BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 1 8 /11 vom 6 . Oktober 20 11 in der Zwangsver steiger ungs s ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 268 Abs. 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Ansprüchen, die in verschi e- dene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallen, kann sich der Dritte darauf b e- schränken, die einer Rangklasse zugeordneten Forderungen abzulösen. InsO § 49 Ansprüche aus Grundbesitzabgaben im Sinne von § 12 GrStG gewähren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück unabhängig d avon, welcher Ran g- klasse des § 10 Abs. 1 ZVG sie angehören. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11 - LG Düsseldorf AG Neuss - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Oktober 20 11 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d ie Ric hter Dr. L e mke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richterin Dr. Stresemann und d en Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechts mittel der Beteiligten zu 2 we rd en der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 8. Oktober 2010 und der Beschluss der 19 . Zivilkam mer des Landgerichts Düsseldorf vom 20 . Dezember 20 10 insoweit aufgehoben, als die sofortige B e- schwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 8. Oktober 2010 zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird d ie Sache zur erneuten Entschei dung an d as Amtsgericht Neuss zurückverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.831,30 en erfolgreichen Teil des Rechtsbeschwerde . Gründe: I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1, einer Grundschuldgläubigerin, ordnete das Vollstreckungsgericht im Mai 2004 die Zwangsversteigerung des im Ei n- gang dieses Beschlu sses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldnerin an. 1 - 3 - Über das Vermögen der Schuldnerin war bereits zu diesem Zeitpunkt das Inso l- venzverfahren eröffnet. Im Mai 2005 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 2 w e- gen Grundbesitzabgaben aus den Jahren 2002 bis 2005 in der Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG zugelassen. Auf Anfrage der Beteiligten zu 1 teilte die Beteiligte zu 2 Anfang 2010 mit, dass zu einer Ablösung ihrer Forderungen eine Zahlung von 16.570,19 erforderlich sei. In diesem Betrag enthalten waren auch Forderungen der Bete i- ligten zu 2 wegen Grundbesitzabgaben aus den Jahren 2000 bis 2002. Unter Hinweis darauf, dass die nachrangigen Forderungen nicht in den Ablös ungs b e- trag fielen , zahlte die Beteil igte zu 1 10.572,59 an die Beteiligte zu 2 . Am 30. März 2010 beantragte die Beteiligte zu 2 den Beitritt zu dem Ve r- steigerungsverfahren wegen der Grundb esitzabgaben aus den Jahren 2000 bis 2002 . Nachdem das Vollstreckungs gericht Bedenken gegen die Zulä ssigkeit des Beitritts geäußert hatte, mel dete d ie Beteiligte zu 2 En de April 2010 diese und weitere Forderungen nebst Säumniszuschlägen sowie Mahn - und Vollstr e- ckungsgebühren zum Termin an. Mit Beschluss vom 21. Mai 2010 hat das Vollstreckungs gericht da s von der Beteiligten zu 2 betriebene Verfahren wegen der Ablösung durch die Beteiligte zu 1 aufgehoben . A m 8. Oktober 2010 hat es den Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 vom 30. März 2010 wegen Bestehens eines Vollstreckungsverbots nach der Inso l- venzordn ung zurückgewiesen. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2 sind ohne E rfolg geblieben. Mit der zugelass e- nen Rechtsbeschwerde will die se weiterhin d ie Aufhebung der angefochtenen B e- schlüsse und die Zulassung ihres im März 2010 beantragten Beitritts erreichen . 