BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 181/11 vom 26. April 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 84 Abs. 1, § 165; ZVG §§ 172, 174, 174a, 180 a) Der Insolvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht na ch § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben. b) In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG sind die nur für die Inso l- venzverwaltervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des geringsten Gebots nach §§ 174, 174a ZVG nicht anzuwe n- den. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZB 181/11 - LG Bückeburg AG Stadthagen Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 durch den Vorsi tzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Land gerichts Bückeburg vom 29. Juni 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Für die Rechtsanwaltskosten beträgt der Gegenstandswert des Rechtsbe schwerdeverfahrens 73.500 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen von Dr. M . P . , der mit seinem Bruder, dem Beteiligten zu 2, zu je ½ Miteigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes ist. Die Grundstücke sind u.a. mit einem Nießbrauch für deren Vater und dessen Eh e- frau belastet. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Teilungsver - steigerung angeordnet. Ein erster Versteigerungstermin ist ergebnislos gebli e- ben. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. In diesem Verfahren hat der Beteiligte zu 1 die Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesit zes nach § 172 ZVG beantragt. Das Amtsgericht hat die Versteigerung lediglich für den Miteigentumsanteil des Schuldners angeordnet und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Das Landgericht hat die B e- schwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen Antrag a uf Anordnung der Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes - einschließlich des Mite i- gentumsanteils des Be teiligten zu 2 - weiter verfolgt hat, zurückgewiesen. Mit 1 2 3 - 3 - der Rechtsbeschwerde beantragt der Beteiligte zu 1 weiterhin die Anordnung der Zwangsv ersteigerung des gesamten Grundbesitzes. II. Das Beschwerdegericht meint, auf Grund des Antrags des Beteiligten zu 1 habe nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes angeor d- net werden dürfen. Der Beteiligte zu 1 habe keine Teilungsversteiger ung nach § 180 ZVG, die bereits anderweitig anhängig sei, sondern eine Insolvenzverwa l- terversteigerung nach § 172 ZVG beantragt, die jedoch nur in Bezug auf den Miteigentumsanteil des Schuldners habe angeordnet werden können. Die B e- fugnis des Insolvenzverw alters, auch ohne einen Titel die Zwangsversteigerung durchführen zu lassen, ergebe sich zwar aus seinem Verwertungs recht aus § 165 InsO. Dieses Verwertungsrecht sei aber auf das zur Insolvenzmasse g e- hörende unbewegliche Vermögen beschränkt. Dazu zähle hi er nur der Mite i- ge n tumsanteil des Schuldners, jedoch nicht der Miteigentumsanteil des Beteili g- ten zu 2. III. Das hält rechtlicher Prüfung stand. Die Rechtsbeschwerde ist infolge Zulassung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil das Beschwerdegericht die nach § 95 ZVG statthafte Be schwerde gegen die Ablehnung des Antrags des Beteiligten zu 1, die Zwangs versteigerung des gesamten Grundbesitzes anzuordnen, zu Recht z u- r ückge wiesen hat. 1. Der Beteiligte zu 1 kann als Insolvenzverwalter nach § 165 InsO die Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse 4 5 6 7 - 4 - betreiben und gemäß § 172 ZVG aus eigenem Recht - ohne einen Vollstr e- ckungstitel - die Zwangsv ersteigerung beantragen (vgl. Depr é in Leonhardt/ Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 165 Rn. 10; Rellermeyer in Dassler/ Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 172 Rn. 13; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 172 Rn. 5.1 jeweils mwN). 2. Der Ins olvenzverwalter kann aus seinem Verwertungsrecht nach § 165 InsO an einem Miteigentumsanteil jedoch nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben. a) Das Recht des Verwalters, über unbewegliche Gegenstände nicht nur freihändig, sondern auch im Wege einer Zwangsversteigerung zu verfügen, ist auf die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) beschränkt. Gehört das Grundstück nicht ins gesamt, sondern nur ein Miteigentumsanteil daran zur Insolvenzmasse, so kann der Insolvenzverwalter aus seinem Verwertungsrecht über das zur Inso l- venzmasse gehörende unbewegliche Vermögen nach § 165 InsO i.V.m. § 172 ZVG auch nur die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils betreiben. b) Der Insolvenzverwalter kann ferner in Ausübung des dem Schul dner zustehenden Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB