BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 18 /12 vom 28. Februar 201 3 in de m Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 268 Abs. 3 Satz 1, § 880 Abs. 5, § 1150 Bei der Ablösung von Rechten braucht sich der Inhaber eines Zwischen rechts die Rangänderungen, die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten lassen. Er kann unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte die Vol l- streckung in das Grundstück betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt abl ö- sen. Dabei geht das abgelöste Recht gemäß § 1150, § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB mit dem Inhalt und dem Rang auf den Ablösenden über, den dieses Recht im Zeitpunkt der Eintragung des Zwischenrechts hat te. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 18/12 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. SchmidtRäntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 7 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2011 auf gehoben. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 6 und 8 gegen den Z u- schlagsbes chluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. April 2011 werden zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.287.356,47 für die Gerichtsgebühren n- die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 7. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 (Schuldner) sind Miteigentümer des im B e- schl usseingang bezeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 7 (Gläubigerin) ist Inhaberin der Grundschulden Abt. III Nr. 7a und b, 8 und 10. 1 - 3 - Sie betrieb seit Oktober 2002 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zunächst allein aus der Buchgrundschuld Abt. II I Nr. 7a, später auch aus den Grundschulden Abt. III Nr. 8 und 10. In dem Versteigerungstermin am 10. Januar 2005 löste die Beteiligte zu 4, eine von dem Sohn des Beteiligten zu 1 geführte GmbH, die bestrangige Grundschuld Abt. III Nr. 7a nach § 75 ZVG ab. Im Juni und im September 2005 wurden Rangänderungen in das Grund - buch eingetragen, wobei die Beteiligte zu 4 als Inhaberin des in eine Briefgrund - schuld umgewandelten Grundpfandrechts Abt. III Nr. 7a den Rechten Abt. III Nr. 14, 15 und 27 den Gleichrang und dem Recht Abt. III Nr. 15 den Vorrang Grundschulden waren für den Beteiligten zu 1 eingetragen bzw. von ihm erwo r- ben worden. In dem Versteigerungstermin am 14. Januar 2008 b etrieb die Beteiligte zu 4 die Zwangsversteigerung aus dem abgelösten Grundpfandrecht Abt. III Nr. 7a sowie aus den ihr abgetretenen Rechten Abt. III Nr. 14 und Nr. 27. Die Beteiligte zu 7 war dem Verfahren wegen ihrer Ansprüche aus den Grundschu l- den Abt. III Nr. 8 und 10 beigetreten. Sie hatte vor dem Termin dem Vollstr e- ckungsgericht die beabsichtigte (Rück - )Ablösung des Rechts Abt. III Nr. 7a a n- e- sem Termin betriebenen Verfahren wurden auf Grund der Ablösung (§ 75 ZVG) und im Übrigen auf Grund von Gläubigerbewilligungen (§ 30 ZVG) eingestellt. Das Vollstreckungsgericht te ilte der Beteiligten zu 4 nach dem Temin mit, legitimierte sich ein Rechtsanwalt, an den die Gerichtskasse den Ablösungsb e- trag gegen Übergabe des Grundschuldbriefs, auf dem die Ra ngänderungen eingetra gen waren, aushändigte. 