ECLI:DE:BGH:2016:150816BVIIIZB18.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 18/16 vom 15. August 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2016 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Kl ägerin gegen den Kostenansatz des Bu n- desgerichtshofs vom 16. Juni 2016 - Kostenrechnung mit Kasse n- zeichen 7800161122891 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den B e- schluss des Oberlandesgerichtsgericht s Dresden vom 22. Februar 2016 durch Beschluss vom 14. Juni 2016 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostena n- satz vom 16. Juni 2016 hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2016 Eri n- nerung eingelegt, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. 2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). 3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG ) Erinnerung hat keinen Erfolg. a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen i nhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz 1 2 3 4 - 3 - erfolgt. Erst recht sind Einwendungen gegen die Entscheidung des Beschwe r- degerichts, gegen die sich die (unzulässige) Rechtsbeschwerde richtete, im Kostenansatzverfahren nicht zu berücksichtigen. b) Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in der t- zung weist keine Fehler auf. Die Gebühr beruht darauf, dass die Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Februar 2016 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die U n- z u lässigkeit des Rechtsmittels und die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen En t- scheidung des Senats auf einer solchen Entsc heidung bestanden hat. c) Vergeblich macht die Klägerin geltend, in den Verfahren VIII ZB 17/16 und VIII ZB 18/16 sei nicht jeweils eine, sondern insgesamt nur eine Gebühr für die Verwerfung der vom Senat beschiedenen Rechtsbeschwerde anzusetzen. Es hand elt sich um zwei selbständige Beschwerdeverfahren; dem Verfahren VIII ZB 17/16 lag ein anderer Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (vom 8. Dezember 2015) zugrunde. d) Soweit die Klägerin Stundung der Gerichtskosten beantragt, ist da r- über außerhalb d es Erinnerungsverfahrens von der Justizverwaltung zu befi n- den (BFH, Beschluss vom 13. April 2016 - X E 5/16, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 5 KSt 1/16, 5 B 60/15, juris Rn. 13; jeweils mwN). Damit erledigt sich zugleich der vor diese m Hintergrund gestellte Antrag auf Aussetzung des Kostenansatz - beziehungsweise Erinnerungsverfahrens. 5 6 7 - 4 - 4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosziol Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 16.11.2015 - 5 T 3 90 /15 - OLG Dresden, Entscheidung vom 22.02.2016 - 3 W 1144/15 - 8
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