gemäß § 753 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 180, 181 ZVG die Teilungsversteig e- rung durchführen lassen (vgl. Depr é in Leonhardt/Smid /Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 165 Rn. 8; MünchKomm - InsO/Lw owski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 165 Rn. 260; Nerlich/Römermann/Becker, InsO [2006], § 165 Rn. 4; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 165 Rn. 2; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 172 Rn. 5.13 jeweils mwN). c) Eine darüber hinausgehende Befugnis für den Insolv enzverwalter, die Versteigerung des gesamten Grundstücks unter Einschluss des schuldnerfre m- den Miteigentumsanteils nach den Vorschriften über die Insolvenzverwalter - 8 9 10 11 - 5 - versteigerung (§§ 172 ff. ZVG) zu betreiben, sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Dem steht bereits entgegen, dass nach § 84 Abs. 1 Satz 1 InsO die Teilung einer zwischen dem Schuldner und einem Dritten bestehenden Bruchteils - gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt. aa) Diese Vorschrift knüpft daran an, dass das Insolvenzverfahren nur das Vermögen des Schuldners (einschließlich eines Neuerwerbs nach § 35 InsO) erfasst, der Anteil des Dritten an dem gemeinschaftlichen Gegenstand dagegen der Aussonderung nach § 47 InsO unterliegt (vgl. Eckhardt in Jaeger, InsO , § 84 Rn. 10; Kayser in HK - InsO, 6. Aufl., § 84 Rn. 1; Kübler/Prütting/Lüke, InsO [2010], § 84 Rn. 2; HambKomm/Kuleisa, InsO, 3. Aufl., § 84 Rn. 5; Uhle n- bruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 84 Rn. 1). Da über das Grundstück insgesamt nach § 747 Satz 2 BGB nur die Teilhaber gemeinschaftlich verfügen können (vgl. Kübler/Prüt ting/Lüke, InsO [2010], § 84 Rn. 18), ist der Insolvenzverwalter ohne die Zu stimmung eines aussonderungsberechtigten Miteigentümers zu e i- ner solchen Verfügung auch nicht befugt (vgl. BGH, Ur teil vom 3. Juni 1958 - VIII ZR 326/56, WM 1958, 899, 900 - zu dem § 84 Abs. 1 Satz 1 InsO inhal t- lich entsprechenden § 16 Abs. 1 KO). bb) Aus der klarstellenden Bestimmung in § 84 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt, dass zwischen dem Insolvenzverfahren über das V ermögen des Schuldners und dem Verfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft unterschieden werden muss (vgl. Smid in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, § 84 Rn. 1). Entspr e- chendes gilt für die diesen Zwecken dienenden Verfahren der Insolvenzverwa l- terversteig erung nach §§ 172 ff. ZVG und der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG (Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Reller - meyer, ZVG, 13. Aufl., § 180 Rn. 177 und 180; Ahrens/Löhnig, ZVG, vor § 180 Rn. 3; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 180 Rn. 15.1 und 15.3). 12 13 14 - 6 - cc) Eine Teilungsversteigerung, die der Insolvenzverwalter in Ausübung der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Befugnisse des Schuldners als Mit - eigentümer betreiben kann, ist allein nach den für sie geltenden Bestimmungen durchzuführen. D as geringste Gebot ist nach § 182 ZVG festzustellen. In der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG sind die nur für die Insolvenzverwa l- tervollstreckung geltenden Vorschriften über die abweichende Feststellung des ge ringsten Gebots nach §§ 174, 174a ZVG nicht anzuwenden (Depr é in Leon hardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 165 Rn. 8). Die den Miteigentumsa n- teil des Schuldners mitbelastenden dinglichen Rechte wären danach als nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestehen bleibende Rechte in das geringste Gebot aufz unehmen (vgl. Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 182 Rn. 6; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 182 Rn. 2.2). Eine von dem Beteiligten zu 1 betriebene Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG hätte daher zu r Folge, da ss der eingetragene Nießbrauch b e- stehen bliebe. Da dies von dem Beteiligten zu 1 ausdrücklich nicht gewollt ist, hat das Beschwerdegericht den Antrag zutreffend dahin ausgelegt, dass keine Teilungsversteigerung beantragt worden ist. Die Rechtsbeschwerde er hebt i n- soweit keine Einwendungen. 3. Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters über das gesamte Grundstück lässt sich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht aus § 174a ZVG herleiten. Die Vorschrift über die abweichende Festste l- lung eines geringsten Gebots, bei dem nur die den Ansprüchen des Insolven z- verwalters nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG vorgehenden Rechte berücksichtigt werden, gibt dem Insolvenzverwalter nicht das Recht, ein Grundstück unter Einschluss eines nicht zur Masse gehören den Miteigentumsanteils zur Verste i- gerung zu bringen, um so den zur Insolvenzmasse gehörenden Miteige n- tumsanteil auch dann verwerten zu können, wenn sich andernfalls kein Bieter 15 - 7 - fände. Der Ansicht der Rechts beschwerde, dass sich aus Sinn und Zweck der Nor m etwas anderes ergebe, kann nicht beigetreten werden. a) Richtig ist allein der Ausgangspunkt ihrer Erwägungen, dass § 174a ZVG es dem Insolvenzverwalter ermöglichen soll, auch hoch belastete Grun d- stücke zur Versteigerung zu bringen (BT - Drucks. 12/3803 , S. 69). Dies wird dadurch verwirklicht, dass der Insolvenzverwalter bei Ausübung des Rechts nach § 174a ZVG die Stellung eines bestrangigen Gläubigers erhält (MünchKomm - InsO/Lwowski/Tetzlaff, InsO, 2. Aufl., § 165 Rn. 141; Nerlich/ Römermann/Becker, Ins O [2006], § 165 Rn. 13), mit der Folge, dass bei einem Zuschlag auf ein nach § 174a ZVG abgegebenes Meistgebot alle dinglichen Rechte am Grundstück erlöschen (vgl. Lwowski/Tetzlaff, WM 1999, 2336, 2342; Wenzel, NZI 1999, 101, 104; Stöber, NJW 2000, 3600, 3 602). b) Die Rechtsbeschwerde zieht daraus jedoch zu Unrecht den Schluss, dass es einem Insolvenzverwalter allgemein möglich sein soll, im Interesse der Insolvenzgläubiger eine Versteigerung durchführen zu lassen, bei der die dingli - chen Rechte am Grund stück - wegen der mit der Feststellung eines geringsten Gebots nach § 174a ZVG verbundenen Einschränkung des Deckungs - und Übernahmegrundsatzes (zur Kritik an dieser Regelung: Muth, ZIP 1999, 945, 953; Stöber, NJW 2000, 3600, 3602) - erlöschen. Dem steht b ereits entgegen, dass das Recht des Insolvenzverwalters, ein Ausgebot nach § 174a ZVG zu verlangen, voraussetzt, dass die Versteigerung mithaftende bewegliche Gege n- stände erfasst und daher ein zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, begründet ist (Marotzke, ZZP 109, 429, 461; Depr é in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 165 Rn. 23). Der Insolvenzverwalter muss - wie e in Gläubiger, der die Feststellung eines abweichenden geringsten Gebots nach § 174 ZVG beantragt - ein Recht 16 17 - 8 - auf Befriedigung wegen dieses Anspruchs aus dem zu versteigernden Grun d- stück haben (vgl. BT - Drucks. 12/3803, 69). Sinn und Zweck der Möglichkeit zu r Feststellung eines geringsten Gebots nach § 174a ZVG ist es mithin, dem I n- solvenzverwalter die Durchführung einer Versteigerung zu ermöglichen, die dessen Anspruch auf Ersatz der Feststellungskosten aus der Insolvenzmasse gewährleistet (Muth, ZIP 1999, 9 45, 949; Landfermann in HK - InsO, 6. Aufl., § 165 Rn. 11; MünchKomm - InsO/Lwowski/Tetzlaff, § 165 Rn. 163; Uhlenbruck/ Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 165 Rn. 14a). Die Inhaber der von einem Erl ö- schen bedrohten Rechte können den Verlust ihrer Rechte durch Ablö sung des Anspruchs des Insolvenzverwalters ent sprechend § 268 BGB vermeiden (BT - Drucks. 12/3803, S. 70). Vor diesem Hintergrund ist für eine sinngemäße Anwendung des § 174a ZVG von vorneherein kein Raum, wenn Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Ersat z der Feststellungskosten überhaupt nicht in Betracht kommen. So ist es jedoch, wenn der Gegenstand der Versteigerung nicht zur Insolvenzmasse g e- hört und es daher an dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 165 InsO überhaupt fehlt, an das desse n Ansprüche auf Ersatz seiner Kosten anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797, 1800). Eine Vorschrift, welche Kostenerstattungsansprüche des Insolvenzve r- walters aus der Ausübung seiner auf die Insolvenzmasse bezogener Rec hte im Versteigerungsverfahren sichern soll, kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht Grundlage für eine Erweiterung seiner Verwertungsbefugnisse auf einen der Aussonderung unterliegenden Miteigentumsanteil sein. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 A bs. 1 ZPO. Sie ist ausnahm s- weise veranlasst, weil sich bei einer Auseinandersetzung über die Anordnung des Verfahrens die Beteiligten mit widerstreitenden Interessen gegenüberst e- 18 19 - 9 - hen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 3 81 Rn. 7). Dies gilt auch für den Beteiligten zu 2, der zwar nicht Schul d- ner ist, dessen Miteigentumsanteil der Beteiligte zu 1 aber ebenfalls zur Ve r- steigerung bringen will. Ein Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren ist nicht festzusetzen, da insowe it eine Festgebühr anfällt (Nr. 2242 i.V.m. Nr. 2210 KV - GKG); der G e- genstandswert für die Rechtsanwaltskosten ist nach § 26 Nr. 2 RVG festzuse t- zen. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 11.04.2011 - 8 K 22/11 - LG Bückeburg, Entscheidung vom 27.06.2011 - 4 T 44/11 - 20
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