2 3 4 5 - 4 - Die Briefgrundschulden Abt. III Nr. 15a und Nr. 27 trat die Beteiligte zu 4 an die Beteiligten zu 5 und 6 zu je 50/100 bzw. an die Beteiligte zu 6 allein ab. Auf deren Antrag ließ das Vollstreckungsgericht mi t Beschlüssen vom 5. Febr u- ar 2009 die Beitritte der Beteiligten zu 6 wegen des dinglichen Ans pruchs aus der Grundschuld Abt. III Nr. 27 und der Beteiligten zu 5 und zu 6 aus der r- steigerungsverfahren zu. Das von der Beteiligten zu 7 betriebene Verfahren hob das Voll - strecku ngsgericht später wegen nicht rechtzeitig beantragter Fortsetzung auf und bestimmte in den nunmehr allein von den Beteiligten zu 5 und zu 6 betri e- benen Verfahren einen neuen Versteigerungstermin. Auf Antrag der Be teiligten zu 7 ließ das Vollstreckungsgeri cht deren Beitritt zum Verfahren wegen der A n- sprüche aus den nachrangigen Grundschulden Abt. III Nr. 8 und 10 zu. Die Beteiligten zu 1 bis 3 übermittelten dem Vollstreckungsgericht fünf Tage vor dem Versteigerungstermin eine Abschrift ihrer vor dem Proze ssgericht gegen die Beteiligten zu 5 und zu 6 erhobenen Vollstreckungsgegenklage, mit der sie zu gleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO b e- antragt hat ten. In der Begründung der Vollstreckungsgegenklage schilderten sie unter Vor lage der Korrespondenz ihre Zusammenarbeit mit dem Geschäftsfü h- rer der Be teiligten zu 5 mit dem Ziel, u.a. durch rangändernde Vereinbarungen für eine Vielzahl von Rechten eine Zwangsversteigerung der Beteiligten zu 7 aus den nachrangigen Grundschulden zu vere iteln und dadurch letztlich das Grundstück nur unter Einsatz der für die Ablösung der erstrangigen Grun d- schuld aufgewende ten Mittel zu erwerben. Als Grund für ihre Vollstreckungsg e- genklage gaben sie an, dass die Beteiligten zu 5 und zu 6 die ihnen nur tre u- händerisch übertragenen vorrangigen Rechte nunmehr für eigene Rechnung verwerten wollten. 6 7 8 - 5 - In dem Versteigerungstermin am 11. April 2011 legten die Beteiligten zu 1 bis 3 eine Ausfertigung einer Anordnung des Prozessgerichts vor, in dem dieses die einstw eilige Einstellung der von den Beteiligten zu 5 und zu 6 betri e- benen Verfahren angeordnet hatte. Der Rechtspfleger stellte in diesem Termin das geringste Gebot allein nach den Kosten des Verfahrens, den öffentlichen Lasten und den Rechten der Beteiligten z u 7 in Abt. III Nr. 7a und Nr. 7b mit Meistbietende. Mit einem am Tag nach dem Versteigerungstermin erlassen en Beschluss stellte das Voll streckungsgericht die von den Beteiligten zu 5 bis 6 betriebenen Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Vollstreckungsg e- genklage einstweilen ein. Mit Beschluss vom 18. April 2011 hat es der Beteiligten zu 4 auf ihr Me istgebot den Zuschlag erteilt. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 6 s o- wie der Beteiligte zu 8 Beschwerde erhoben, der das Land gericht durch Aufh e- bung des Zuschlagsbeschlusses und Versagung des Zuschlags an die Beteili g- te zu 4 stattgegeben hat. Mit der von dem Landgericht zugelassen Rechtsb e- schwerde will die Beteiligte zu 7 die Aufhebung der Entscheidung des B e- schwerdegerichts und die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerden erre i- chen. II. Das Beschwerdegericht nimmt an, dass - entgegen der Rüge des Be te i- lig ten zu 1 - ihm der Beschluss über den Beitritt der Beteiligten zu 7 am 2. Februar 2011 wirksam über seinen Rechtsanwalt zugestellt worden sei. Da der Beitrittsbeschluss und die Terminsbestimmung ihm und allen anderen B e- te i ligten rechtzeitig und wirk sam zugestellt worden seien, liege kein Zuschlags - 9 10 11 - 6 - versagungsgrund nach § 83 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 ZVG oder nach § 83 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs. 1 ZVG vor. Ein Zuschlagsversagungsgrund folge allerdings aus der unrichtigen Fest - stellung des geringsten Gebo ts (§ 83 Nr. 1, §§ 44, 45 ZVG). Alle Rangänd e- rungsvereinbarungen seien der Beteiligten zu 7 gegenüber wirksam geworden, weil de ren Verfahren aufgehoben gewesen sei und die erneute Beschlagnahme durch den Beitrittsbeschluss vom 27. Januar 2011 nicht zurück gewirkt habe. Die Beteiligte zu 7 müsse daher das Grundbuch mit dem Inhalt gegen sich ge l- ten lassen, wie er sich in dem Zeitpunkt ihres erneuten Beitritts dargestellt h a- be. Dabei werde nicht verkannt, dass die von den Beteiligten