BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 18/06 vom 8. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 115 Abs. 1 und 2; SGB II 247247 19 ff. a) Im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach 247 115 Abs. 2 ZPO ist das Arbeits-losengeld II (247247 19 ff. SGB II) jedenfalls dann als Einkommen im Sinne von 247 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu ber374cksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begeh-rende Partei neben dem Arbeitslosengeld II weitere Eink374nfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abz374ge 374bersteigen. b) Allgemeine Strom- und Wasserkosten geh366ren nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern fallen bereits unter den Freibetrag nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 - VIII ZB 18/06 - LG Hof AG Hof - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 9. Januar 2006 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Durch Beschluss vom 27. Juli 2005 hat das Amtsgericht der Beklagten, die seinerzeit monatlich Arbeitslosengeld II in Form der Regelleistung zur Si-cherung des Lebensunterhalts in H366he von 345 200 und der Leistungen f374r Unter-kunft und Heizung in H366he von 175 200, insgesamt 520 200, und daneben das von ihrer Mutter an sie weitergeleitete Kindergeld in H366he von 154 200 bezog, Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahin abge344ndert, dass die Beklagte monatliche Raten in H366he von 45 200 zu zahlen hat. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das von der Beklag-ten bezogene Arbeitslosengeld II einzusetzendes Einkommen im Sinne von 247 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei und dass die von der Beklagten geltend gemach-ten Kosten f374r Strom und Wasser in H366he von monatlich 44 200 bereits durch den Freibetrag nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO abgegolten seien. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklag- 1 - 3 - ten, 374ber deren Verm366gen nach Einlegung des Rechtsmittels das Verbraucher-insolvenzverfahren er366ffnet worden ist. II. 2 1. Der Senat entscheidet 374ber die Rechtsbeschwerde der Beklagten, obwohl 374ber deren Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet worden ist. Durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des An-tragstellers wird das Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht nach 247 240 ZPO unterbrochen (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 226 IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208; Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 226 VIII ZB 15/06, juris, jeweils m.w.N.; aA f374r den Steuerprozess BFHE 214, 293). Das gilt unabh344ngig davon, in wel-chem Stadium sich das Verfahren der Prozesskostenhilfe befindet, mithin auch dann, wenn insoweit 226 wie hier 226 Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 574, 575 ZPO zul344ssig. Sie ist ins-besondere statthaft, weil das Beschwerdegericht sie gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen hat. Daran ist der Senat nach 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde allerdings nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfah-rens der Prozesskostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Be-willigung geht (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 226 V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, unter II 1; Beschluss vom 26. Januar 2005 226 XII ZB 234/03, NJW 2005, 2393, unter II 1, jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier indessen der Fall. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen der Frage zugelassen, ob das Arbeitslosengeld II zum Einkommen der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei im Sinne des 247 115 Abs. 1 ZPO geh366rt. 3 - 4 - 3. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begr374ndet. Zu Recht hat das Be-schwerdegericht angenommen, dass der Beklagten nach 247247 114, 115 Abs. 1 und 2 ZPO Prozesskostenhilfe mit der Ma337gabe zu gew344hren ist, dass sie mo-natliche Raten in H366he von 45 200 zu zahlen hat. 4 5 a) Voraussetzung f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist nach 247 114 Satz 1 ZPO unter anderem, dass die betreffende Partei nach ihren per-s366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen die Kosten der Prozessf374hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Gem344337 247 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Zu diesem geh366ren nach 247 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle Eink374nfte in Geld oder Geldeswert. Ob Ein-kommen in diesem Sinne auch das 226 von der Beklagten bezogene 226 Arbeitslo-sengeld II nach 247247 19 ff. SGB II ist, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, ist insbesondere wegen des Zwecks des Arbeitslosengeldes II, den Le-bensunterhalt von erwerbsf344higen Hilfebed374rftigen zu sichern (amtliche Be-gr374ndung zu 247 19 Satz 1 SGB II, BT-Drs. 15/1516, S. 56), in Rechtsprechung und Schrifttum streitig (daf374r: OLG Stuttgart, OLGR 2007, 967; OLG Zweibr374-cken, OLGR 2005, 947; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 247 115 Rdnr. 17 "Arbeitsloser"; Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 218; dagegen: OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 155; wohl auch Saenger/Pukall, ZPO, 2. Aufl., 247 115 Rdnr. 6). Diese Frage bedarf hier keiner allgemeinen Entscheidung. Denn das Ar-beitslosengeld II, das die Beklagte zu dem nach 247 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO ma337-gebenden Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Tatsachen-instanzen bezogen hat, betr344gt f374r sich allein betrachtet weniger als das, was ohnehin nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vom Einkommen abzusetzen ist. So ist die der Beklagten gew344hrte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (247 20 SGB II) mit 345 200 niedriger als der Freibetrag nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 6 - 5 - Nr. 2 Buchst. a ZPO, der sich seinerzeit gem344337 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 23. M344rz 2005 (BGBl. I S. 924) auf 380 200 belaufen hat. Weiter sind die von der Beklagten bezogenen Leistungen f374r Unterkunft und Heizung (247 22 SGB II) in H366he von 175 200 nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO im vollen Umfang abzu-setzen. 