BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 182/09 vom 22. Juli 2010 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 28. Oktober 2009 wird zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 209,56 200. Gr374nde: I. Die Schuldnerin ist Mitglied der Beteiligten zu 1, einer Wohnungseigen-t374mergemeinschaft. Diese beantragte mit einem am 18. Dezember 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, die Zwangsversteigerung von Teileigentum der Schuldnerin wegen titulierter Hausgeldanspr374che aus dem Jahr 2006 in der Rangklasse 2 nach 247 10 Abs. 1 ZVG anzuordnen. 1 Mit Beschluss vom 5. Januar 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 an. Das Ersuchen um die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks ging am 7. Januar 2009 bei dem Grund-buchamt ein; die Eintragung des Vermerks erfolgte am 8. Januar 2009. An die-sem Tag wurde der Anordnungsbeschluss der Schuldnerin zugestellt. 2 - 3 - 3 Den im April 2009 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1, den Beitritt zu dem in der Rangklasse 5 betriebenen Versteigerungsverfahren in der bevor-rechtigten Rangklasse 2 zuzulassen, lehnte das Vollstreckungsgericht ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Zulas-sung ihres Beitritts in der Rangklasse 2 weiter. II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 Zur Begr374ndung wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in dem Paral-lelverfahren V ZB 178/09 Bezug genommen. 5 Kr374ger Lemke Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Amberg, Entscheidung vom 29.04.2009 - 4 K 191/08 - LG Amberg, Entscheidung vom 28.10.2009 - 33 T 470/09 -
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