zu 1 bis 6 zwi - schen 20 05 bis 2008 vorgenommenen Rechtshandlungen zum Zweck der Ver - eitelung der Zwangsversteigerung vorgenommen worden seien. Das insgesamt zu missbilligende Vorgehen könne aber nicht zu der von dem Vollstreckungsg e- richt angenommenen Rechtsfolge führen; denn die ses müsse bei der Festste l- lung des geringsten Gebots von dem Grundbuchstand ausgehen, solange nicht das Erlö schen der Rechte durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen urkundl i- chen Nach weis zweifelsfrei feststehe. Die Beteiligte zu 7 müsse, wenn sie die nach dem Grundbuch ihren Grundschulden vorgehenden Rechte nicht gegen sich gelten las sen wolle, ihre Ansprüche wegen einer Nichtigkeit oder Anfech t- barkeit der Ver einbarungen zwischen den anderen Beteiligten vor dem Pr o- zessgericht verfolgen. III. Die auf Grund Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthafte und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Das B e- 12 13 14 - 7 - schwerdegericht hat zu Unrecht den Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsge - richts nach § 95, § 100 Abs. 1 ZVG aufgehob en. 1. Der Zuschlag ist nicht nach § 83 Abs. 1 ZVG wegen Verletzung der Vor schriften über die Feststellung des geringsten Gebots zu versagen. a) Das Vollstreckungsgericht musste bei seiner Entscheidung über den Zuschlag allerdings davon ausgehen, da ss der Inhaber der Grundschuld Abt. III Nr. 7a den in Abt. III Nr. 14, 15 und Nr. 27 gebuchten Grundschulden den Gleichrang und der in Abt. III Nr. 15a eingetragenen Grundschuld in Höhe eines tte. aa) Diese Rangänderung (§ 880 BGB) war zwar nur auf Grund einer An - meldung durch die Beteiligten zu 5 und zu 6 berücksichtigen, weil die Rangä n- derung zur Zeit der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks (§ 19 Abs. 1, 2 ZVG) aus dem Grundbuch no ch nicht ersichtlich war (RGZ 122, 61, 63; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 37, 38 Rn. 12 und §§ 44, 45 Rn. 15; Jaeckel/ Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 45 Anm. 1a; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 37 Rn. 5.6 - allg.M.). Das Anmeldeerfordernis gilt auch dann, wenn das Verfahr en nur auf Antrag eines Gläubigers fortgesetzt wird, dessen Beitritt erst nach der Eintr a- gung des Rechts (hier der Rangänderung) in das Grundbuch erfolgt (Ja e- ckel/Güthe, aaO). So verhält es sich hier, da der Zwangsversteigerungsvermerk bereits im Jahr 2002 , die Rangänderungen jedoch erst im Jahr 2005 in das Grundbuch eingetragen worden sind. Die Beteiligten zu 5 und zu 6 haben aber ihre Rechte entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerdeführerin gemäß § 37 Nr. 4 ZVG angemeldet. Eine solche Anmeldung erfolgt e mit deren Anträgen zum Beitritt zum Verfahren. Ve r- steigerungsanträge nach § 15 ZVG oder § 27 ZVG enthalten stets auch eine Anmeldung nach § 37 Nr. 4 ZVG, da nach § 114 Abs. 1 Satz 2 ZVG die sich 15 16 17 18 - 8 - aus einem Versteigerungsantrag ergebenden Ansprüche als ang emeldet ge l- ten. Diese Vorschrift ist nicht nur auf die Aufstellung des Teilungsplans, sondern entsprechend auch bei der Feststellung des geringsten Gebots anzuwenden (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 45 Rn. 2.5). bb) Die Vereinbarungen über die Rangänderungen sind nicht nach § 23 ZVG, § 136, § 135 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beteiligten zu 7 unwir k- sam. (1) Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Be - schlagnahme des Grundstücks führte zu einem Veräußerungsverbot zugunsten des betreibenden Gläubigers mit der Folge, dass die gegen das Verbot ver - stoßenden Verfügungen des Eigentümers des beschlagnahmten Grundstücks ihm gegenüber unwirksam sind (BGH, Urteile vom 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87, NJW - RR 1988, 1274, 1275 