Kostenerstattungsanspruch sind deshalb grunds344tzlich nicht zu ber374cksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGHZ 5, 251, 253 f.). b) Allerdings kann es unter dem Gesichtspunkt einer (prozessua-len) Gleichbehandlung und aus verfahrens366konomischen Gr374nden ange-zeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich gr366337eren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einw344nde geht, die keine Tatsachenauf-kl344rung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verf374gung stehenden Mitteln ohne weiteres kl344ren lassen, etwa wenn die tats344chlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden k366nnen. Solche Einw344nde k366nnen dann aus-nahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und be-schieden werden (vgl. BGH, Beschl374sse vom 23. M344rz 2006 aaO; vom 17. M344rz 2005 - IX ZB 247/03 - Rpfleger 2005, 382 unter III 1 b; BayVGH, Beschluss vom 9. M344rz 2006 - 1 C 05.3053 - bei juris abrufbar und Rpfleger 2004, 65; HansOLG Hamburg MDR 2003, 294; M374nchen OLGR 2000, 30 und ZIP 2000, 555; OLG Hamm JurB374ro 2000, 655 und 1993, 490; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 316; OLG Koblenz Rpfleger 1986, 319; M374nchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. 247 104 Rdn. 25 f.; Z366ller/Her-get, ZPO 25. Aufl. 247 104 Rdn. 21 "Materiell-rechtliche Einwendungen"; 9 - 7 - Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. 247 104 Rdn. 8 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 247 104 Rdn. 14 f.; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 27. Aufl. 247 104 Rdn. 12 f.). c) Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch mit dem Beschwerde-gericht zu verneinen. 10 Dem steht nicht entgegen, dass durch den im Kostenfestsetzungs-verfahren zust344ndigen Rechtspfleger zu pr374fen ist, ob die zur Erstattung angemeldeten Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Das bedeutet nicht, dass auch s344mtliche damit verbundenen materiell-rechtlichen Fra-gen seiner Entscheidung unterfallen. Vielmehr hat seine Pr374fung unter rein prozessualen und geb374hrenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Sie beschr344nkt sich im Wesentlichen darauf, ob die zur Erstattung an-gemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den ein-schl344gigen Vorschriften des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes oder der - hier noch anwendbaren - Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung ent-standen sind. Diese prozessuale Pr374fungsbefugnis ist notwendige Folge daraus, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss die betragsm344337ige Umsetzung der Kostengrundentscheidung erreicht werden soll. Sie ist von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob die erstat-tungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollm344chtigten die geltend ge-machten Geb374hren im Innenverh344ltnis nach den dort bestehenden ver-traglichen Beziehungen tats344chlich schuldet (OLG Hamm JurB374ro 2000, 655; anders SchlHOLG MDR 2002, 1459 und Stuttgart OLGR 1999, 383); letztere geh366rt nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren. 11 - 8 - d) Auch sonst ist nichts daf374r ersichtlich, dass die Rechtspflegerin - aus Gr374nden der Verfahrens366konomie - die ihr an sich verschlossene Pr374fung der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst zuverl344ssig und f374r den prozessualen Kostenerstattungsanspruch abschlie337end vornehmen durfte. Insbesondere handelt es sich bei dem Einwand, dass der zwi-schen dem erstattungsberechtigten Gegner und seinem Prozessbevoll-m344chtigten geschlossene Anwaltsvertrag wegen Versto337es gegen 247247 45 BRAO, 134 BGB nichtig sei, um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel best374nde und die daher zur Kl344rung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet w344re. 12 Einer eigenen rechtlichen Beurteilung war die Rechtspflegerin nicht schon deshalb enthoben, weil die zust344ndige Rechtsanwaltskam-mer in einem an den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin gerichteten Schreiben die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen eines T344-tigkeitsverbotes nach 247 45 BRAO seien erf374llt. Denn damit ist keine im Verh344ltnis der Kl344gerin zu ihrem Prozessbevollm344chtigten bindende Feststellung 374ber die (Un-)Wirksamkeit des anwaltlichen Vertrages ge-troffen, die es rechtfertigen k366nnte, der Kl344gerin die begehrte Festset-zung der Prozesskosten gegen den Beklagten ohne weiteres zu versa-gen. Um eine Entscheidung 374ber die erhobene materiell-rechtliche Ein-wendung treffen zu k366nnen, h344tte sich die Rechtspflegerin vielmehr um-fassend damit auseinandersetzen m374ssen, ob der von der Rechtsan-waltskammer eingenommene Standpunkt zutreffend ist. Sie h344tte insbe-sondere der Frage nachgehen m374ssen, ob die dem Prozessbevollm344ch-tigten der Kl344gerin vorgehaltene Pflichtverletzung im Bereich seiner an-waltlichen oder seiner notariellen T344tigkeit anzusiedeln ist. Denn die Kl344gerin hatte ihrem sp344teren Prozessbevollm344chtigten bereits im Fr374h- 13 - 9 - jahr 1996 ein anwaltliches Mandat erteilt, so dass er zum Zeitpunkt des Entwurfes des Erbauseinandersetzungsvertrages und der Beurkundung der beiden Erbscheinsantr344ge schon in seiner Eigenschaft als Rechts-anwalt t344tig geworden war. Es h344tte mithin der Abgrenzung bedurft, ob der Prozessbevollm344chtigte nach 334bernahme des anwaltlichen Mandats an der Durchf374hrung notarieller Amtshandlungen gehindert gewesen ist (247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG, 247 14 Abs. 1 BNotO; Eylmann, in: Eyl-mann/Vaasen, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. 247 3 BeurkG Rdn. 48) oder ob und aus welchen Gr374nden ihm - gegebenen-falls in Nachwirkung notarrechtlicher Pflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1991 - NotZ 26/90 - DNotZ 1992, 455 unter 2) - nach dem Entfalten notarieller T344tigkeit die Fortsetzung des anwaltlichen Mandats versagt war (vgl. Kanzleiter, in: Schippel/Bracker, BNotO 8. Aufl. 247 14 Rdn. 45 ff.; Armbr374ster, in: Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung f374r Notare, 4. Aufl. 247 3 BeurkG Rdn. 81 ff.). Nur so h344tte sich beurteilen lassen, ob - je nach Pflichtenversto337 - der anwaltli-che Vertrag mit der Nichtigkeitssanktion des 247 134 BGB i.V. mit 247 45 BRAO belegt war oder dem Prozessbevollm344chtigten wegen einer etwai-gen fehlerhaften notariellen Sachbehandlung lediglich sein nach der Kos-tenordnung entstandener Geb374hrenanspruch verloren gegangen ist (vgl. Eylmann, aaO Rdn. 69). - 10 - e) Die aufgezeigten Fragen stehen zwischen den Parteien weder au337er Streit, noch wurzeln sie im Kostenfestsetzungsverfahren selbst. Sie waren daher - wie vom Beschwerdegericht zu Recht angenommen - der Pr374fung der Rechtspflegerin entzogen, der es an der Befugnis zur materiell-rechtlichen Entscheidung insoweit fehlt. 14 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.06.2003 - 9 O 318/02 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.05.2006 - 12 W 21/06 -
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