BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 18 / 10 VII ZB 19/10 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fc Werden einem Anwalt die Akten im sachlichen oder zeitlichen Zusa m menhang mit einer fris tgebundenen Prozesshandlung vorgelegt und gibt er zur Vorbere i- tung des von ihm zu fertigenden fristwahrenden Schriftsatzes noch Anweisu n- gen an sein Personal, die es erfordern, dass die Akte noch einmal in den Kan z- leibetrieb geht, kann er sich in aller Rege l darauf verlassen, dass ihm die Akten rechtzeitig vor Ablauf der im Bürokalender eingetr a genen Frist wieder vorgelegt werden. Besonderer Anweisungen, um die erneute Aktenvorlage sicherzuste l- len, bedarf es im Allgemeinen nicht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97, NJW 1997, 3243). BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kni ffka, d e n Richter Ba u n er, die Richterin S a fari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Verfahren VII ZB 18/10 und 19/10 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden ; VII ZB 18/10 führt . Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin der Klägerin we rd en d ie Beschl ü ss e des 21 . Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Düsseldorf vom 11. Februar 2010 aufgehoben. Der Nebenintervenient in wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist g e- währt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 18.679,40 - 3 - Gründe: I. Die Nebenintervenientin der Klägerin hat gegen das am 16. Novem - ber 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage a b gewiesen worden ist, am 16. Dezember 2009 Berufung eingelegt und gleichzeitig ihren Be i tritt als Nebenintervenientin er k lärt . Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der am 18. Jan uar 2010 endenden Berufungsbegründungsfrist nicht eingega n- gen. A uf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist die Nebeninte r- venientin mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Januar 2010 hingewiesen wo r- den. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 hat die N ebenintervenientin bea n- tragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ber u- fung s begründungsfrist zu gewähren. Sie hat dazu vorgetragen, dass die mit Fristsachen beauftragte, langjährige, zuverlässige Bürovorsteherin der Pr o- zessbevollm ächtigten der Nebenintervenientin versehentlich weder die Ber u- fungsb e gründungsfrist noch deren Vorfrist eingetragen habe, obwohl sie die Fristen und ihre Eintragung in den Fristenkalender handschriftlich auf der Handakte und dem Landgerichtsurteil vermerkt habe . Rechtsanwalt G., der Prozessbevollmächtigte der Nebenintervenientin, habe die Handakte zusa m- men mit den Ge richtsakten am 11. Januar 2010 zur Vorbereitung einer Bespr e- chung mit der Mandantin vorge legt bekommen und am 12. Januar 2010 die Fertigung von Kopien aus der Gerichtsakte und die anschließende Wiedervo r- lage der Handakte verfügt. Wegen des umfangreichen Jahresanfangsgeschäfts seien die Ko pien erst am 20. Januar 2010 gefertigt und die Gerichtsakte z u- rückgesandt worden. A n schließend sei die Handakt e Rechtsanwalt G. vorgelegt worden, der die Ve r säumung der Berufungsbegründungsfrist festgestellt habe. 1 2 - 4 - Hierzu hat d ie Nebenintervenientin eine eidesstattliche Versicherung d er Bür o- vorstehe rin der Kanzlei vorge legt . Der Wiedereinsetzungsantrag und d ie B erufungsbegründung sind am 1. Februar 2010 bei m Berufungsg ericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat mit Beschl ü ss en vom 11. Februar 2010 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beru fung als unzulässig verworfen. Dagegen w endet sich die Nebeninterven i entin mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En tscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsg e- richt der Nebenintervenient in zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es deren Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- sc hutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Be gründung verweigert, den Prozessbevollmächtigten der Nebeninte r- venientin , Rechtsanwalt G. , treffe ein eigenes Verschulden an der Ve r säumung der Berufungsbegründu ngsfrist, das sich diese nach § 85 Abs. 2 ZPO zurec h- nen lassen müsse. 