2 3 4 - 4 - II. Das Beschwerdegericht meint, die Aufhebung des Verfahrens der Bete i- ligten zu 2 sei zu Recht erfolgt, weil deren Forderungen zum Zeitpunkt der B e- schlussfassung vollständig abgelöst gewesen seien. Bei der Ermittlung des e r- forderlichen Ablös ungs betrages sei nicht auf die angemeldeten Ansprüche, sondern nur auf die Forderungen abzustellen, deretwegen die Zwangsverste i- gerung betrieben werde. Dies seien hier die in dem Beitrittsbeschluss von 2005 aufgeführten Forderungen. D ie Forderungen aus dem Beitrittsantrag von 2010 müssten außer Betracht bleiben , weil dieser Antrag wegen des Vollstreckung s- verbot s nach der Insolvenzordnung unzulässig sei. E in Absonderungsrecht nach § 49 InsO stehe der Beteiligten zu 2 nicht zu . Persönliche Gläubiger hä t- ten ein solches Recht nur dann, wenn sie die Beschlagnahme des Grundstücks im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bewirkt hätten. Hier - an fehle es, da die Beteiligte zu 2 die Zulassung des Beitritts erst im März 2010 beantragt habe. II I . Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. 1. Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde , soweit sie gegen die Au f- hebung des auf der Grundlage des Beitritts der Beteiligten zu 2 aus dem Jahr 20 05 betrieben en Einzelv erfahrens gerichtet ist . Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Zahlung der Beteiligten zu 1 in Höhe von 10.572,59 Beteiligten zu 2 im Sinne des § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB gefü h rt hat. Nach der genannten Vorschrift kann derjenige, der durch eine Zwangsversteigerung Gefahr läuft, ein Recht an e ine m G egenstand zu verli e- 5 6 7 8 - 5 - ren, den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger befriedigen , mit der Folge, dass die Forderung , deretw egen vollstreckt wurde, auf ihn übergeht (§ 268 Abs. 3 Satz 1 BGB) . Abgelöst werden können auch Forderungen , die nach öffentlichem Recht als Lasten auf dem Grundstück ruhen ( vgl. Soe r- gel/Wolf, BGB, 12. Auf l ., § 268 Rn. 5 ; Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 268 Rn. 5 ; Storz, ZIP 1980, 159, 163 ). a) Die Voraussetzungen für eine Ablösung l agen hier vor. D ie Beteiligte zu 2 betrieb die Zwangsvollstreckung wegen der in dem Beitrittsbeschluss aus dem Jahr 2005 genannten Forderungen. Da die se au s- weislich des Beschlusses in die bevorrechtigte Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG fielen, lief d ie Beteilig te zu 1 Gefahr, ihr Grundpfandrecht an dem Grun d- stück zu verlieren. D enn die Ansprüche aus ihrer Grundschuld gehören der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG an ; sie w ären daher in dem von der Bete i- li g ten zu 2 betriebenen Verfahren nicht in das geringste Gebot aufzunehmen gewesen (§ 44 Abs. 1 ZVG) und d amit bei einem Zuschlag erloschen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Dass die Beteiligte zu 1 selbst die Zwangsversteigerung in das Grun d- stück betr eibt , nimmt ihr nicht die Berechtigung zu einer Ablösung (vgl. Münc h- Komm - BGB/Krüger, aaO , § 268 Rn. 10 ; Staudinger/Bittner, aaO, § 268 Rn. 11; zur Unbeachtlichkeit der Willensrichtung des Ablösenden auch: Senat, B e- schluss vom 10. Jun i 2010 - V ZB 192/09, NJW - RR 2010, 1314, 1315 Rn. 12 ) und lässt hier auch nicht die Gefahr eines Rechtsver lusts entfallen. Da ve r- schiedene , voneinander unabhängige Einzelverfahren vorliegen , wenn mehrere Gläubiger die Zwangsversteigerung in dasselbe Grunds tück be treiben ( vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. , § 27 Anm. 8.2; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 27 Rn. 15) , und diese einen unterschiedlich en V erlauf nehm en können, ist bei der Prüfung der 9 10 11 - 6 - Voraussetzungen des § 268 Abs. 1 BGB das von dem abzulösenden Gläubiger betr iebene Verfahren isoliert in den Blick zu nehmen . b) Die Zahlung der Beteiligten zu 1 umfasste nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sämtliche in dem Beitrittsbeschluss aus dem Jahr 2005 aufgeführten Forderungen einschließlich der fortlaufende n Säumnisz u- schläge hier aus und damit den i m S inne v on § 268 Abs. 1 BGB zur Befried i- gung der Beteiligten zu 2 erforderlichen Betrag. Dieser bestimmt sich nach dem zur Abwendung der V ollstreckung des Gläubigers notwendigen Betrag und d a- mit nach der (Teil - )Fo rderung, wegen der die Zwangsvollstreckung betr i e b en wird (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2007 - V ZB 160/06, BGHZ 172, 37, 40 f. Rn. 14 f. für eine Ablösung nach § 75 ZVG; Storz, ZIP 1980, 159, 164). aa ) Nicht abzulösen brauchte die Beteiligte zu 1 daher die von der Bete i- ligte n zu 2 nur angemeldeten Forderungen. Denn das Betreiben der Zwang s- vollstreckung im Sinne von § 268 Abs. 1 BGB setzt Handlungen voraus, die auf eine aktive Durchsetzung der Forderun g im Vollstreckungsweg gerichtet sind, be i s pie lsweise einen Vollstreckungsantrag (vgl. Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 268 Rn. 4; MünchKomm - BGB/Krüger, 5. Aufl. § 268 Rn. 3). Die Anmeldung von Rechten in der Zwangsversteigerung (§ 9 Nr. 2 ZVG) beschränkt sich de m- gegenüber auf die Erklärung , dass die se in dem von dritter Seite betriebenen Verfah ren B erücksichtig ung finden mögen. bb) Hinsichtlich der älteren Forderungen aus den Jahren 2000 bis 2002 betr eibt die Beteiligte zu 2 zwar die Zwangsvollstreckung, seit dem sie Ende März 2010 den Antrag auf Zulassung ihres Beitritts zu dem Versteigerungs ve r- fah ren ge stellt hat . Diese Forderungen mussten aber deshalb nicht abgelöst werden, weil sie a ls ältere Rückstände im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 ZVG in ei ne ande re Rangklasse fallen, als die Forderungen, de r etwegen die Beteiligte zu 2 dem Verfahren im Jahr 2005 beigetreten ist . 12 13 14 - 7 - Betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung aus verschiedenen Grundpfandrechten oder , wie hier, aus verschiedenen Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG, liegen mehrere selbständige u nabhängige Einzelverfahren und damit voneinander unabhängige Vollstreckungen in dasselbe Grundstück vor ( vgl. Senat , Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09 , NJW - RR 2010, 1314, 1316 Rn. 13 sowie Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl., B 1.2.1 mwN in Fn. 56 ). Auch für eine Ablösung nach § 268 Abs. 1 BGB oder § 75 ZVG ist jedes dieser Verfahren gesondert zu behandeln . Ford e- rungen aus unterschiedlichen Einzelverfahren eines Versteigerungsverfahrens können daher unabhängig vonein ander abgelöst werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW - RR 2010, 1314 , 1315 Rn. 12 f. für me h- rere Grundpfandrechte sowie Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rn. 49 für Rec h- te verschiedener Rangklassen im Sinne von § 10 ZVG; vgl. au ch Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 75 Anm. 2.5 c u nd e ; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 75 Rn. 18 ). c ) Die Beteiligte zu 1 war auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB zu einer Erfüllung der übrigen Forderungen der Beteiligten zu 2 verpflicht et. D ie Bestimmung, dass der mit der Ablösung verbundene Fo r- derungsübergang (§ 268 Abs. 3 Satz 1 BGB) nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden kann, will lediglich verm e iden , dass ein Dritter nach d er nur teilweisen Befriedigung einer Forde rung mit den auf ihn übergegang e- nen Rechten (§§ 412, 401 BGB ) in Konkurrenz zu den Rechten tritt , die dem Gläubiger verblieben sind (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - V ZB 129/09, NJW 2010, 3169 Rn. 11; BGH , Urteil vom 30. Oktober 1984 - IX ZR 92 /83, BGHZ 92, 374, 378 f. zu der Parallelvorschrift des § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB; MünchKomm - BGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rn. 15 ). Aufgrund des jeweils unterschiedlichen Rangs der Rechte besteht eine solche Gefahr aber nicht, wenn der Gläubiger - wie hier die Beteiligte zu 2 - im Rahmen der Zwangsve r- steigerung eines Grundstücks mehrere Einzelverfahren betreibt und der Dritte 15 16 - 8 - nur die Forderungen aus eine m dieser Einzelverfahren ablöst (im Ergebnis ebenso: Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rn. 49) . Dass eine na chrangig ges i- cherte Forderung des Gläubigers gegenüber de rjenigen, die infolge einer Abl ö- sung auf den Dritten übergegangen ist, nachrangig bleibt, stellt keinen Nachteil im Sinne von § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB dar (MünchKomm - BGB/Krüger, aaO, § 268 Rn. 16 ; vgl . auch Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW - RR 2010, 1314, 1315 Rn. 12 aE) . 