ECLI:DE:BGH:2018:310718BVIIZB18.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 18/18 vom 31. Juli 201 8 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 201 8 durch den Ric h ter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Bre nneisen beschlossen: Die Vollziehung des Pfändungs - und Überweisungsbeschluss es des Amtsgerichts Memmingen vom 30. Januar 2017 50 M 291/17 - wird gegen Sicherheitsleistung des Schuldners in Höhe von 12. 5 00 Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 2. März 2018 - 44 T 1348/17 ausgesetzt . Gründe: 1. Gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ist über die vom Schuldne r beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die d ie Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu befürchten hätte (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 VII ZB 82/09 Rn. 1; Beschluss vom 11. Mai 2005 XII ZB 63/05, FamRZ 2005, 1064 , juris Rn. 8 ; PG / Lohmann , ZPO, 10. Aufl., § 575 Rn. 7). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gerechtfertigt, denn die vom Beschwerdegericht zugelassene und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde 1 2 - 3 - ist nicht of fenkundig unbegründet . Die Rechtslage erscheint zweifelhaft. Der Schuldner wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, es läge ein wirksamer Vollstreckungsauftrag vor, obwohl dem Antrag auf Erlass d es Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses bei A n- tragstellung keine Originalvollmacht der für die Gläubigeri n handelnde n Inkassodienstleisterin beigefügt war. D urch die Vollziehung des angefochtenen Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlusses könnte der Schuldner einen größeren Nachteil erleiden als die Gläubigerin im Falle der einstweiligen Aussetzung der Vollzie hung , wenn sich der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts als fehlerhaft erwe i- sen sollte . D ie Gläubigerin ist durch den Pfändungsbeschluss hinreichend ges i- chert, denn durch die Aussetzung der Vollziehung wird der Rang ihrer Pfändung nicht berührt. 2. Im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO können nur Regelungen getroffen werden, welche sich auf die Rechtswirkungen der konkret angefochtenen Entscheidung beziehen, weshalb nur die Vollziehung des Pfändungs - und Überwe isungsbeschluss es vom 3 0. Januar 2017 auszusetzen war. 3 4 - 4 - Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt entsprechend § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Sicherheitsleitung. Gründe, die eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen könnten, sind weder darg e- tan noch glaubhaft gemacht. Kartzke Graßnack Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: A G Memmingen, Entscheidung vom 30.01. 2017 - 50 M 291/17 - LG Memmingen, Entscheidung vom 02.03.2018 - 44 T 1348/17 - 5
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