ECLI:DE:BGH:2017:080317BIVZB18.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 18/16 vom 8. März 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Buß mann am 8. März 2017 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der B e- schluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - Schöneberg vom 2. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 600 Gründe: I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Alleinerben der am 4. Januar 2012 verstorbenen Erblasserin im Wege der Stufenklage A n- sprüche aus einem Vermächtnis geltend. Die Erblasserin hatte in einem mit dem Beklagten geschlossenen Erbvertrag vom 15. Februar 1996 di e- sen zum Erben eingesetzt sowie zugunsten der Streithelferin des Bekla g- ten ein Vermächtnis hinsichtlich ihrer Kontoguthaben bei der D . Bank AG B . sowie der D . Bank AG Z . ausgesetzt . Hi n- 1 - 3 - sichtlich dieses Vermächtnisses hatte sie angeordnet , jederzeit befugt zu sein, es aufheben oder ab zu ändern. Seit Dezember 1999 lebte die Erblasserin in einer Senioreneinri c h- tung und stand in der Folge unter Betreuung. Am 19. Oktober 2001 e r- richtete sie in notarieller Urkunde eine weitere letztwillige Verfügung , in der sie bestimmte, dass die Streit helferin zu 13/20 und die Klägerin zu 7/20 ihre " Erben " sein sollten. Gestütz t auf diese letztwillige Verfügung nimmt die Klägerin den Beklagten auf Erfüllung ein es Vermächtnisses bezüglich der Kontoguthaben in Anspruch. Der Beklagte ist der Auffa s- sung, die letztwillige Verfügung vom 19. Oktober 2001 sei wegen Ve r- stoßes gegen die B indungswirkung des Erbvertrages vom 15. Februar 1996 unwirksam. Außerdem sei die Erblasserin im Zeitpunkt der Erric h- tung dieser Verfügung testierunfähig gewesen. Das Landgericht hat den Beklagten mit Teilurteil vom 20. Oktober 2014 verurteilt, der Kläg erin als Vermächtnisnehmerin aus dem Ve r- mächtnis in der notariellen Urkunde vom 19. Oktober 2001 Auskunft über die am 5. Januar 2012 bestehende Höhe der Guthaben der Erblasserin bei der C . AG und der Rechtsnachfolgerin der D . Ban k AG Z . , soweit sie aus den Guthaben der Erblasserin der vo r- mals von ihr bei der D . Bank AG B . und der D . Bank AG Z . gehaltenen Konten erwachsen sind, nebst Auskunft über die jeweilige Höhe der für die insoweit sei t dem 5. Januar 2012 angefallenen Zinsen zu erteilen. Das Kammergericht hat die Berufung mit dem angefochtenen B e- schluss als unzulässig verworfen und den Wert des Streitgegenstandes auf bis zu 600 h- 2 3 4 - 4 - ren richte si ch nach dem für den Beklagten mit der Auskunft verbund e- nen Aufwand; es sei nicht erkennbar, dass dieser einen Betrag von mehr als 600 erreiche . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere erfordert die S i- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb eschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die En t- scheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten in seinem A n- spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu ers chweren ( Senatsb e- schluss vom 4. Juni 2014 IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 7 m.w.N. ). 1. Wird bei einer Stufenklage - wie hier - eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des B e- schwerdegegenstandes das Interesse de s Rechtsmittelführers maßg e- bend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten A uskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ZEV 2013, 332 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13). Soweit das Rechtsmittel interesse - wie hier - gemäß den §§ 2, 3 ZPO festzuse t- 5 6 - 5 - zen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht im Rechtsb e- schwerde verfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsg e- richt die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens übe r- schri tten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbeso n- dere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen ve r- fahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festge stellt hat ( vgl. S e- natsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ZEV 2013, 332 Rn. 12). Auf dieser Grundlage begegnet es aus Rechtsgründen keinen B e- denken, wenn das Berufungsgericht den Wert der Beschwer des Bekla g- ten auf nicht mehr als 600 Auskunft erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten diesen Betrag nicht übersteigt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das B e- rufungsgericht die vom Landgericht ausgeurte ilte Auskunftspflicht des Beklagten nicht