BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18 /1 2 vom 12 . Dez ember 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtu n- gen eingetragener Verbraucherverband ist unabhängig von seiner Geschäftso r- ganisation in durchschnittlich schwierigen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung gehalten, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessver treter zu beauftragen. Reisekosten zum Prozessgericht zählen in diesen Fällen nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 12 . Dez ember 2012 beschlossen: Die Re chtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts Frankfurt am Main , 18 . Zivilsenat , vom 1 0 . M ai 201 2 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e- sen . Streitwert: 256 , 24 Gründe: I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Reiseko s- ten des in H . ansässigen Prozessvertreters des Klägers für ein in beiden Instanzen in F . betriebenes Streitverfahren nach dem U n- terlassungsklagengesetz (UKlaG) . Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband, der auf dem Gebiet des Versicherungswesens tätig ist und seinen Sitz in H . hat. Er nahm in 18 Parallelv erfahren bei verschiedenen Ge ric h- ten im ge samten Bundesgebiet Versicherungsunternehmen auf Unterla s- 1 2 - 3 - sung der in ihren Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzvers i- cherung (ARB) im Wesentlichen gleich lautend aufgenommenen so g e- nannten Kostenminderungsklausel in Anspruch. Nach dieser hat der Ve r- sicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. Im Streitfall ließ sich d er Kläger wie auch in den übrigen Verfa h- ren von dem an seinem Sitz n iedergelassenen und auch sonst für ihn tätigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg und die Beklagte die Kosten zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die für beide Instanzen angemeldeten Reisekostenpositionen (Fahrtkosten, Abwese n- heitsgeld, Auslagen) von insgesamt 256,24 e- gen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der der Kläger seinen Fes t- setzungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerd egericht meint , gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Hal b- satz 2 ZPO sei der streitgegenständliche Kostenaufwand zur zwecken t- sprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Als eingetr a- gener Verbr aucherschutzverband sei der Kläger nach seiner personelle n , sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage und gehalten gew e- 3 4 5 6 7 - 4 - sen, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten mit se i- ner Vertretung zu beauftragen und ihn für die entsprechende Wahrne h- mung des Mandats schriftlich und telefonisch zu informieren. Sein Ei n- wand, die von ihm beschäftigten Volljuristinnen seien mit anderen Täti g- keiten als der Instruktion von Prozess vertretern ausgelastet gewesen, sei entgegen der Auffassung des Oberla ndesgerichts Düsseldorf ( V uR 2007, 78 ) unbeachtlich. Besondere Gründe, die Beklagte mit solchen Mehrkosten zu belasten, seien nicht gegeben. Insbesondere hätte der Kläger auch am Gerichtsort für diese Streitverfa hren ausreichend qualif i- zierte Rechtsanwälte finden können. Ebenso habe er die Parallelverfa h- ren mit den an verschiedenen Gerichtsorten ansässigen Rechtsanwälten selbst koordinieren können. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es de m Kläger i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung möglich gewesen wäre, am jeweiligen G e- richtsort ansässige Verfahrensbevollmächtigte zu mandatieren. Reis e- kosten für den an seinem Sitz niedergelassenen und von ihm mit allen Parallelverfahren betrauten Anwalt seines Vertrauens sind daher nicht erstattungsfähig. a) Zutreffend ist der vom Beschwerdegericht für die Kostenersta t- tungsfrage zugrunde gelegte rechtliche Ansatz. Maßstab für die Ersta t- tungsfähigkeit von Reisekosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ist , ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die koste n- auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte ; dabei trifft sie die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßna hmen 8 9 10 - 5 - die k ostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 VIII ZB 106/11, MDR 2012, 1128 Rn. 8). Auf dieser Grundlage handelt es sich nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs bei entstehenden reisebedingten höheren Kosten e ines Prozessvertreters