ECLI:DE:BGH:2017:210917BVZB18.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 18/17 vom 21. September 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Ri chter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 14. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der G egenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Mit am 4. April 2016 zugestelltem Urteil hat das Amtsgericht ein Ve r- säumnisurteil aufrechterhalten, mit welchem die auf Ersatz von Aufwendungen gerichtete Klage abgewiese n worden ist. Die Frist zur Begründung der rechtze i- tig eingelegten Berufung ist bis zum 27. Juni 2016 verlängert worden. Die Ber u- fungsbegründung ist am 4. Juli 2016 bei dem Landgericht eingegangen. Durch das Landgericht auf die Verspätung hingewiesen, hat der Kläger, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, am 19. Juli 2016 Wiedereinsetzung in 1 2 - 3 - den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist b e- antragt und diese zunächst damit begründet, innerhalb der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 ZP O könne auch dreimal Verlängerung der Begründungsfrist b e- antragt werden. Auf den weiteren Hinweis, dass dem Gericht ein dritter Verlä n- gerungsantrag nicht vorliege, hat der Kläger vorgetragen, er habe einen Schrif t- satz mit einem dritten Verlängerungsantrag am 27. Juni 2016 diktiert, von se i- ner Sekretärin schreiben lassen und lose in einer Klarsichthülle zusammen mit anderen Schriftsätzen gegen 16:00 Uhr auf dem Weg zu einem Verhandlung s- termin bei dem Landgericht in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Posta n- nahmestelle der Münchener Justizbehörden eingeworfen. Er bezeichnete als Mittel der Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherungen seiner selbst und seiner Sekretärin und kündigte an, die eidesstattliche Versicherung seiner Se k- retärin, das Ergebnis von Er kundigungen nach dem Verbleib der übrigen in der s- einwerfen sollen. Das Landgericht hat dem Klä ger zunächst mit Verfügung vom 8. Se p- tember 2016 und sodann mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit gegeben, die angekündigten Ergä n- zungen vorzunehmen. Die zweite Verfügung ist dem Kläger zunächst formlos zu geleitet und am 25. November 2016 förmlich zugestellt worden. Nach Au s- bleiben einer Reaktion des Klägers hat das Landgericht am 14. Dezember 2016 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurück gewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Danach hat der Kläger eine Kopie der Post aus gang s- liste und des Protokolls des Termins, an dem er am 27. Juni 2016 hatte tei l- nehmen wollen, vorgelegt und mitgeteilt, eine eidesstattliche Versic herung se i- 3 - 4 - ner Mitarbeiterin könne er wegen deren Ausscheidens nicht mehr vorlegen; se i- ne eigene reiche aus. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt, möchte der Kläger weiterhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gege n die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen. II. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger sei die beantragte Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfr ist zu versagen, weil er eine ohne sein Verschulden eingetretene Ve r- säumung der Frist nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung sicherzustellen gehabt und die alleinige Verantwortung dafür übernommen, dass der Schriftsatz rechtzeitig in den Nachtbriefkasten eingeworfen würde. Er müsse zwar nicht glaubhaft machen, dass und auf welche Weise der Schriftsatz verloren gegangen sei. Ihm sei Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand vielmehr schon dann zu gewähren, wenn er glaubhaft gemacht habe, dass der Verlust des Schriftsatzes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in seinem Verantwortungsbereich eingetreten sei. Das sei hier aber nicht geschehen. Die vorgelegte Terminsladung erlaube keine Aussage darüber, ob der Kl äger den Schriftsatz auf dem Weg zum Termin ta t- sächlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe. Innerhalb der ihm g e- setzten Frist habe der Kläger weder die angekündigte eidesstattliche Versich e- rung der Sekretärin noch die anderen Mittel der Glaubhaftm achung vorgelegt. Bei Würdigung aller Umstände spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit 4 5 - 5 - dafür, dass der Brief tatsächlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen worden sei. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Zulassung statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzu n- gen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. Die Sache hat we der grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Beruf ungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die dem Kl ä- ger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW - RR 2010, 1096 Rn. 4 und vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 5). 