ECLI:DE:BGH:2017:010217BVIIZB18.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 18/14 vom 1. Februar 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengut achten ist nicht deshalb gegeben, weil einem solchen priv a- ten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 1. Februar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichtes Köln vom 24. März 2014 in Richtung des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtl i- chen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Sch lussentscheidung vorbeha l- ten. Gründe: I. Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens. Im Dezember 2000 b e- auftragte n die Beklagten den Kläger mit der Errichtung eines Wohnhauses. Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Zahlung eines Restwerklohns in Hö he von 36.002,15 n die Beklagten zwei von ihnen bereits vorprozessual eingeholte Sachverständige n- gutachten, die sich über Mängel des Bauwerks sowie fehlende Fertigstellung s- arbeiten verhielten, in den Prozess ein. Daraufhin beauftragte der Kläger se i- nerseits einen Sachverständigen, um des sen Stellungnahme den von den B e- 1 - 3 - klagten eingeholten Gutachten entgegenzusetzen. Für dieses Gutachten wan d- te der Kläger 5.55 0 ,35 Im Rahmen des Kostenfest setzungsverfahrens begehrt der Kläger, die für seinen Sachverständigen aufgewandten Kosten von 5.550,35 Kostena usgleichung zu berücksichtigen. Das Landgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Dezember 2012 die Kosten für den Priv atsachverständigen des Klägers berücksichtigt und einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten in Höhe von 3.675,34 . Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten B e- schwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat den Kostenfestsetzu ngsb e- schluss dahin abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten 345,13 e- lassen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger , den Beschluss des B e- schwerdegerichtes aufzuheben und die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes zurückzuweisen. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen z u- lässige Rechtsbeschwerde des Klägers in Richtung des Beklagten zu 1 hat ke i- nen Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 ist das Rechtsbesc hwerdeverfahren unterbrochen, § 240 ZPO. 2 3 4 5 6 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Kosten für ein im Laufe des Rechtsstreits auf Veranlassung einer Partei erstelltes Privatgutachten seien in aller Regel nicht erstattungsfähig. A n- deres gelte, wenn das Gutachten prozessbezogen sei und zudem die eigene Sac hkunde der Partei für ein klares Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausre i- che, so dass sie sich berechtigterweise außer Stande sehe, ihrer Darlegung s- last zu genügen, einen gebotenen Beweis anzutreten oder Angriffe des Ge g- ners sachkundig abzuwehren. A uf dieser Grundlage sei es nicht gerechtfertigt, die Gutachterkosten des Klägers als erstattungsfähig anzusehen. Der Kläger sei als Inhaber des die Baumaßnahme ausführenden Bauunternehmens als sachkundige Partei anz u- sehen. Zu Recht hätte die Beklagtenseite wiederholt und unwidersprochen d a- rauf hingewiesen, dass der Kläger als Betreiber eines Bauunternehmens in der Lage sei, sich mit dem beklagtenseits außergerichtlich eingeholten Gutachten inhaltlich auseinanderzusetzen. Dies gelte auch, soweit es um die Be urteilung des kostenmäßigen Umfangs der noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten sowie der Mängelbehebung gehe. Im Hinblick auf die Sachkunde des Klägers sei es unerheblich, dass das eingeholte Privatgutachten für die Entscheidung des Gerichtes eine Ro lle g e- spielt haben möge. Es sei dem Kläger unbenommen, sich der Hilfe eines Sac h- verständigen zu bedienen, was aber für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten unerheblich sei. In diesem Zusammenhang könne es deshalb auch ke i- ne Rolle spielen, dass Aus führungen eines Sachverständigen als gewichtiger angesehen werden könnten. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. 7 8 9 10 11 - 5 - a) § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die d em Gegner erwac h- senen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsve r- folgung notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof es sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der No t- wendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösende n Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfäh igen Kosten können ausnahm s- weise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH , Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn. 24 = BauR 2013, 990 ; Be schluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; B e- schluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 10). Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar pr o- zessbezo gen ein , wird die Frage, ob eine verständige u nd wirtschaftlich ve r- nünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich a n- sehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof es in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privat gutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgu t- achtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu e r- schüttern vermag (BGH, Beschluss vom 7. Fe bruar 2013 - VII ZB 60/11 , aaO Rn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11 , aaO Rn. 13). b) Nach den vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen, die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, hat das Beschwerdegericht auf der Grundl a- ge der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht eine Erstattungsf ä- 12 13 14 - 6 - higkeit des vom Kläger eingehol ten Sachverständigengutachtens verneint. Der Kläger war danach aufgrund seiner eigenen Sach kunde ohne w eiteres in der Lage, zu dem Inhalt der beklagtenseits eingehol ten Gutachten , die die Beurte i- lung des kostenmäßigen Umfangs der noch ausstehenden Fertigstellungsarbe i- ten sowie der Mängelbehebung betrafen, vorzutragen. Spezialkenntnisse, die der Kläger als Bauunternehmer nicht hatte, waren hierfür nicht erforderlich. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Kläger sei nach dem verfa h- rensrechtlichen Grundsatz der "Waffengleichheit" berechtigt gewesen, sich se i- nerseits sachverständiger Hilfe zu bedienen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die beklagtenseits eingehol ten Sachverständigengutachten dienten dazu, eine "Waffengleichheit" zur Sachkunde des Klägers herzustellen. Damit waren beide Parteien gleichermaßen in die Lage versetzt, zur Fertigstellung und Ma n- gelhaftigkeit des Bauwer kes vorzutragen. D er Kläger benötig te seinerseits kein priva tes Gutachten , um den Einwendungen in dem Privatsachverständigengu t- achten der Beklagtenseite entgegenzutreten. c) Soweit die Rechtsbeschwe rde weiter meint, die Erstattungsfähig keit des vom Kläger eingeholten Privatgutachtens müs se bejaht werden, weil das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten des Klägers beeinflusst habe, teil t der Senat di ese Auffassung ebenfalls nicht. Der Umstand, dass das Privatgutachten den Rechtsstreit beeinflusst hat, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten unerheblich. Entscheidend ist allein, wie unter a) oben ausgeführt, ob die Partei im Zeitpunkt der Einholung des Privatsachverstän digengutachtens die Aufwendung dieser Kosten als sachdienlich ansehen konnte . d) Soweit das Beschwerdegericht die Frage aufwirft, ob die Erstattung s- fähigkeit der Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens deshalb zu 1 5 16 17 18 - 7 - bejahen sei, weil diesem im Rah men des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukomme als sonstigem Parteivortrag, ist diese Frage zu verneinen. Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, ve r- pflichtet die Gerichte, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Partei en zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen miteinzubeziehen (BGH, B e- schluss v om 6. April 20 1 6 - VII ZR 16/15 Rn. 11). Diese Pflicht besteht una b- hängig davon, ob eine Partei aufgrund eigener oder durch ein privates Sac h- verständigengutachten vermittelte r Sachkunde im Prozess vorträgt. 3. Die Kostenentscheidung in Bezug auf den Beklagten zu 1 folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; im Übrigen bleibt sie vorbehalten. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.12.2010 - 7 O 15/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2014 - 17 W 192/13 - 19 20
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