und vom 20. Februar 1997 - III ZR 208/95, NJW 1997, 1581, 1582). Ob die für den Rangrücktritt eines Grundpfandrechts nach § 880 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Zustimmung des Eigentümers eine dem in § 23 Abs. 1 ZVG bestimmten Verbot unterliegende Verfügung ist, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil eine Rangänderung nach § 880 BGB durch E i- nigung zwischen den Inhabern des zurücktretenden und des vortretenden Rechts und der Eintra gung in das Grundbuch (§ 880 Abs. 1 Satz 1 BGB) he r- beigeführt wird und die von der Rangänderung betroffen en Rechte an dem Grundstück nicht Gegenstand der Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 20 ff. ZVG) sind. (2) Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil die im Jahr 2005 vereinbarten und eingetragenen Rangänderungen auch dann nach § 10 Abs. 1 N r. 6 ZVG nicht gegenüber der Beteiligten zu 7 unwirksam wären, wenn die Eigentümerzustimmung dem Verfügungsverbot nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 Satz 1 BGB unterlägen hätte. Das ergibt sich aus den z u- 19 20 21 - 9 - treffenden Ausführungen des Beschwerdegeric hts. Die Beschlagnahme fällt mit einer Verfahrensaufhebung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG weg; die gegen das Verbot verstoßenden Verfügungen werden wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - III ZR 208/95, NJW 1997, 1581, 1582). Eine erneute B e- schlagnah me aus einem nachfolgenden Anordnungs - oder Beitrittsbeschluss wirkt auch dann nicht auf den Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens z u- rück, wenn der dem Verfahren wieder beitretende Gläubiger auch den Anor d- nungsbeschluss erwirkt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87, NJW - RR 1988, 1274, 1275; Bött cher, ZVG, 5. Aufl., § 27 Rn. 14; St ö- ber, ZVG - Handbuch, 9. Aufl., Rn. 132). b) Das Vollstreckungsgericht musste die Beteiligten zu 5 und 6 gleic h- wohl nicht als die bestrangig die Zwangsverst eigerung betreibenden Gläubiger an sehen. Es durfte vielmehr deren Beitritt als nicht wirksam behandeln. aa) Die Ausübung von Rechten im Zwangsversteigerungsverfahren ist un wirksam, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt oder sich als rechtsmiss - bräu chlich darstellt. Die Verfahrenshandlungen eines Beteiligten sind dem Vo r- wurf der Sittenwidrigkeit auch dann nicht entzogen, wenn der Beteiligte sich für deren Ausübung formal auf das Zwangsversteigerungsgesetz berufen kann, da auch dieses Gesetz nur einen mit den guten Sitten zu vereinbarenden G e- brauch seiner Rechte erlaubt (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77, NJW 1979, 162, 163). Mit dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Tr e u und Glauben unvereinbar ist die Ausübung von Befugnissen i n der Zwangsversteigerung, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern verfa h- rensfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. Senat, B e- schluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 222 f. und vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW - RR 2010, 1314 Rn. 12). 22 23 - 10 - bb) Das Betreiben der Zwangsversteigerung durch die Beteiligten zu 5 und zu 6 stellte sich nach dem in dem Verfahren vorgelegten Anlagen zur B e- gründung der Vollstreckungsgegenklage der Beteiligten zu 1 bis 3 als eine si t- tenwidrig e Schädigung der Beteiligten zu 7 (§ 826 BGB) und mit dem Grun d- satz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbare, missbräuchliche Rechtsverfolgung dar. Davon ist nach den Feststellungen des Beschwerdeg e- richts, die auf dem Vollstreckungsgericht vorgelegten Schriftwechsel zwischen der Beteiligten zu 2 und dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 5 beruhen, auszugehen. Aus der Korrespondenz ergibt sich ein mit den