BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 18/08 vom 18. September 2008 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 73 Abs. 1, 83 Nr. 6 Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundst374cke verl344ngert sich die Bietzeit in dem Verfahren, in welchem Gebote abgegeben werden, nicht, wenn in demselben Zeitraum in den anderen Verfahren nichts passiert. Die Verl344ngerung kommt jedoch in Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gest366rt ist, wie z.B. bei der gleichzeitigen Abgabe von Geboten in verschiedenen Verfahren. BGH, Beschl. v. 18. September 2008 - V ZB 18/08 - LG Stuttgart AG Esslingen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stre-semann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2007 wird zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 220.000 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes des Schuldners. Zeitgleich mit dieser Versteigerung fand in dem Termin am 15. August 2007 die Versteige-rung eines anderen Grundst374cks statt. In dem vorliegenden Verfahren forderte das Gericht um 9.44 Uhr zur Abgabe von Geboten auf. Sodann hei337t es in dem Terminsprotokoll: "Fortgesetzt um 9.55 Uhr". Um 10.28 Uhr verk374ndete das Ge-richt den Schluss der Versteigerung. Danach wurden die anwesenden Beteilig-ten 374ber den Zuschlag geh366rt. Am 9. Oktober 2007 erteilte das Gericht dem Ersteher den Zuschlag auf sein Meistgebot von 220.000 200. Die dagegen gerich-tete sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der er u.a. das Nichteinhalten der gesetzlichen Bietzeit ger374gt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der von dem 1 - 3 - Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zur374ckweisung der Erste-her beantragt, will der Schuldner unter Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses die Versagung des Zuschlags erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Bietzeit sei eingehalten worden. Sie habe nach dem ma337geblichen Inhalt des Terminprotokolls von 9.55 Uhr bis 10.28 Uhr gedauert. Unterbrechungen wegen der in dem anderen Zwangsver-steigerungsverfahren, welches zeitgleich habe durchgef374hrt werden d374rfen, ab-gegebenen Gebote seien nicht zu ber374cksichtigen, zumal dort die Bietresonanz mit nur einem Gebot sehr gering gewesen sei. 2 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 3 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. 4 1. Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die zeitgleiche Versteigerung der beiden Grundst374cke zul344ssig war. 5 a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 22. M344rz 2007, V ZB 138/06, NJW 2007, 2995 ff.) ist die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundst374cke durch das Vollstreckungsgericht auch dann zul344ssig, wenn die Voraussetzungen f374r eine Verbindung der Verfahren nach 247 18 ZVG nicht vor- 6 - 4 - liegen; diese Verfahrensweise widerspricht im Regelfall nicht dem verfassungs-rechtlichen Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung. Nur wenn im Einzelfall in einem der gleichzeitig durchgef374hrten Verfahren unvorhergesehene Schwierig-keiten auftauchen, so dass der Rechtspfleger seine Aufmerksamkeit nicht mehr auf die anderen Verfahren richten kann, oder wenn f374r die Verfahrensbeteiligten und f374r die Bietinteressenten nicht mehr zu erkennen ist, welche Hinweise des Gerichts gerade das sie interessierende Grundst374ck betreffen, darf der Rechts-pfleger mehrere Versteigerungsverfahren nicht zur selben Zeit durchf374hren, oder er muss - wenn solche Schwierigkeiten in dem Versteigerungstermin auf-treten - einzelne Verfahren unterbrechen und die Versteigerungen nacheinan-der erledigen (Senat, Beschl. v. 22. M344rz 2007, V ZB 138/06, aaO, 2996). b) Danach ist die Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts hier nicht zu beanstanden. Die Verfahren betrafen nebeneinander liegende Grundst374cke, die festgesetzten Verkehrswerte unterschieden sich deutlich; in dem hier vorlie-genden Verfahren wurde lediglich ein Gebot abgegeben, in dem anderen Ver-fahren zwei, von denen nur eines zugelassen wurde. Schwierigkeiten, die es erforderten, dass die Aufmerksamkeit des Rechtspflegers auf ein einziges Ver-fahren zu richten war, oder die die Beteiligten und die in dem Termin Anwesen-den verwirren konnten, gab es nicht. Deshalb gehen die in der Rechtsbe-schwerdebegr374ndung enthaltenen Hinweise auf Stimmen in der Literatur, die sich kritisch zu der vorgenannten Senatsentscheidung ge344u337ert haben, ins Lee-re. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Amtsgericht der ihm in besonderem Ma337 obliegenden Belehrungs- und F374rsorgepflicht (vgl. Hintzen, BGH-Report 2007, 672) oder seiner weiteren Pflicht, zu gew344hrleisten, dass die Beteiligten und alle Anwesenden den Ablauf des Versteigerungstermins richtig verstehen, um Gebote auf das gewollte Objekt abzugeben (vgl. Hassel-blatt/Wojtkowiak, NJW 2007, 2998, 2999), nicht nachgekommen ist. Im 334brigen 7 - 5 - k366nnen m366gliche Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts im Einzelfall nicht zur Folge haben, die generelle Zul344ssigkeit der zeitgleichen Versteigerung meh-rerer Grundst374cke zu verneinen (so aber Hasselblatt/Wojtkowiak, aaO). 2. Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht einen Zuschlagsversa-gungsgrund nach 247 83 Nr. 7 ZVG wegen Nichteinhaltung der in 247 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestimmten Mindestbietzeit von 30 Minuten verneint. 8 a) Nach dem gem344337 247 80 ZVG f374r die Zuschlagserteilung oder -versagung allein ma337geblichen Inhalt des protokollierten Geschehens in dem Versteigerungstermin (Senat, Beschl. v. 22. M344rz 2007, V ZB 138/06, NJW 2007, 2997) erging die Aufforderung des Vollstreckungsgerichts zur Abgabe von Geboten um 9.44 Uhr. Es trat sodann eine Unterbrechung bis 9.55 Uhr ein. Um 10.28 Uhr verk374ndete das Gericht den Schluss der Versteigerung. Demge-m344337 betrug die Bietzeit 33 Minuten. 9 b) Die davon abweichenden Zeitangaben in der Rechtsbeschwerdebe-gr374ndung sind nicht nachzuvollziehen. Weder begann das Gericht um 10.44 Uhr mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten, noch verk374ndete es um 10.23 Uhr oder um 11.14 Uhr den Schluss der Versteigerung. 10 c) Die von der Schuldnerin beanspruchte Verl344ngerung der Bietzeit um zwei Minuten wegen der Abgabe der Anfangs- und Schlusserkl344rungen kommt schon aus tats344chlichen Gr374nden nicht in Betracht. Denn ausweislich des Ter-minprotokolls wurden diese Erkl344rungen vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und nach der Verk374ndung des Versteigerungsschlusses, also au337er-halb der Bietzeit, abgegeben. 11 - 6 - d) Dass der Rechtspfleger wegen seiner Inanspruchnahme in dem ande-ren Verfahren "nach allgemeiner Lebenserfahrung" drei bis f374nf Minuten lang nicht in der Lage gewesen sei, in dem hier vorliegenden Verfahren Gebote ent-gegen zu nehmen, schadet nicht. F374r die Verl344ngerung der Bietzeit auch in den F344llen, in denen in dem einen Verfahren nichts passiert, w344hrend in dem ande-ren Gebote abgegeben werden, besteht kein Anlass (a.A. Keller, ZfIR 2007, 729, 730). Denn auch dann ist der Rechtspfleger ohne weiteres in der Lage, Gebote entgegenzunehmen. Die Bietzeit muss allenfalls dann verl344ngert wer-den, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gest366rt sein k366nnte, wie z.B. bei gleichzeitiger Abgabe von Geboten in beiden Verfahren. F374r einen solchen Terminsablauf ist vorliegend nichts ersichtlich. 12 e) Schlie337lich liegen die in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung angestell-ten Erw344gungen zur Notwendigkeit der Unterbrechung der Bietzeit wegen der Vorg344nge in dem anderen Verfahren neben der Sache. Denn in dem Termins-protokoll ist eine Unterbrechung von elf Minuten vermerkt. Dass sie aus ande-ren Gr374nden als aus dem Ablauf des anderen Versteigerungsverfahrens erfolg-te, ist weder vermerkt noch vorgetragen oder sonst ersichtlich. 13 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (siehe nur Senat, Beschl. v. 22. M344rz 2007, V ZB 138/06, NJW 2007, 2995, 2998). 14 - 7 - Der Gegenstandswert ist gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen. Er entspricht dem Meistgebot des Erstehers (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). 15 Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 09.10.2007 - 1 K 65/04 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2007 - 10 T 401/07 -
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