3 4 5 6 7 - 5 - Rechtsanwalt G. habe b ei Übernahme des Mandats die Handa k ten und bei der ersten Vorlage der Gerichtsakten an ihn diese auf laufende Rechtsmi t- telfristen eigenverantwortlich prüfen müssen. E r habe den ermittelten Zuste l- lungszeitpunkt festhalten und die rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen mü s- sen . Insbesondere habe er prüfen müssen, ob die Frist vom Büropersonal im Kalender vo r gemerkt worden sei. Rechtsanwalt G. habe nicht sichergestellt, dass ihm die Akte rechtzeitig zur Berufungsbegründung oder zur eventuellen Beantragung d er Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt werde. Nach der Besprechung mit der Nebenintervenientin am 12. Januar 2010 habe er lediglich verfügt, Kopien aus der Gerichtsakte zu fertigen. Obwohl er aus der Han dakte den zeitnahen Ablauf der Beruf ungsbegründungsfrist habe erkennen können, habe er keine Wiede r- vorlage verfügt. Dies sei zu diesem Zeitpunkt jedoch erforderlich gewesen, um die Akte wegen der noch zu fertigenden Kopien rechtzeitig zur Fertigung der Berufungsbegründung wieder vorliegen zu haben. b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsg e- richt hat der Nebenintervenientin der Klägerin zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ve r- sagt. aa) Nach der gefes tigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anwalt zwar zur eigenständigen Fristen kontrolle , nicht aber zur Überpr ü- fung der Eintragung dieser Fristen in d en Fristenkalender verpflichtet. Diese Aufgabe kann er durch eindeutige Anweisungen seinem gu t ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal übertragen , wenn er durch geeignete o r- ganisatorische Maßnahmen dafür sorgt, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, 8 9 10 11 - 6 - NJW 2003, 1815; vom 29. April 1998 - XII Z B 140/95, NJW - RR 1998, 1526 j e- weils m . w . N . ). Diesen A nforderunge n genügt die durch eidesstattli che Versich e- rung der Bürovorsteherin glaubhaft gemachte Büroorganisation der Prozessb e- vollmächtigten der Nebenintervenientin. Rechtsanwalt G. war danach nicht g e- halten, selbst die korrekte Eintragung der Berufungsb e gründungsfrist in den Fristenkalender zu überprüfen. Er durfte auf die in der Handakte ausgewiesene Erledigung durch die bisher zuverlässig arbeitende Bürovorsteherin vertrauen (v gl. BGH, Beschluss vom 9. De zember 2009 - XII ZB 154/09, MDR 2010, 400). bb) D as Verha lten von Rechtsanwalt G. am 12. Januar 2010 im Zusa m- menhang mit der Anweisung der Fertigung von Kopien aus der G e richtsakte begründet keinen Verschuldensvorwurf. Auswe islich der eidesstattlichen Vers i- cherung der Bürovorsteherin hatte Rechtsanwalt G. die Fertigung von ei n zelnen Kopien aus der Gerichtsakte verfügt und sie angewiesen, ihm die Handakte nach Erledigung umgehend wieder vorzulegen. Trotz des aus den Akten u n- sc hwer erkennbaren Fristablaufs der Berufungsbegründung am 18. Januar 2010 durfte sich der Anwalt auf die rechtzeitige Wiedervorlage der Akte zur Fertigung der Berufungsbegründung oder zumindest zur rechtzeitigen ers t maligen Beantragung der Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung verlassen, ohne hierzu weitergehende konkrete Einzelanweisungen zur Wi e- dervorlage zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Recht s- anwalt grundsätzlich darauf verlassen, dass das von ihm ausreichend geschu l- te und ü berwachte Personal die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt (BGH, Urteile vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, NJW 1967, 2311, 2312; vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68 , NJW 1968, 2244; Beschlus s vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682). Auch wenn dem Anwalt die A k te im sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird und er zur Vorbereitung des von ihm zu fert i- 12 - 7 - genden fristwahrenden Schrift satzes noch Anweisungen an sein Personal gibt, die es erfordern, dass die Akte (z.B. zur Fertigung von Kopien) noch einmal in den Kanzleibetrieb geht, muss er keine Einzelanweisungen oder sonstige Vo r- ke h rungen treffen, dass ihm die Akte nach Erledigung sof ort und rechtzeitig vor Ablauf der Frist wieder vorgelegt wird. Der Anwalt darf sich auch in diesem Fall auf das Funkt i onieren seiner Maßnahmen zur Büroorganisation und damit auf die rechtzeitige erneute Vorlage aufgrund der im Fristenkalender notierten Fr ist verlassen, ohne dass er hierzu konkrete Einzelanweisungen zur sofortigen Wiedervorlage nach Erledigung treffen müsste, falls keine Anhaltspunkte für die Annahme best e hen, die zur Fristenwahrung getroffenen Maßnahmen könnten versagen (BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97 , NJW 1997, 32 4 3 ; Urteil vom 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, NJW 1967, 2311, 2312). cc ) Die Fristversäumung ist mithin allein auf das Verschulden der Bür o- vorsteherin der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zur ückzufü h- ren und deshalb für diese a ls unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzus e- hen. 13 - 8 - 3. Der Nebenintervenientin der Klägerin war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 11. Februar 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wege n Versäumung der Frist zur Begründung der Ber u- fung zu gewähren. Damit ist die Verwerfung der Berufung als unzulässig g e- genstandslos. Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Leupertz Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 16.11.2009 - 3 O 136/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2010 - I - 21 U 188/09 - 14
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