ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZB18.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 18/16 vom 9. März 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 72 Abs. 2 Der Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem unverschuldeten Rechtsir r tum, wenn er die Berufung in einer Wohnung seigentumssache aufgrund einer u n- ric h tigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständ i- gen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivi l sachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16 - LG Dresden AG Bautzen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp besch lossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. Januar 2016 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs - und der Berufungsbe gründungs - frist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs - gericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 - 3 - Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In dem Garten sind den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits So n- dernutzungsrechte an angrenzenden Flächen zugewiesen. Auf der Sondernu t- zungsfläche der Beklagten befindet si ch an der gemeinsamen Grenze eine 3,50 m hohe Thujenhecke. Mit der vor dem Amtsgericht Bautzen erhobenen Klage verlangen die Kläger - soweit von Interesse - den Rückschnitt der Hecke auf 1,80 m nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nachdem das Verfahren z u- nächst als allgemeine Zivilsache angesehen worden ist, ist die Abgabe an die für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichterin erfolgt, die der Klage stattgegeben hat. Das Urteil ist der Beklagten am 12. Oktober 2015 zugestellt worden. In der Rechtsmit telbelehrung wird das Landgericht Görlitz als zuständ i- ges Berufungsgericht bezeichnet. Mit einem am 12. November 2015 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Berufung bei dem Landgericht Görlitz eingelegt und am 14. Deze mber 2015, einem Montag, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Nach einem am 15. Dezember 2015 e r- folgten gerichtlichen Hinweis auf die Unzuständigkeit des Landgerichts Görlitz hat er am 21. Dezember 2015 Berufung bei dem Landgericht Dre sden als dem gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG für Wohnungseigentumssachen zuständigen Berufungsgericht eingelegt. Zugleich hat er das Rechtsmittel begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht Dresden hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurüc k- 1 2 - 4 - gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde . II. Das Berufungsgericht meint, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil der Beklagten ein schuldhafter Rechtsirrtum ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei. Auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts habe dieser nicht vertrauen dürfen. Angesichts der Tatsache, dass § 72 Abs. 2 GVG eine besondere Zuständigkeit für Berufunge n in Wohnungseigentumss a- chen vorsehe, habe es nahegelegen, die Zuständigkeit des Landgerichts Görlitz zu überprüfen. Die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht Fachanwalt für Miet - und Wohnungseigentumsrecht sei, entschuldige ihn nic ht. Im Gegenteil habe ein Rechtsanwalt in einem Rechtsgebiet, in dem er sich nicht vertieft auskenne, besondere Sorgfalt walten zu lassen. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 23 8 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassung s- grund ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts erfordert. Das Beru fungsgericht hat der Beklagten den Z u- gang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in u n- 3 4 5 - 5 - zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerd e ist auch in der Sache begründet. a) Die bei dem Landgericht Görlitz eingelegte Berufung hat die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt. Zuständiges Berufungsgericht ist nämlich gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG das Landgericht Dresden, weil es sich um eine Str e i- tigkeit zwischen zwei Sondernutzungsberechtigten um den Gebrauch des g e- meinschaftlichen Eigentums und damit um eine Wohnungseigentumssach e gemäß § 43 Nr. 1 WEG handelt. b) Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts hat dazu geführt, das s die Beklagte die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden versäumt hat. Aus diesem Grund ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Berufungs - als auch der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (§ 233 ZPO). aa) Die Wiede reinsetzung setzt zunächst voraus, dass die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kausal für die Versäumung der Fristen war (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 8 mwN). Daran bestehen nach dem tatsächliche n Ablauf keine Zweifel, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die fehlerhafte Rechtsbehelfsbele h- rung befolgt hat. 6 7 8 9 - 6 - bb) Die Beklagte hat die Fristen unverschuldet versäumt. (1) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus , dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatb e- stand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristve r- säumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf S eiten der Partei hervorruft und die Fristve r- säumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, o h- ne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieb en ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, juris Rn. 11). (2) Die Anforderungen an einen entschuldbaren Rechtsirrtum überspannt das Berufungsgericht, indem es ihn mit der Begründung verneint, eine eigene Rechtsprüfung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe aufgrund der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 GVG nahegelegen. Damit stützt es seine Entscheidung der Sache nach ausschließlich auf die Vermei d- barkeit des Rechtsirrtums und lässt außer Acht, dass ein vermeidbarer Rechtsirrtum nach der von ihm selbst wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon dann entschuldbar ist, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollzie h- bar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11 mwN). Die entscheidende Frage, ob die Rechtsmitte l- belehrung offenkundig fehlerhaft war, erörtert das Berufungsgericht nicht. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsmittelbelehrung - ausgehend von dem 10 11 12 - 7 - bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu er wecken vermochte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, juris Rn. 12 mwN); unter dieser Vorausse t- zung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (vgl. dazu Mü K oZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 232 Rn. 13). H iernach bemisst sich, ob der Rechtsirrtum nachvollziehbar ist oder nicht. (3) Nach diesem Maßstab unterliegt der Rechtsanwalt in aller Regel - und auch hier - einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache auf grund einer unrichtigen Rechtsmittelbele h- rung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, so n- dern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht ein legt. Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offe nkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag. (a) Dies ergibt sich zum einen aus § 72 Abs. 2 Satz 2 GVG. Hiernach ist nicht zwingend das in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG genannte Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für Berufungen in Wohnungseigentumssachen zustä n- dig, weil die Länder durch Rechtsverordnung ein anderes Landgericht besti m- men können; der Rechtsanwalt darf grundsätzlich davon ausge hen, dass dem Amtsgericht bekannt ist, bei welchem Landgericht die Zuständigkeitskonzentr a- tion eingerichtet worden ist, und dass es hierüber zutreffend belehrt. (b) Zum anderen fehlt es auch deshalb an der Offenkundigkeit, we il die Zuständigkeitskonzentration nicht schon dadurch ein tritt , dass - wie hier - der für Wohnungseigentumssachen zuständige Amtsrichter entschieden hat ; ma ß- 13 14 15 - 8 - geblich ist allein, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt (näher Senat, Beschluss vom 12. November 2015 V ZB 36/15, ZMR 2016, 247 Rn. 10). Daher hat der Senat die Wiedereinse t- zung in einem Fall versagt, in dem der für allgemeine Zivilsachen zuständige Amtsrichter entschieden und der Rechtsanwalt die zut reffende Rechtsmittelb e- lehrung, wonach die Berufung bei dem gemäß § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht einzulegen war, nicht befolgt hatte (Senat, Beschluss vom 12. November 2015 V ZB 36/15, ZMR 2016, 247 Rn. 10) . Im Umkehrschluss darf der Rechts anwalt in aller Regel darauf vertrauen, dass d ie der Rechtsmi t- telbelehrung zugrundeliegende Einordnung der Sache seitens des Amtsgerichts a ls Wohnungseigentums - oder als allgemeine Zivil sache zutreffend ist . cc) Die weiteren Voraussetzungen einer W iedereinsetzung in den vor i- gen Stand liegen vor. 3. Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinse t- zung gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellen d. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 09.10.2015 - 22 C 661/15 WEG - LG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2016 - 2 S 606/15 - 16 17
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