guten Sitten unvereinb a- res kollusives planmäßiges Zusammenwirken der Schuldner mit einem eing e- weihten Dritten mit dem Ziel, das der Vollstreckung unterliegende Vermögen dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 1972 - VIII ZR 189/70, NJW 1972, 719, 721; vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 331 mwN). Davon unabhängig läge ein weiterer Rechtsmis s- brauch dann vor, wenn - wie von den Beteiligten zu 1 bis 3 behauptet - die B e- teiligten zu 5 und zu 6 die ihnen nur treuhänderisch übertragenen Grund - schulden nunmehr für eigene Rechnung verwerten wollen (vgl. zur Rsp r. der Zivilsenate: BGH, Urteile vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 117/82, NJW 1984, 800 und vom 3. Dezember 1998 - III ZR 288/96, WM 1999, 23, 26; der Strafs e- nate: BGH, Urteile vom 17. November 1955 - 3 StR 234/55, BGHSt 8, 254, 257, vom 19. Januar 1965 - 1 St R 497/64, BGHSt 20, 143, 145 und vom 29. Oktober 1998 - 5 StR 746/97, NStZ - RR 1999, 184, 186). cc) Dieser rechtliche Gesichtspunkt führt jedoch nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde. Zwar durfte das Vollstreckungsgericht danach den Beitritt der Betei ligten zu 5 und zu 6 als unwirksam behandeln, weil es nicht einen auf einem unlaut e- 24 25 26 27 - 11 - ren Verhalten der Beteiligten (hier des Schuldners und eines betreibenden Gläubigers) beruhenden Zuschlagsbeschluss herbeiführen darf (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 - III ZR 26/77, NJW 1979, 164, 165; vgl. auch Schiffha u- er, Rpfleger 1978, 397, 400; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). Aber das hätte nur dazu geführt, dass die Beteiligten zu 5 und zu 6 aus dem Kreis der betre i- benden Gläubiger ausgeschieden und deren Rechte in d as geringste Gebot aufzunehmen gewesen wären (vgl. RGZ 89, 427, 429). Bei dessen Feststellung hat das Vollstreckungs gericht vom Stand des Grundbuchs auszugehen (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 156/11, NJW 2012, 2654, 2655 Rn. 13 - zur Veröffentli chung in BGHZ 193, 183 vorgesehen). Ein eingetragenes Recht muss das Vollstreckungsgericht mit dem aus dem Grundbuch ersichtlichen I n- halt als bestehend behandeln (RGZ 57, 209, 211; OLG Hamm, OLGZ 1967, 57, 59). Das gilt zwar nicht ausnahmslos, da der Volls treckungsrichter auch ein eingetragenes Recht als nicht bestehend zu behandeln hat, wenn die Vorau s- setzungen für die Löschung seiner Eintragung liquid - d.h. beweissicher - vo r- liegen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 156/11, aaO, Rn. 15 mwN). Daran fehlt es hier. Die zwischen den Schuldnern und dem Geschäft s- führer der Beteiligten zu 5 getroffenen Absprachen wurden dem Vollstr e- ckungsgericht mit der Darlegung des Schriftwechsels zwar bekannt und waren damit von dem Rechtspfleger in dem Verfahren zu berücksichtigen. Die vorg e- legten Schriftstücke (Ablichtungen von Privaturkunden) sind aber kein liquider Beweis für die Unrichtigkeit des Grund buchs, weil mit ihnen weder die zur L ö- schung der Eintragungen im Grundbuch erforderlichen öffentlichen Urkund en dem Vollstreckungsgericht vorgelegt worden sind (RGZ 57, 209, 211) noch die Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte über die Einräumung des Vorrangs der Grundschulden und über deren Abtretung an die Beklagten zu 5 und zu 6 durch ein Urteil des Prozessgerichts nachgewiesen ist. - 12 - Zur Entscheidung der Tatfrage, ob es solche Absprachen gegeben hat, und der Rechtsfrage, ob die Vorrangeinräumungen und die Abtretungen de s- wegen nichtig oder jedenfalls von der Beteiligten zu 7 anfechtbar sind, ist - wie vom Beschwer degericht zutreffend aus ge führt - nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Prozessgericht berufen. Dem den Vorrang bestreitenden Gläub i- ger bleibt nur