im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder - verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn - oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt ( BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 VI I I ZB 92/07, NJW - RR 2009, 283 unter II 2 a; vom 25. Januar 2007 V ZB 85/06, NJW 2007, 2048 unter III 1 a und vom 11. März 2004 VII ZB 27/03, VersR 2005, 93 unter II a; jeweils m.w.N. ). Das gilt allerdings nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftr a- gung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandanteng e- spräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird ( Senatsb e- schlüsse vom 28. Juni 2006 IV ZB 44/05, VersR 200 6, 1562 Rn. 8 und vom 21. September 2005 IV ZB 11/04, VersR 2006, 136 unter 2 b aa; jeweils m.w.N.). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Partei wie etwa g e- werbliche Unternehmen mit entsprechend organisierter eigener Recht s- abteilung den Rech tsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vo r- bereitet und daher in der Lage ist, einen am auswärtigen Gerichtsort ni e- dergelassenen Rechtsanwalt in ausreichendem Umfang schriftlich zu i n- struieren (Senatsbeschlüsse aaO m.w.N.) . 11 12 13 - 6 - Insoweit hat de r Bundesgerichtshof anerkannt, dass zu diesen Pa r- teien, denen eine solche umfassende schriftliche Instruktion zur Prozes s- führung abzuverlangen ist , grundsätzlich Verbände zur Förderung g e- werblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ( BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 I ZB 18/03, NJW - RR 2004, 856 unter II 2) und Ve r- braucherschutzverbände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG ( BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO unter 2 b bb) zählen. b) Nach diesen Grundsätzen war der Kläger kosten rechtlich geha l- ten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen. Er gehört zu der Grupp e von Verbraucherverbänden, von denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen grundsätzlich die schriftliche In form a- tion ihrer Bevollmächtigten zu fordern ist ( BGH, Beschluss vom 2. Ok - tober 2008 aaO; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO ). Das Beschwerdegericht hat ferner die gesamten Umstände des Falles rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass auch unter Berüc k- sichtigung der Parallelverfahren die Einschaltung des H . A n- walts nicht notwendig war, weil der Kläger Prozessbevollmächtigte am Gerichtsort selbst hätte unterrichten können. aa) Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde de m die Beso n- derheiten des Streitfalles mit seiner Einbeziehung von 17 weiteren Para l- 14 15 16 17 18 - 7 - lelve rfahren entgegenzuhalten, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts ausnahmsweise eine persönliche Kontaktaufnahme als unve r- zichtbar hätten erscheinen lassen, um die erforderliche Koordination des Vorgehens gegen verschiedene in einem Wirtschaftsverba nd verbundene Unternehmen mit einheitlichen Argumenten sicherzustellen. Es ging in allen Verfahren allein um die von den in Anspruch g e- nommenen Versicherern in ihren ARB jeweils verwandte inhaltsgleiche Kostenminderungsklausel. Die Bedenken g egen die Wirksamkeit einer solchen Klausel war en seit der Terminsnachricht des Senats im Verfa h- ren IV ZR 352/07 und einer späteren Veröffentlichung (Wendt, r+s 2010, 221) weitgehend aufgedeckt. Der Sachverhalt war insoweit unstreitig und der Prozessstoff und dessen Vo r - und Aufarbeitung auch aus ex - ante - Sicht im Wesentlichen festgelegt. Angesichts dessen hätte der mit Vollj u- ristinnen besetzte Kläger auch durch schriftliche/fernmündliche Instrui e- rungen wechselnde r Prozessvertreter am jeweiligen Gerichtsort (vgl. S e- na tsbeschluss vom 28. Juni 2006 aaO Rn. 11) für eine sachgerechte a n- waltliche Interessenvertretung sorgen können, ohne die Beklagtenseite mit zusätzlichen Kosten zu belasten. Die von der Rechtsbeschwerde betonte erforderliche Koordination in einer Hand am Geschäftsort des Klägers durch seinen Hausanwalt vor allem i m Interesse einer einheitlichen Argumentation in den verschied e- nen Prozessen und Abwehr von sonst gegebenenfalls teilweise akze p- tierten einzelnen Gegenargumenten verliert demgegenüber an Gewich t. Die von ihr beschworene Gefahr einer nicht hinzunehmenden Schw ä- chung der Stellung des Klägers bei der Wahrnehmung der ihm