BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 18/06 vom 15. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 4 Abs. 1 Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterh366hend (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06). BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - LG Krefeld AG Krefeld - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 572,30 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Mietwagenkosten in H366he von 572,30 200 nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt er den Ersatz des auf die Verfahrensgeb374hr nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Gesch344fts-geb374hr seines Prozessbevollm344chtigten in H366he von 33,93 200 nebst Zinsen. 1 Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Ausnahme der begehrten Zinsen beim Freistellungsanspruch antragsgem344337 verurteilt. Den Streitwert hat es auf 572,30 200 festgesetzt. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Berufungswert werde 374berstiegen, da die geltend gemachten anrechnungsfreien vorgerichtli-chen Anwaltskosten dem Streitwert hinzuzurechnen seien. Das Berufungsge- 2 - 3 - richt hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung als unzul344ssig ver-worfen. Das Amtsgericht habe den Streitwert zutreffend festgesetzt. Die vom Kl344ger geltend gemachten au337ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien ge-m344337 247 4 Abs. 1 ZPO nicht zu ber374cksichtigen, weil es sich um eine Nebenforde-rung im Sinne dieser Vorschrift handle. Hiergegen richtet sich die nicht zugelas-sene Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre urspr374nglich zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung gegebene Zul344ssigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier ma337geb-liche Rechtsfrage inzwischen durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gekl344rt ist und das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. 3 Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2007 (X ZB 7/06), der inzwischen in juris ver366ffentlicht worden ist und dem sich der ent-scheidende Senat anschlie337t, ist h366chstrichterlich gekl344rt, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs unabh344ngig davon, ob diese Kosten der Hauptfor-derung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemach-ten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind, nicht werterh366-hend wirken. Denn nach 247 4 Abs. 1 ZPO, 247 43 Abs. 1 GKG und 247 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bleiben Fr374chte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bei der Wertbe-rechnung unber374cksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie bei Zinsen besteht auch bez374glich der Kosten das Wesen einer Nebenforderung darin, dass sie vom Bestehen einer Hauptforderung abh344ngig ist. Das ist hier der Fall. 4 - 4 - Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die Kosten des laufen-den Prozesses bei der Wertbemessung nicht zu ber374cksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (247 4 ZPO; vgl. BGHZ 128, 85, 92). Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und F374h-rung eines Prozesses ausgel366sten Kosten, sondern grunds344tzlich auch diejeni-gen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501; vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - Rn. 6). Soweit derartige Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO geh366ren, k366nnen sie im Kostenfestsetzungsverfahren nach den 247247 103, 104 ZPO, 247 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geltend gemacht werden; soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden k366nnen, k366nnen sie auf der Grundlage eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer Klage auf Erstattung dieser Kosten sein. 5 Anspruchsvoraussetzung des materiell-rechtlichen Kostenersatzbegeh-rens ist das Bestehen einer sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlage, n344mlich dass der Schuldner wegen einer Vertragsverletzung, Verzugs oder sonstigen Rechtsverletzung f374r den ad344quat verursachten Schaden einzustehen hat. Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Haupt-forderung abh344ngig, so dass es sich bei dem zur Durchsetzung eines An-spruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des mate-riell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten Gesch344ftsge-b374hren um Nebenforderungen im Sinne von 247 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist. Dies gilt unabh344ngig davon, ob die Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eige-nen Antrags sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - 6 - 5 - Rn. 7 f. m.w.N.). Insoweit liegt der Fall anders als bei vorgerichtlichen Sachver-st344ndigenkosten im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, wenn diese als eine von mehreren Schadenspositionen geltend gemacht werden und der Sache nach als Herstellungskosten anzusehen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, z.V.b.). M374ller Greiner Wellner St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 13.12.2005 - 79 C 177/05 - LG Krefeld, Entscheidung vom 21.02.2006 - 3 S 1/06 -
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