die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Ausschluss des von ihm bestrittenen Rechts von der Feststellung d es geringsten Gebots im Prozessw e- ge durchzusetzen (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 44 Rn. 6). c) Die Rechtsbeschwerde erweist sich jedoch aus einem anderen, von ihren Ausführungen über die sittenwidrigen Absprachen unabhängigen Recht s- grund als begründet . Das geringste Gebot ist nämlich richtig festgestellt. Die Beteiligte zu 7 ist auf Grund der im Januar/Februar 2008 erfolgten Rückabl ö- sung Inhaberin der Grundschulden Abt. III Nr. 7a und 7b. Die in Abt. III Nr. 15a und Nr. 27 gebuchten Grundpfandrechte si nd - soweit sie nach der Ablösung noch bestehen - entgegen den Eintragungen im Grundbuch gegenüber den Grundschulden Abt. III Nr. 8 und Nr. 10, aus denen die Beteiligte zu 7 die Vol l- streckung betreibt, nachrangig. Gleiches gilt für die in Abt. II Nr. 18 ei ngetrag e- ne Reallast des Beteiligten zu 8. aa) Zwar wären diese Rechte nach der Vorschrift in § 45 Abs. 1 ZVG - wie vorstehend ausgeführt - mit dem eingetragenen Rang in das geringste G e- bot aufzunehmen. Hier greift aber die Ausnahme ein, dass ein eingetr agenes, (noch) nicht gelöschtes Recht in dem Versteigerungstermin als nicht mehr b e- stehend zu behandeln ist, wenn die Voraussetzungen für seine Löschung liquid - d.h. beweis sicher - vorliegen (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 V ZB 156/11, NJW 2012, 265 4, 2655 Rn. 15 zur Veröffentlichung in BGHZ 193, 183 vorgesehen). 28 29 30 - 13 - bb) Die von dem Vollstreckungsgericht zu berück sichtigende Unrichti g- keit des eingetragenen Vorrangs der Rechte Abt. III Nr. 15a und Nr. 27 ergibt sich aus der Ablösung des Rechts Abt. III Nr. 7a durch die Beteiligte zu 7. Aus den Akten über das Zwangsversteigerungsverfahren geht hervor, dass die B e- teiligte zu 7 vor dem Termin vom 14. Januar 2008 an die Gerichts kasse s die B e- teiligte zu 4 die Zwangsversteigerung betrieb, als nachrangige Grundschuld - gläubigerin nach §§ 1192, 1150, 268 BGB abzulösen (zu dem Ablösungsrecht des nachrangigen Gläubigers: BGH, Urteile vom 12. Dezember 1985 - IX ZR 15/85, NJW 1986, 1487, 1488 und vom 11. Mai 2005 - IV ZR 279/04, NJW diese Grund schuld zu deren Ablösung an die Beteiligte zu 4 ausgezahlt wo r- den. cc) Dadurch ist das vorrangige Grundpfandrecht Abt. III Nr. 7a nach § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Beteiligte zu 7 mit dem Inhalt und Rang übe r- gangen, den es vor den im Jahr 2005 erfolgten Rangänderungen hatte. Diese Rangänderungen bedürfen zwar nicht der Zustimmung der Inhaber der Rechte, die den Rang zwische n dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht h a- ben (Zwischenrechte); deren Rechte werden aber nach § 880 Abs. 5 BGB von den Rangänderungen nicht berührt. Das gilt auch in Bezug auf die Ausübung von Ablösungsrechten. Bei der Ablösung von Rechten in e inem Zwangsversteigerungsverfahren braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die Rangänderungen, die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten zu lassen. Die Ausübung seines Ablösungsrechts darf durch solche Rangänderungen nicht behindert werden (RG, JW 1913, 1147, 1148, Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 880 Anm. 4 b). Der Inhaber des Zw i- 31 32 33 - 14 - schenrechts kann deswegen unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte das Verfahren betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt ablösen. Das abgelöste Recht geht dabei gemäß § 1150, § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB mit dem Inhalt und dem Rang auf den Ablösenden über, den dieses Recht vor der Eintragung des Zwischenrechts hatte. Der Inhaber des Zwischenrechts erlangt nach § 880 Abs. 5 BGB mit der Eintragung seines Rechts die Befugnis, das