zugewi e- senen und von ihm übernommenen Verbraucherschutzaufgaben ist bei 19 20 - 8 - der gegebenen überschaubaren Sach - und Rechtslage weder im Strei t- fall noch in den übrigen Parallelverfahren zu erkennen. Die zusätzlich herausgestellte n Unterschiede in der Rechtspr e- chung der verschiedenen Gerichte und in dem Vorgehen des jeweiligen Prozessgegners vermögen schon wegen der tatsächlich nur auf eine Klausel beschränkten Wirksamkeitskontrolle die Notwendigkeit einer pe r- sönlichen Kontaktaufnahme zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts nicht zu stützen ; erforderlich war dies nach der rechtlich nicht zu bea n- standenden tatrichterlichen Würdigung n icht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO unter 2 b cc ). bb) Die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen die Gleichstellung des Klägers mit Parteien, d i e nach der vorg e- nannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf di e schriftliche I n- struktion von Anwälten für die Prozessführung verwiesen werden dürfen, greifen ebenfalls insgesamt nicht durch. (1) Dem Senats beschluss vom 21. September 2005 (aaO unter 2 b bb ) zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltsko sten bei klagenden Verbraucherverbänden ist nicht eine weitgehende Anerke n- nung von Reisekosten eines am Geschäftssitz der klagenden Partei a n- sässigen Rechtsanwalts zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei in der Lis te qualifizierter Einric h- tungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbrauche r- verbänden wegen der für die Eintragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 UKlaG vorausgesetzten Gewähr für eine sachgerechte Aufgabene r- fü llung nichts an deres gelt en kann als bei Verbänden zur Förderung g e- werblicher oder selbständiger beruflicher Interessen i.S. von § 8 Abs. 3 21 22 23 - 9 - Nr. 2 UWG, die wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung behandelt werden. Das gilt für Verkehrsanwaltskosten und Reisekosten gleiche r- maßen . ( 2 ) Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehenden U n- terschiede zwischen Wettbewerbsverbänden und Verbraucherverbänden erlauben eine andere Beurteilung nicht. Bei Verbraucherverbänden wird was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG unwiderleglich vermutet, dass sie bei Förderung mit öffentlichen Mitteln wie beim Kläger die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Eintragungsvorau s- setzungen erfüllen und ihnen deswegen die Klagebefugnis zusteht . Eine Differenzierung bei den Kostenerstattungsmöglichkeiten etwa nach der gewählten Struktur und Schwerpunktsetzung der Aufgaben, der Höhe der Fördermittel, den personellen Kapazitäten, de m spezifischen personellen Einsatz etc. , wie sie die Rechtsbesch werde erwägt ist damit nicht zu vereinbaren. (3) Aus diesem Grund kann auch mit dem Beschwerdegericht der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aaO) nicht zugestimmt werden, nach der der Einwand einer anderweitigen Auslastung beschä f- tigter V olljuristen im Einzelfall beachtlich sein soll. Auch das ist bereits höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9). (4) Die personelle, sachliche und finanzielle Au sstattung, die die schriftliche Unterrichtung von Prozessbevollmächtigten in geeigneten Fällen ermöglicht und kostenrechtlich verlangt , wird von dieser Fiktion 24 25 26 27 - 10 - ebenso erfasst. Unterlegene Parteien müssen danach nicht hinnehmen, mit Kosten belastet zu werden, die sie bei anderer Organisat ion der G e- schäfte des Verbraucherschutzverbandes nicht zu tragen hätte n . Die z u- sätzlichen rechtspolitischen Überlegungen der Rechtsbeschwerde ve r- mögen an der über diese Fiktion gesetzlich bindend festgelegten Qualif i- zierung von Verbraucherverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ebenso wenig etwas zu ändern wie ihre sonst befürchtete Schwächung der Konfliktfähigkeit des Klägers und der damit verbundenen Gefahren für einen effektiven Verbraucherschutz. Eine Kostenerstattung kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie ein Verbraucherverband die Schwerpunkte bei der Erfüllung seiner Aufgaben setzt (vgl. OLG Köln VersR 2012, 1385, 1389 a.E.). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2012 - 2 - 24 O 135/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.05.2012 - 18 W 78/12 -
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