BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS VI Z B 18 /1 5 vom 20. Okt ober 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15 - LG Gießen AG Friedberg (Hessen) - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter in nen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff beschlos sen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 28. April 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 3.000 . Gründe : I. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Ersatz außergerichtlicher A n- waltskosten wegen der Folgen ein er tätlichen Auseinandersetzung mit der B e- klagten. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Januar 2015, dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin zugestellt am 3. Februar 2015, abg ewiesen. Dagegen hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit beim Amtsgericht eingegangene m Schriftsatz vom 11. Februar 2015, beim Land gericht eingegangen am 1 9 . Fe bruar 2015, Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, auf den bisherigen Vortrag werde B e- zug genommen. Da die beigezogene Ermittlungsakte offenbar unvollständig 1 2 3 - 3 - und der Zeuge nicht rechtzeitig erschienen sei, habe die Klägerin keine Gel e- genheit gehabt, den Klagevortrag zu belegen. Mit Verfügung vom 9. Apri l 2015 hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Rechtsmittelbegründungsschrift nicht vorgelegt worden sei. Es sei deshalb beabsichtigt, die Berufung du rch kostenpflichtigen Beschluss zu verwerfen. Darauf hat sich der Anwalt der Klägerin m it Schriftsatz vom 24. April 2015, eingegangen beim Landgericht am 27. April 2015, geä u- ßer t. Das Landgericht hat m it Beschluss vom 28. April 2015, zugestellt am 6. Mai 2 015, die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung des in vollständiger Form abgefas s- ten Urteils begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. 1. Die Rec htsbeschwerde ist statthaft und in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmu ng ist die Rechtsbeschwerde nur zulä s- sig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das ist hier ni cht der Fall. Weder hat die Recht s sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend. 4 5 - 4 - 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist e ine höchstric h- terliche Entscheidung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine überzogenen Anforderungen an den Inhalt d er Berufungsbegründung gestellt. Der angef ochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem Verfahren s- grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Begründung im Schriftsatz vom 11. Februar 2015 genügt nicht den Anforderungen an die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. a) Unerheblich ist allerdings, dass der Schriftsatz keine ausdrücklichen Berufungsanträge enth ä lt ( § 520 Abs. 3 S atz 2 Nr. 1 ZPO), weil aus dem Schriftsatz zweifelsfrei zu erkennen ist , dass die Klägerin ihr Klageziel, mit dem sie in erster Instanz unterlag, uneingeschränkt weiterverfolgen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn . 8 und B e- schluss vom 2. Februar 2012 - V ZB 184/11, NJW - RR 2012, 397). b) Besondere formale Anforderungen bestehen grundsätzlich auch nicht für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Recht s- mittelführers die Rechtsverletzung und d eren Erheblichkeit erg e b en (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Bezeichnung der konkreten A n- haltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsache n- feststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erne ute Fes t- stellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Str eitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Dazu gehört eine aus sich 6 7 8 - 5 - heraus verständliche Angabe, welche und weshalb der Berufungskläger b e- stimmte Punkte des angefochtenen Urteils bekäm pft (st. Rspr., vgl. Senat, B e- schl ü ss e vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW - RR 2015, 757 Rn. 5; vom 10. Februar 2015 VI ZB 26/14, NJW - RR 2015, 756 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2 015, 728 Rn. 7; vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8 f.; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7 mwN). Diesen Anforderungen genügte der Schriftsatz der Klägerin vom 11. Fe b- ruar 2015 nicht. Die Rüge, die beigezogene Ermittlungsakte sei offenbar unvol l- ständig gewesen und der Zeu ge sei nicht rechtzeitig erschienen, weshalb die Klägerin keine Gelegenheit gehabt ha b e, den Klagevortrag zu belegen, setzt sich nicht mit den konkreten Erwägungen des Amtsgerichts auseinander, mit denen im angegriffenen Urteil begründet worden ist , warum die Klägerin hi n- sichtlich des von ihr vorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen G e- schehensablaufs beweisfällig geblieben ist. D er Berufungsbegründung ist nicht zu entnehmen, weshalb nach Auffassung der Klägerin das Amtsgericht de n A n- trag auf Vernehm ung des Zeugen M. zu Unrecht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO z u- rückgewiesen h at . Auch lässt sich nicht nachvollziehen, welche Ermittlungsakte beigezogen worden und wegen Unvollständigkeit nicht verwertbar gewesen ist. Weder i m Urteil des Amtsgerichts noch im Protok oll über die mündliche Ve r- handlung vor dem Amtsgericht vom 23. Januar 2015 findet sich ein Hinweis darauf, dass Ermittlungsakten beigezogen worden sind und in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 9 - 6 - 24. April 2015 erfolgte erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . Die Berufung der Klägerin war daher unzulässig. Galke Diederichsen von Pentz Offenloch Roloff Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 23.01.2015 - 2 C 965/14 (24) - LG Gießen, Entscheidung vom 28.04.2015 - 1 S 33/15 -
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