vorrangige Recht im Wege der Ablösung in dem bisherigen Rechtszustand zu erwerben, die ihm durch rangändernde Ver einbarungen nicht mehr entzog en werden kann (BGB - RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 880 Rn. 45). dd) Danach ist das geringste Gebot von dem Versteigerungsgericht rechts fehlerfrei festgestellt worden. Die Beteiligte zu 7 hat die Grundschuld in Abt. III Nr. 7a durch die Ablösung im Januar 2008 mit dem Inhalt und Rang e r- worben, den dieses Recht bei der Eintragung der nachrangigen Grundschulden Abt. III Nr. 8 und 10 in den Jahren 1987 und 1991 hatte. Die im Jahr 2005 u nd danach er folgten Rangänderungen waren für den mit der Ablösung erfolgenden Übergang des Grundpfandrechts Abt. III Nr. 7a nach § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Be teiligte zu 7 bedeutungslos. Die Rangänderungen sind allein bei der Verteilung der Ablösung ssumme unter den Inhabern der von der Rangänderung betroffenen Rechte sowie durch berichtigende Buchungen der zurückgetret e- nen Rechte anstelle der durch die die Zahlung abgelösten Rechte zu berüc k- sichtigen. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ste llt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es liegen keine nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgründe gemäß § 83 Nr. 6 und 7 ZVG vor. 34 35 36 - 15 - a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschluss des Amtsgerichts über den Verfahrensbeitritt der Beteiligten zu 7 dem Beteiligten zu 1 innerhalb der in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmten vierwöch i- gen Frist vor dem Termin am 11. April 2011 gemäß § 172 Abs. 1 ZPO über dessen damaligen Verfahrensbev ollmächtigten zugestellt worden ist. Dieser hat am 2. Februar 2011 ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet und damit seinen Willen beurkundet, das Schriftstück als gegen sich zugestellt gelten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, 1207 und Beschluss vom 20. Juli 2007 - I ZB 39/05, NJW 2007, 600, 601). Im Übr i- gen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des B e- schwerdegerichts Bezug. b) Ein Zuschlagsversagungsgrund ergibt sich auch nicht aus der Ei nste l- lung des von den Beteiligten zu 5 und zu 6 betriebenen Verfahrens auf Grund der einstweiligen Anordnung des Prozessgerichts nach § 769 ZPO. Da dieser Einstellungsgrund nur das Verfahren der Beteiligten zu 5 und zu 6 betraf, war das von der Beteiligten zu 7 betriebene Versteigerungsverfahren fortzusetzen (Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 - V ZB 48/08, NJW 2009, 81, 82 Rn. 8 und vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW - RR 2010, 1314, 1315 Rn. 19). Auch § 33 ZVG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden (Bö ttcher, ZVG, 5. Aufl., § 33 Rn. 8; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl., § 33 Rn. 8; Löhnig/Heiß, ZVG, § 33 Rn. 11; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 33 Rn. 3.1). IV. 1. Die Entscheidung über die begründete Rechtsbeschwerde ergeht g e- mäß § 101 Abs. 2 ZVG dahin, dass unter Au fhebung der Entscheidung des B e- schwerdegerichts die gegen den Zuschlagsbeschluss erhobenen Beschwerden zurückzuweisen sind. 37 38 39 - 16 - 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung außer - gerichtl icher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht statt ( vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7) . 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die außer - gerichtliche Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1, 2 RVG. Stresemann Lemke Schmidt - Rän tsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.04.2011 - 80 K 63/06 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2011 - 25 T 368/11 - 40 41
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