grundlegend missverstanden. Ausweislich des Tenors des landgerichtlichen Teilu rteils hat der Beklagte Auskunft zu erteilen über die im Zeitpunkt des Erbfalles am 5. Januar 2012 bestehende Höhe der Guthaben der Erbl asserin bei der C . AG und der Recht s- nachfolgerin der D . Bank AG Z . , soweit sie aus den Guthaben der Erblasserin der vormals von ihr bei der D . Bank AG B . und der D . Bank AG Z . gehaltenen Konten erwachsen sind. Es handelt sich mithin um eine Verpflichtung zu umfassender Auskunftse r- teilung über den Konto s tand zum Stichtag. Berücksichtigt hat das Lan d- gericht hierbei ausweislich des Tatbestands und des Eingangs der En t- scheidungsgründe den von der Kl ägerin geänderten und vom Landg e- richt ausgelegten Klagantrag, der der Rechtsnachfolge der in der u r- sprünglichen Klage bezeichneten Kreditinstitute, der D . Bank AG B . und der D . Bank AG Z . , Rechnung trägt. Infolge der 7 - 6 - Übernahme der D . Bank AG durch die C . AG wurde im April 2011 das von der Erblasserin geführte Konto bei der D . Bank AG B . in den Bestand der C . AG über tragen ( vgl. Schreiben der C . AG vom 12. Januar 2015, im Anlagenheft 4 U 196/14). Bezüglich des Kontos bei der D . Bank AG Z . trat ebenfalls Rechtsnachfolge ein durch eine Übernahme dieses Kreditinst i- tuts durch die L . Bank im Jahr 2002. Lediglich dieser Rechtsnachfolge trägt die Tenorierung durch das Landgericht Rechnung. Anders als die Rechtsbeschwerde meint ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen des Urteils, dass bezüglich der Auskunft s- pflicht des Beklagten danach differenziert werden soll, woher das zum Stichtag des Erbfalles auf den beiden Konten der Erblasserin - soweit diese noch vorhanden waren - befindliche Vermögen stammte. Insb e- sondere lässt sich dem Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht en t- nehmen, dass der Auskunftsanspruch beschränkt war auf das Vermögen, das die Erblasserin im Erbvertrag vom 15. Februar 1996 als "aus meinen Konto - Guthaben bei der D . Bank B . AG sowie der D . Bank AG Z . " bezeichnet h at . Soweit der Beklagte erstinstanzlich al l- gemein darauf hingewiesen hat, der Vermächtnisanspruch beschränke sich auf d a s Vermögen, das die Erblasserin als eigenes bezeichnet habe und das nicht von dem 1995 vorverstorbenen Eberhard t B . stamme, den sie beerbt habe, lässt sich weder dem Tenor noch den Entsche i- dungsgründe n eine derartige Beschränkung des Auskunftsanspruchs entnehmen. Vielmehr hat der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren im Einzelnen vorgetragen, dass nicht nur Konten in Deutschland und der S . , sondern auch in L . betroffen gew esen seien , bei denen es sich um Auslandskonten aus dem Vermögen des Herrn B . gehandelt habe . Der Betreuer habe die Geldflüsse aus dem Konto in 8 - 7 - L . und dem Konto der Erblasserin in Z . auf dem Konto in B . zusammengeführt u nd in verschiedenen Anlagen vermischt. Eine nachträgliche "Aufdröselung" der Guthabenbestände bei der C . AG im Zeitpunkt des Erbfall e s dahin, inwieweit diese aus den vo r- mals von ihr bei der D . Bank AG B . und der D . Bank AG Z . gehaltenen Konten erwachsen seien, könne nur in äußerst aufwändiger Arbeit vorgenommen werden, welche Kosten von deutlich mehr als 5.000 indessen für die Frage seiner Beschwer gegenüber dem titulierte n Au s- kunftsanspruch nicht an. Dieser enthält keine Differenzierung danach, ob die zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vorhandenen Vermögen s- werte ursprünglich aus ihrem Eigenvermögen oder dem Vermögen des von ihr beerbten Herrn B . stammen. Hätte da s Landgericht dies a n- ders gesehen, hätte es die Tenorierung entsprechend klarstellen und die umfassendere Klage teilweise abweisen müssen. Infolge der umfassenden Verpflichtung des Beklagten zur Auskunft kann sich dieser auch nicht mit Erfolg auf die Unmöglichkeit der Au s- kunftserteilung berufen. Entsprechend ist bei der Bemessung der B e- schwer hier auch nicht ein möglicher Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe gegebenenfalls Vollstr e- ckungsversuche abzuwenden (vg l. hierzu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16, NJW - RR 2016, 1287 Rn. 16). Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass sich a us diesem vom Landgericht tenorierten umfassenden Auskunftsanspruch der Klägerin nicht ohne weiteres ergibt , dass sich das Vermächtnis der Klägerin soweit dieses wirksam begründet wurde (dazu nachfolgend unter III. ) - 9 10 - 8 - auf das gesamte Vermögen bezieht, welches sich im Zeitpunkt des T o- des der Erblasserin auf ihren Konten befand. Hier wird vielmehr in der Zahlungsstufe zu prüfen sein, welche inhaltliche Reichweite das von der Erblasserin ausgesetzte Vermächtnis hat. Dazu wird sich der Tatrichter insbesondere mit dem Inhalt des Erbvertrages vom 15. Februar 1 996 auseinanderzusetzen haben, in dem die Erblasserin ausdrücklich erklärt hat, es sei der Wunsch von Herrn B . gewesen, sein Vermögen, s o- weit es nach seinem Tod noch vorhanden gewesen sei, dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Auf dieser Grundlage hat die Erblasserin den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt und hinsichtlich ihrer eigenen Ko n- ten das Vermächtnis ausgesetzt. 2. Der Beschluss des Berufungsgerichts erweist sich allerdings deshalb als rechtsfehlerhaft mit der Folge seiner Aufhebung und der Z u- rückverweisung der Sache, weil das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Wertbemessung mit bis zu 600 Landgerichts nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr . 1 ZPO vorliegen. Hat das erstinstanzliche Gericht nur deshalb nicht über die Zulassung der Ber u- fung entschieden, weil es rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer der unterl e- genen Partei mit de r Berufung anfechtbar ist, so muss das Berufungsg e- richt die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. No - vember 2011 - IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW - RR 2016, 509 Rn. 15; vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW - RR 2011, 998 Rn. 14 - 16; vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646 Rn. 12; vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, NJW - RR 2010, 1582 Rn. 3). So liegt es hier, da 11 - 9 - das Landgericht ausgeführt hat, es schätze die möglichen Kosten für die Ermittlung der Kontenstände, insbesondere mit Bezug zur S . , zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin mit 2.000 . A uf dieser Grundl a- ge, die auch im Tenor bei der Höhe der Sicherheitsleistung zum Au s- druck kommt, hatte das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung, über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 A bs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu entscheiden. III. Nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die Sache daher zur erne u- ten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches über die Zul assung der Berufung zu befinden haben wird. Hierbei wird es insbeson dere den unter Beweisantritt gehaltenen erstinstanzlichen Vo r- trag des Beklagten zu berücksichtigen haben, mit dem dieser die Testie r- fähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung vom 19. Oktober 2001 in Abrede gestellt hat . N amentlich w ird das Berufung s- gericht zu prüfen haben, ob die Ausführungen des Landgerichts, mit d e- nen dieses ohne Beweisaufnahme von einer Testierfähigkeit der Erbla s- serin ausgegangen ist , zu einer Zulassung der Berufung Veranlassung geben. In diesem Zusammenhang wird in Rechnung zu stellen sein, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts an die Annahme der Testie r- fähigkeit nicht grundsätzlich geringere Anforderungen als an diejenige der Geschäftsfähigkeit zu stellen sind. Die Testierfähigkeit ist als spez i- e l le Ausp rägung der Geschäftsfähigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts in § 2229 Abs. 4 BGB geregelt und fasst sachlich die allgemeinen Grund - sätze der § § 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB zusammen (vgl. BayObLG F a- mRZ 2002, 62 unter II b aa ; Staudinger/Baumann, BGB (2012), § 2229 Rn. 12 ). Ferner wird zu berücksichtigen sein , dass es bei konkret b e- gründeten Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers geboten sein 12 - 10 - kann , ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. hierzu nur MünchKomm - BGB/Hagena, 7 . Aufl. § 2229 Rn. 60; St audinger/Baumann aaO Rn. 69 f.). Hierbei wird das Berufungsgericht bei seiner Entsche i- dung insbesondere die eigenen Angaben des beurkundenden Notars in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 19. Oktober 2001 sowie das ärztliche Gutachten für die E rblasserin im Betreuungsverfahren vom 10. Februar 2001 in Rechnung zu stellen haben. Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstan zen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2014 - 28 O 367/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2016 - 4 U 196/14 -
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