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger die fristg e- recht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versä u- mung der Begründungsfrist versagt hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesge richtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist. a) Der Kläger hat die F rist versäumt, weil er die Berufungsbegründung nach Ablauf der bis zum 27. Juni 2016 verlängerten Frist abgefasst und eing e- reicht hat. Gegen die Versäumung dieser Frist wär e ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er substantiiert dargelegt und glaubhaft 6 7 8 9 - 6 - gemacht hätte, dass er am letzten Tag der Frist, dem 27. Juni 2016, einen dri t- ten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist abgefasst und in den G e- ric htsbriefkasten eingeworfen hat, und wenn die beantragte Verlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (zur zweiten Voraussetzung: BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11). Das Berufungsgericht ist in Überei nstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass eine Partei in der von dem Kl ä- ger behaupteten Konstellation - Einwurf des Fristverlängerungsantrags in den Gerichtsbriefkasten durch den Prozessbevollmächtigten bzw. hier die s ich selbst vertretende Partei - den Verlust des Antrags in der Sphäre des Gerichts regelmäßig nicht anders glaubhaft machen kann als durch die Glaubhaftm a- chung des rechtzeitigen Einwurfs in den Gerichtsbriefkasten. Es hat zutreffend angenommen, dass es daz u ausreicht, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zum Einwurf glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in ihrem bzw. im Verantwor tungsbereich ihres Pr o- zessbevollmächtigten eingetreten ist ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Sep - tember 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14, vom 1. Dezember 2015 II ZB 7/15, JurBüro 2016, 446 = juris Rn. 15 und vom 2. Februar 2017 VII ZB 41/16, NJW - RR 2017, 627 Rn. 14; ähnlich auch Senat, Versäumnisu r- teil vom 17. Februar 2012 - V ZR 254/10, NJW - RR 2012, 701 Rn. 9 und BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, juris Rn. 20 f.). b) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung, der Kläger habe nicht g laubhaft gemacht, dass er noch am 27. Juni 2016 einen dritten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe, ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen ausgegangen. Die Würdigung, die bei einer Sachp rüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zudem nur eing e- 10 - 7 - schränkt überprüfbar wäre, weist keine Fehler auf, die zur Zulässig keit des Rechtsmittels führten. aa) Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung, am 14. Dezember 2016, hatte der Kläger schon den äußeren Ablauf des G e- schehens nicht vollständig vorgetragen. Er will den Fristverlängerungsantrag nämlich mit drei Schriftsätzen in anderen Verfahren lose in einer Klarsichthülle in den Gerichtsbriefkasten geworfen haben, hatte aber den a ngekündigten Vo r- trag, ob die anderen Schriftsätze bei ihren Adressaten eingegangen sind, nicht gehalten . Der einzige Beleg für seine Darstellung war die Ladung zu dem G e- richtstermin , dessen Wahrnehmung der Kläger zum Einwurf der Schriftsätze in den Gericht sbriefkasten hatte nutzen wollen. Diese Terminsladung war für sich genommen zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Die angebotene eidesstattl i- che Versicherung seiner Sekretärin und die angekündigte Postausgangsliste waren nicht nachgereicht worden. Der bis z ur Entscheidung des Berufungsg e- richts einzig vorgelegte Schriftsatz vom 3. August 2016 enthielt die als Mittel der Glaubhaftmachung angebotene eigene eidesstattliche Versicherung des Kl ä- gers nicht. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss dazu zwar kei ne e i- genständige eidesstattliche Versicherung abgeben und vorlegen wie bei der Glaubhaftmachung durch eidesstaatliche Versicherung anderer Personen. Au s- reichend, aber auch erforderlich ist, dass er die Richtigkeit seiner Angaben u n- ter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (BGH, B e- schluss vom 5. Juli 2017 XII ZB 463/16, FamRZ 2017, 1704 Rn. 14). Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der sich wie hier - selbst vertritt. Eine solche Versicherung ist dem Schriftsatz vom 3. August 2016 nicht zu entnehmen. Er enthält nur die Ankündigung einer eidesstattlichen Versicherung, aber keine diesen Anforderungen entsprechende anwaltliche Versicherung. 11 - 8 - bb) Anders als der Kläger meint, ist für die Entscheidung über die Wi e- dereinsetzung weder die nach Erlass des Verwerfungsbeschlusses durch das Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 vorgelegte Kopie der Postausgangsliste noch seine Erklärung zu berücksichtigen, sein Schriftsatz vom 3. August 2016 sei als eigene eidesstattliche V ersicherung zu verstehen. Es trifft zwar zu, dass erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist - hier nach dem 29. Aug ust 2016 - und gegebenenfalls noch mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden können (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 10). Fordert das Gericht die Partei aber auf, ihren Vortrag zu ergänzen, muss diese so rechtzeitig reagi eren , wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessfü h- rung entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 VIII ZB 109/05, BGH - Report 2007, 722 Rn. 7). Ergänzender Vortrag bleibt unberücksichtigt, wenn die Partei eine ihr dazu gesetzte, angemessene Frist verstreichen lässt und den Vortrag erst hält, nachdem das Gericht entschieden hat. So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat den Kläger insgesamt dreimal an die Vorlage des mit Schriftsatz vom 3. August 2016 angekündigten Vortrags erinnert und nach A b- lauf von insgesamt etwa dreieinhalb Monaten entschieden. Erst danach hat der Kläger ergänzend Stellung genommen. Dieser Vortrag ist verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. 12 - 9 - IV. Die Kostenent scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstand s- wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach der Höhe der ge l- tend gemachten Forderung. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 16.02.2016 - 484 C 29771/12 WEG - LG München I, Entscheidung vom 14.12.2016 - 36 S 6640/16 WEG - 13
Full & Egal Universal Law Academy