7 Danach stellt sich hier lediglich die Frage, ob das Arbeitslosengeld II im Hinblick auf die in Rede stehende Festsetzung von Raten aus dem nach den Abz374gen gem344337 247 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO verbleibenden Einkommen (247 115 Abs. 2 ZPO) dann als Einkommen im Sinne des 247 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu ber374cksichtigen ist, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei 226 wie hier die Beklagte mit dem von ihrer Mutter an sie weitergeleiteten Kindergeld 226 neben dem Arbeitslosengeld II weitere Eink374nfte hat, die ihrerseits einzuset-zendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abz374ge 374bersteigen. Dieser Fall ist hier gegeben. Die Beklagte hat zu dem ma337gebenden Zeitpunkt neben dem Arbeitslosengeld II das von ihrer Mutter an sie weitergeleitete Kindergeld in H366he von monatlich 154 200 bezogen. Hierbei handelt es sich um Einkommen der Beklagten im Sinne von 247 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. Zusammen mit dem von der Beklagten bezogenen Arbeitslosengeld II in H366he von insgesamt 520 200 (345 200 + 175 200), n344mlich 674 200, 374bersteigt es die vorstehend aufgef374hrten Ab-z374ge nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO von insgesamt 555 200 (380 200 + 175 200) um 119 200. In diesem Fall ist das Arbeitslosengeld II als Einkommen im Sinne des 247 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu ber374cksichtigen (ebenso OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1824). Andernfalls w374rde die Partei, die Arbeitslosengeld II be-zieht, besser stehen als eine Partei, die ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbst344tigkeit erzielt. Daf374r ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich. Der oben angef374hrte Zweck des Arbeitslosengeldes II, den Lebensunterhalt von erwerbs-f344higen Hilfebed374rftigen zu sichern, wird dadurch nicht ber374hrt, da das Arbeits- - 6 - losengeld II selbst wegen der Abz374ge nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO unange-tastet bleibt. 8 b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Kosten f374r Strom und Wasser in H366he von monatlich 44 200 nicht nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO als Kosten der Unterkunft von dem Einkommen der Beklagten abgesetzt hat, sondern da-von ausgegangen ist, dass diese Kosten bereits unter den Freibetrag nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO fallen. Dies entspricht der herrschen-den Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (unter anderem OLG N374rn-berg, FamRZ 1997, 1542; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 465; OLG Bamberg, FamRZ 2005, 1183; ebenso Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., 247 115 Rdnr. 22; Schoreit/Gro337, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., 247 115 ZPO Rdnr. 58; Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rdnr. 273; M374nchKomm ZPO/Motzer, 3. Aufl., 247 115 Rdnr. 37; Saenger/Pukall, aaO, 247 115 Rdnr. 22; nur f374r Strom: Z366ller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., 247 115 Rdnr. 34). Die Gegenmeinung (unter anderem OLG Koblenz, MDR 1995, 1165; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 599; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., 247 115 Rdnr. 11) verkennt, dass 247 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wie sich bereits aus Nr. 1 Buchst. a ergibt, an das System der Sozialhilfe ankn374pft (vgl. die amtliche Begr374ndung in BT-Drs. 12/6963, S. 1, 7, 12) und danach die Kosten f374r Strom und Wasser nicht unter die Leistungen f374r Unterkunft und Heizung fallen, sondern bereits durch die Leistungen f374r den Regelbedarf abgedeckt werden (Atzler, FamRZ 1997, 1018; ferner LSG BW, Urteil vom 30. August 2005 226 L 12 AS 2023/05, juris; Oestrei-cher/Schmidt, SGB XII/SGB II, Stand September 2006, 247 22 SGB II Rdnr. 28). Dies ist in 247 20 Abs. 1 SGB II f374r die Haushaltsenergie ausdr374cklich vorgesehen und ergibt sich im 334brigen aus 247 2 Abs. 2 Nr. 3 der seinerzeit geltenden Regel-satzverordnung zu 247 28 SGB XII. Deswegen sind die Kosten f374r Strom und - 7 - Wasser auch nicht bei den der Beklagten gew344hrten Leistungen f374r Unterkunft und Heizung nach 247 22 SGB II ber374cksichtigt worden. 9 c) Ist nach alledem gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen davon aus-zugehen, dass die Beklagte unter Ber374cksichtigung der Abz374ge nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein einzusetzendes Einkommen von 119 200 hat, hat sie nach 247 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten auf die Prozesskosten in H366he von 45 200 zu zahlen. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 27.07.2005 - 13 C 668/05 - LG Hof, Entscheidung vom 09.01.2006 - 21 T 160/05 -
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