ECLI:DE:BGH:2018:210218BIVZB18.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18 / 1 7 vom 21. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bu ßmann am 21. Februar 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 30. Mai 2017 wird auf ihre Kosten verworfen . Beschwerdewert: bis 80 .000 Gründe: I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Sie hat gegen das ihre n Prozessbevollmächtigten am 2. Februar 2017 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem sie zur Zahlung von 80.090,48 5.579,16 Ausstellung einer Steuerbescheinigung näher b e- zeichneten Inhalts verurteilt wurde, fristgerecht Berufung einge legt. Mit Schriftsatz vom 31. März 2017, adress iert an das Landgericht Nürnberg - Fürth unter Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens und eingega n- gen per Telefax am selben Tage, einem Freitag, um 14:57 Uhr bei der Gemeinsamen Poststelle der Justiz Nürnberg beantragte sie, "die am 1 2 - 3 - 03.04.2017 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung erstmals bis zum 21.04.2017 zu verlängern" . Dieser Schriftsatz wurde am Dienstag, den 4. April 2017 von der Geschäftsstelle der Zivilkammer des Landgerichts an das im selben Hause befindliche Oberlandesgericht weitergeleitet, wo er am selben Tage einging. Nachdem die Beklagte vom Berufungsgericht auf die beabsichtigte Zurückweisung des Fristverlängerungsantrags wegen dessen verspät e- ten Eingangs hingewiesen worden war, hat sie mit einem dort am 18. April 2017 eingegangenen Schriftsatz unter gleichzeitiger Vorlage e i- ner Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsa ntrags hat die Beklagte zum einen unter näherer Darl egung geltend gemacht, dass ihren Pr o- zessbevollmächtigten kein Verschulden an der falschen Adressierung des Fristverlängerungsantrags treffe, und zum anderen, dass sich ein etwaiges Verschulden nicht ausgewirkt habe, weil der Schriftsatz bei e i- ner ordnungs gemäßen Weiterleitung durch das Landgericht im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs noch vor Fristablauf beim Oberla n- desgericht eingegangen wäre. Das Oberlandes gericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurüc k- gewiesen und die Ber ufung als unzulässig v erworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Rechtsmittelbegrü n- dungsfrist infolge der falschen Adressierung des Fristverlängerungsa n- trags versäumt worden sei, an der jedenfalls auch den Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten ein ihr nach § 85 Ab s. 2 ZPO zuz u r e chnendes 3 4 5 6 - 4 - Verschulden tref fe, weil er den Adressierungsfehler bei der Unterzeic h- nung des Schriftsatzes habe bemerken müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag könne auch nicht darauf gestützt werden, dass das Landgericht den am Freitagnachmitta g dort eingega n- genen Fristverlängerungsantrag so schnell an das im gleichen Hause b e- findliche Oberlandesgericht hätte weiterleiten müssen, dass ein Eingang beim Berufungsgericht noch vor Fristende am Montag um 24 :00 Uhr zu verzeichnen gewesen wäre. Das Lan dgericht sei zur Weiterleitung nur im normalen Geschäftsgang verpflichtet gewesen. Das sei hier geschehen. Es sei nicht ersichtlich, dass die am Dienstagmorgen erfolgte "Weite r- verarbeitung" eines am Freitagnachmittag um 14:57 Uhr bei der gemei n- samen Einlau fstelle mehrerer Justizbehörden in einer Großstadt aufg e- laufenen Telefax - Schriftsatzes nicht mehr den Kriterien eines ordnung s- gemäßen Geschäftsgangs entsprechen würde. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten . II. Die Rechtsbeschwer de ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung verletzt weder den Anspruch der B e- k lagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutze s (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. 7 8 9 - 5 - 1 . Das Berufungsgericht ist mit zutreffend er Begründung davon ausgegangen, dass auch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein s einer Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an der fehlerhaften Adressierung des Fristverlängerungsantrags trifft. Er hätte bei Unterzeichnung des Schriftsatzes - ungeachtet des Fehlers seiner Kanzleiangestellten bei dessen Vorbereitung - bemerken können und müssen, dass dieser nicht an das Berufungsgericht gerichtet war. Die auf einer solchen falschen Adressierung beruhende Verzögerung des Eingangs beim zuständigen Gericht hat er selbst zu vertreten (vgl. auch BVerfG NJW 2005, 2137 unter II 2 c, juris Rn. 10). 