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dem im März 2010 beantragten Beitritt der Beteiligten zu 2 stehe das laufende Insolvenzverfa hren über das Vermögen der Schuldnerin entgegen. Zwar kann der (weitere) Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen des Vollstr e- ckungsverbots des § 89 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für ei n- zelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverf ahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind, nur zugelassen werden, wenn ih r hinsichtlich der in dem Beitrittsantrag genannten Forderungen ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück und damit ein Absonde rungsrecht gemäß § 49 InsO zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, NJW - RR 2009, 923). Entgegen der Au f- fassung des Beschwerdegerichts ist dies aber auch hinsichtlich der älteren Grundbesitzabgaben aus den Jahren 2000 bis 2002 der F all . Die Grundsteuer ruht - unabhängig davon, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden ist - gemäß § 12 GrStG als öffentliche Last auf dem Grundstück und gewährt deshalb ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (BGH, Urteil vom 18. Febr uar 2010 - IX ZR 101/09, ZIP 2010, 994, 995). Ob es sich dabei um Rückstände handelt, die in die bevorrechtigte Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG fallen , oder um ältere Rückstände im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 ZVG, ist ohne Belang (so zutreffend OLG Brande nburg, Urteil vom 7. März 2007 - 7 U 17 18 - 9 - 105/06, juris) . Nicht s anderes gilt, wenn das Verfahren wegen älterer Rückstä n- de betrieben wird und diese deshalb in die Rangklasse 5 aufrücken (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. , § 10 Anm. 11). Anders als das Beschwerdegeric ht offenbar meint, wird die Beteiligte zu 2 hierdurch nicht zu einer persönlichen Gläubigerin; vielmehr behält sie hinsichtlich der Grundbesitzabgaben auch in diesem Rang das auf § 12 GrStG beruhende Recht zur Befriedigung aus dem Grundstück und damit ein Absonderungsrecht im Sinne von § 49 InsO. 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben, soweit die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Zurückweisung ihres Antrags vom 31. März 2010 zurückgewiesen worden ist. Insoweit ist sie aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ) . Dabei hat der Senat entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch den erstinstanzlichen B e- schluss aufzuheben und die Sache u nmittelbar an das Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH , Beschluss vom 22. Juli 2004 IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f. ), damit dieses erneut über den Beitrittsantrag der Bete i- lig ten zu 2 vom 30. März 2010 entscheiden kann. I II. Eine Kosten entscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der B e- teiligten zu 1, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, soweit die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kost en findet nicht statt, da sich die Beteili g- ten im Zwangsversteigerungsverfahren in der Regel nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverhältnisses gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). So verhält es sich auch bei einer Auseinandersetzung um die Ablösung eines Rechts . 19 20 - 10 - D ie W ertfestsetzung bestimmt sich nach den § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG , § 26 Nr. 1 RVG . Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 21.05.2010 und vom 08.10.2010 - 30 K 35/04 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2010 - 19 T 189/10 - 21
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