BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18/08 vom 12. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 12. Mai 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Be-schluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. April 2008 aufgehoben. Der Kl344gerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Berufungsbegr374n-dung gew344hrt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Berufung der Kl344gerin an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. Beschwerdewert: bis 45.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Berufungsbegr374ndung. Sie hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung ein- 1 - 3 - gelegt. Die Berufungsbegr374ndungsfrist lief am Montag, den 3. M344rz 2008 ab. Die Berufungsbegr374ndung vom 29. Februar 2008 ging am sel-ben Tag per Telefax bei dem Landgericht Berlin und nach Weiterleitung am 4. M344rz 2008 sowie im Original am 6. M344rz 2008 bei dem Kammer-gericht ein. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts ging der Kl344gerin nach Angaben ihres Prozessbevollm344chtigten am 12. M344rz 2098 zu. Am 19. M344rz 2008 hat die Kl344gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie ausge-f374hrt und glaubhaft gemacht: Der zuverl344ssig arbeitende Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfe ihres Prozessbevollm344chtigten habe bei 334bermitt-lung des Schriftsatzes per Telefax versehentlich nicht die Telefaxnum-mer des Kammergerichts, sondern die des Landgerichts verwendet. Die-sen Irrtum h344tten weder er noch der sachbearbeitende Rechtsanwalt bei der nachfolgenden Kontrolle bemerkt. 2 Das Kammergericht hat durch Beschluss vom 1. April 2008 den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen. Es hat ein Organisationsver-schulden der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin hinsichtlich der ge-botenen Ausgangskontrolle bei Telefaxschreiben angenommen. Erforder-lich f374r eine wirksame Ausgangskontrolle fristwahrender Schrifts344tze sei das Vorliegen einer allgemeinen Anweisung, wonach anhand des Sen-deprotokolls durch den Vergleich mit einem Verzeichnis zu 374berpr374fen sei, ob die richtige Empf344ngernummer eingegeben worden sei. Aus dem Vortrag der Kl344gerin ergebe sich nicht, dass eine entsprechende Anwei-sung erteilt worden sei. Allein die vorgetragene Nachfrage des Rechts-anwalts, ob die Frist eingehalten sei, reiche zur wirksamen Ausgangs-kontrolle nicht aus. 3 - 4 - 4 Mit Gegendarstellung vom 9. April 2008 hat die Kl344gerin angege-ben und glaubhaft gemacht, im B374ro ihrer Prozessbevollm344chtigten habe allgemein die ausdr374ckliche Anweisung bestanden, dass bei Versendung eines fristwahrenden Telefaxes die auf der Sendebest344tigung aufgef374hr-te Nummer auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen sei. Konkret habe der mit der 334bermittlung der Schrifts344tze beauftragte Mitarbeiter die Faxnummer des betreffenden Gerichts unmittelbar der Website dieses Gerichts, ei-nem elektronischen Gerichtsverzeichnis oder der Handakte zu entneh-men; werde die Telefaxnummer anhand eines gerichtlichen Schreibens aus der Handakte entnommen, m374sse darauf geachtet werden, dass es sich um ein Schreiben des richtigen Gerichts handele, was stets zu 374berpr374fen sei. Nach Erhalt der schriftlichen Sendebest344tigung mit dem ok-Vermerk und der 334berpr374fung der vollst344ndigen 334bermittlung durch Abgleich der Seitenzahl m374sse die auf dem Sendebericht angegebene Telefaxnummer 374berpr374ft werden, und zwar durch unmittelbaren Ver-gleich dieser Nummer mit derjenigen Nummer des Schreibens des Ge-richts aus der Handakte oder des anderen Verzeichnisses, aus dem die Telefaxnummer ermittelt worden sei. Diese Anweisung sei von dem frag-lichen Mitarbeiter ihres Prozessbevollm344chtigten seit Erteilung im Jahre 2004 sorgf344ltig beachtet worden; im konkreten Fall habe er jedoch durch ein Versehen das Schreiben des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 aufgeschlagen und sich dessen Telefaxnummer notiert. Bei der Nachkontrolle der Nummer sei ihm dieser Fehler nicht aufgefallen. Durch Beschluss vom 7. Mai 2008 hat das Kammergericht die Ge-genvorstellung der Kl344gerin als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Noch vor Er-lass dieses Beschlusses hat die Kl344gerin gegen die angefochtene Ent-scheidung am 30. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt. 5 - 5 - 6 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die nach den 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zu-l344ssig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfah-rensgrundrechte der Kl344gerin auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsge-richt hat der Kl344gerin zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist versagt. 8 a) Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin durfte die 334bermittlung der Berufungsbegr374ndung per Telefax seinem B374roangestellten 374berlas-sen. Ein Rechtsanwalt darf die einfach zu erledigende Aufgabe einer Te-lefax374bermittlung einer zuverl344ssigen, hinreichend geschulten und 374ber-wachten B374rokraft 374bertragen und braucht die Ausf374hrung eines solchen Auftrags nicht konkret zu 374berwachen oder zu kontrollieren (vgl. Senats-beschluss vom 16. Dezember 2009 - IV ZB 30/09 - Tz. 9 m.w.N.). Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin konnte sich darauf verlassen, dass der Mitarbeiter, dessen Arbeitsweise bislang bei Kontrollen keinen An- 9 - 6 - lass zu Beanstandungen gegeben hatte, die Versendung des Schriftsat-zes per Telefax korrekt vornehmen werde. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin kein Organisationsverschulden hin-sichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle anzulasten. 10 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ge-n374gt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schrifts344tze nur dann, wenn er seine Angestellten an-weist, nach einer 334bermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen, ob der Schriftsatz vollst344ndig und an das richtige Gericht 374bermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender ge-strichen werden (Senat aaO Tz. 11 m.w.N.). Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschr344nken, die darin ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schrift-satz eingef374gten, Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverl344ssigen Verzeichnisses zu erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu k366nnen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl374sse vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - juris Tz. 14; vom 19. M344rz 2008 - III ZB 80/07 - NJW-RR 2008, 1379 Tz. 5; vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06 - FamRZ 2007, 1095 Tz. 5; vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996 Tz. 8). 11 bb) Dazu hat die Kl344gerin in der Begr374ndung ihres Wiedereinset-zungsgesuches nicht hinreichend konkret vorgetragen. Sie hat aber mit ihrer Gegendarstellung vom 9. April 2008 dargetan und glaubhaft ge-macht, dass ihre Prozessbevollm344chtigten den Mitarbeitern die klare und unmissverst344ndliche generelle Weisung erteilt h344tten, nach Versendung 12 - 7 - von fristwahrenden Schrifts344tzen per Telefax nochmals die ordnungsge-m344337e Kontrolle der Empf344ngernummer, der Seitenzahlen und des ok-Vermerks auf dem Sendebericht vorzunehmen, und dass erst danach die Frist gel366scht werde. Dabei habe die Kontrolle der Empf344ngernummer wiederum durch unmittelbaren Vergleich der aus dem Sendebericht er-sichtlichen Nummer mit derjenigen Quelle, aus der zuvor die Faxnummer ermittelt worden sei (gerichtliches Schreiben, Website des Gerichts oder elektronisches Gerichtsverzeichnis), zu erfolgen. Dieser nach Erlass des angefochtenen Beschlusses nachgeholte Vortrag der Kl344gerin war im Rechtsbeschwerdeverfahren zu ber374cksichtigen. Der Vortrag ist noch innerhalb der Antragsfrist gem344337 247247 236 Abs. 2 Satz 1, 234 Abs. 1 ZPO erfolgt, innerhalb der grunds344tzlich alle Tatsachen, die f374r die Gew344hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein k366nnen, vorgetragen werden m374ssen (Senat aaO Tz. 13 m.w.N.). Die Ber374cksichtigung des Vortrags im Rechtsbe-schwerdeverfahren hat deshalb unabh344ngig davon zu erfolgen, ob die Antragsbegr374ndung erkennbar unklare oder erg344nzungsbed374rftige Anga-ben enthielt, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten gewesen w344re, und die deshalb sogar noch nach Fristablauf und auch noch mit der Rechtsbeschwerde erl344utert oder vervollst344ndigt werden d374rfen (vgl. hierzu Senat aaO m.w.N.). Wenn schon in jenem Falle der nachgeholte Vortrag zu ber374cksichtigen ist, gilt das erst recht, wenn der Vortrag rechtzeitig erfolgt, bei der angegriffenen Entscheidung aber nicht mehr ber374cksichtigt worden ist. 13 - 8 - 14 c) Danach ist der Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin begr374n-det, weil ihre Prozessbevollm344chtigten f374r eine den anerkannten Anfor-derungen gen374gende Ausgangskontrolle bei der Versendung fristwah-render Schrifts344tze per Telefax Sorge getragen haben. Die Anweisung, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich nieder-gelegten Faxnummer zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zu-verl344ssigen Quelle ermittelt worden ist, ist ausreichend; es ist nicht er-forderlich, diese Nummer nach Absenden des Schriftsatzes noch ein wei-teres Mal anhand eines zuverl344ssigen Verzeichnisses zu 374berpr374fen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 aaO Tz. 18). Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die Nummer aus dem Sendebericht mit der aus einem gerichtlichen Schreiben entnommenen Nummer verglichen wird, sofern nur die generelle Anweisung besteht, diese erste Ermittlung der richtigen Nummer ordnungsgem344337 zu 374berpr374fen. Das ist hier der Fall gewesen. Dies kann der Senat nach 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst - 9 - entscheiden. Das Berufungsgericht wird sich nunmehr in der Sache mit der Berufung der Kl344gerin zu befassen haben. Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczweski Lehmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2007 - 7 O 232/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2008 - 6 U 18/08 -
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