2. Allerdings wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten n ach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs dann nicht auf die Fristversäumung aus, wenn die fris t- gerechte Weiterleitung ei nes bei einem unzuständigen Gericht eing e- reichten fristgebundenen Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht im o r- dentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, mu ss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (S e- natsbeschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW - RR 2012, 1461 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW - RR 2016, 1340 Rn. 12 ; jeweils m.w.N.). 3. So liegt der Fall hier aber nicht. a) Das Landgericht war nicht verpflichtet , bei der Weiterleitung des Schriftsatzes Maßnahmen zur besonderen Beschleunigung zu ergreifen, auch nicht im Hinblick auf das bevorstehende Wochenende . Andernfalls 10 11 12 13 - 6 - würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwo r- tung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den unzuständ i- gen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorg e- pflicht überspannt werden (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 IX ZB 208/06, NJW - RR 2009, 408 Rn. 8 m.w.N. ). Ein unzuständiges Gericht ist nur verpflichtet, bei ihm eingereichte fristgebundene Schrift s- ätze für ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 aaO Rn. 13 m.w.N.) . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine weitergehende Pf licht zur beschleunigten Bearbeitung und Weiterleitung des eingegangenen Schriftsatzes im Streitfall auch nicht daraus, dass das Datum des Fristablaufs in dem Fristverlängerungsantrag mitgeteilt war. Dieses Datum des Fristablaufs war hier in dem eingerückt en Antrag ohne besondere Hervorhebung genannt; durch Fettdruck hervorgehoben war lediglich das Datum, bis zu dem die verlängerte Frist gewährt we r- den sollte. Auch war der Schriftsatz nicht als besonders eilbedürftig g e- kennzeichnet. Es kann deshalb weiter o ffen bleiben, ob insbesondere die Postannahmestelle sowie die Geschäftsstelle der Kammer beim Landg e- richt bei einer solchen besonderen Kennzeichnung zu einer beschleuni g- ten Weiterleitung bzw. Vorlage an den Richter gehalten wären (vgl. BGH, Beschluss vom 6 . November 2008 - IX ZB 208/06, NJW - RR 2009, 408 Rn. 8). b) Maßgeblich ist somit allein, ob mit einem rechtzeitigen Eingang des Fristverlängerungsantrags beim Berufungsgericht i m Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs gerechnet werden konnte. 14 15 - 7 - Danach kann zunächst nicht erwartet werden, dass eingehende T e lefaxschreiben umgehend auf die zutreffende Adressierung überprüft und gegebenenfalls sofort an das zuständige Gericht weitergeleitet we r- den, so dass sie dort noch am selben Tag eingehen, selb st wenn sich das Berufungsgericht wie im Streitfall im selben Gebäudekomplex befi n- det wie das erstinstanzliche Gericht, bei dem der Schriftsatz eingega n- gen ist (vgl. Senat sbeschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW - RR 2012, 1461 Rn. 14). Bereits gek lärt ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darüber hinaus aber auch, dass im Rahmen eines ordentlichen G e- schäftsgangs mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsste l- le der zuständigen Kammer unter Umständen erst am Tage nach dem Eingan g bei der gemeinsamen Briefannahmestelle zu rechnen ist, die Akte dem zuständigen Richter jedenfalls erst am folgenden Werktag vo r- gelegt wird und die Bearbeitung seiner Verfügung durch die Geschäft s- stelle erst am darauf folgenden Tag zu erwarten ist (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14 und vom 29. August 2017 VI ZB 49/16, NJW - RR 2018, 56 Rn. 15). 16 17 - 8 - Nach diesen Maßstäben konnte die Beklagte im Streitfall deshalb nicht darauf vertrauen, dass der am Freitagnachmittag gestellte Fristve r- längerungsantrag noch am Montag das zuständige Oberlandesgericht e r- reicht. Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung v om 26.01.2017 - 11 O 4968/16 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.05.2017 - 8 U 444/17 - 18
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