BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUS S V Z B 182 / 1 1 vom 1 4 . Juni 20 1 2 in der Zwangsver steiger ungs s ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 180 Satz 1 Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist. ZVG §§ 6, 7 Abs. 1 Ein Zustellungsvertreter darf nicht bestellt werden, wenn dem Vollstreckungsg e- richt die Postfachadresse desjenigen, dem zugestellt werden soll, be kannt ist. Dennoch erfolgte Zustellungen an den Zustellungsvertreter sind unwirksam. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Juni 20 12 durch den Vo r- sitzenden Richter Pro f. Dr. Krüger, d ie Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 7 gegen den Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21 . Juni 20 11 wi rd zurückgewiesen . Der Gegenstandswert de s Rechtsb eschwerdeverfahrens beträ gt 7 2 für die Gerichtsgebühren und für die anwaltliche Vertr e- tung de s Beteiligten zu r- tretung des Beteiligten zu 1. Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 betreibt seit 2006 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete n Grundstück s de s Beteiligten zu 1. Nachdem bekannt worden war, dass der Beteiligte zu 1 im Verlaufe des Verfahrens seine Wohnung hatte räumen müsse n und ohne festen Wohnsitz war, bestellte das Vollstreckungsgericht im April 2009 eine Zustellungsvertret e- rin. Seit Ende Mai 2009 befindet sich ein Vermerk in den Akten, aus dem sich ergibt, dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhält. D er Beschluss vo m 23. Juni 2009 über die Anberaumung eines Versteigerungstermin s auf den 1 2 - 3 - 6. August 2009 wurde der Zustellungsvertreterin zugestellt . In diesem Termin blieb der Beteiligte zu 7 Meistbietender. Der Zuschlagsbeschluss wurde der Zustellungsvertreterin am 7. Au gust 2009 ausgehändigt. Der Beteiligte zu 1, der erst am 14. September 2009 durch ein Gespräch bei dem Finanzamt von dem Versteigerungstermin erfahren haben will, hat am 27. September 2009 unter Hinweis darauf, dass sein Postfach im Gericht b e- kannt gewe sen sei, Zuschlagsbesch werde erhoben . Das Landgericht hat de r Beschwerde stattgegeben und den Zuschlag sbeschluss aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt d er Beteiligte zu 7 die Wiederherste l- lung d i es es Beschlusses . Der Beteiligte zu 1 be antragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht hält die Beschwerdefrist für gewahrt. Diese habe fünf Monate betragen, da der Zuschlagsbeschluss dem Beteiligten zu 1 nicht zugestellt worden sei. Die Zustellung an die Zustellungsbe vollmächtigte sei u n- wirksam, weil die Voraussetzungen für deren Bestellung angesichts des von dem Beteiligten zu 1 bekannt gegebenen Postfachs nicht vorgelegen hätten. M ithilfe des Postfachs hätte der Zuschlagsbeschluss im Wege eine r Ersatzz u- stellung nach § 180 Satz 1 ZPO zugestellt werden können. Die B eschwerde sei begründet, weil dem Beteiligten zu 1 der Beschluss über den Versteigerung s- termin nicht vier Wochen vor dem Termin zugestellt worden sei. Schon zu di e- sem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen für eine Zustellung an einen Zuste l- lungsvertreter nicht vorgelegen. 3 4 - 4 - III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg . Das Beschwerd e- gericht hält die Zuschlagsbeschwerde zu Recht für zulässig und begründet. 1. Die zweiwöchige Frist für eine Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags beginnt für Beteiligte, die bei der Verkündung der Entscheidung nicht anwesend waren, mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses (§ 9 8 Satz 2, § 88 Satz 1 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre für den Beteiligten zu 1 bei Einlegung der Beschwerde am 27. September 2009 (Sonntag) daher nur abgelaufen gewesen, wenn die am 7. August 2009 erfolgte Zustellung des Beschlusses an die Zustellu ngsvertreterin wirksam oder wenn der Zuschlag s- b eschluss dem Beteiligte n zu 1 vor dem 12. September 2009 tatsächlich zug e- gangen wäre (§ 189 ZPO). Beides ist nicht der Fall. a) D ie Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an die Zustellungsvertret e- rin ist unwi rksam . Nach § 6 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht einen Zustellungsvertreter zu bestellen, wenn ihm der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, nicht bekannt ist oder die Voraussetzungen für eine ö f- fentliche Zustellung aus sonstigen G ründe n (§ 185 ZPO) gegeben sind. So ve r- hielt es sich bereits im Zeitpunkt der Bestellung der Zustellungsvertreterin nicht , weil dem Vollstreckungsgericht - wenn auch einer anderen Abteilung in einem Parallelverfahren - bekannt war , dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhielt. Im Übrigen hätte das Vollstreckungsgericht, s elbst wenn die Bestellung der Z u- stellungsvertreterin wirksam gewesen wäre, gemäß § 7 Abs. 1 ZVG von weit e- ren Zustellungen an die se absehen müssen, nachdem die Akten einen Vermerk über d as Postfach des Beteiligten zu 1 enthielten. 5 6 7 - 5 - Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus , dass die Kenntnis von e ine m Postfach des jenigen, dem zuzustellen ist, nach Sinn und Zweck des § 6 ZVG der Kenntnis von dessen Aufent halt gleich steht . D urch d ie Bestellung e i- nes Zustellungsvertreters soll en Verzögerungen vermi e den werden , die infolge eine r sonst notwendig werdende n öffentliche n Zustellung von Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts entstünden (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, Z VG, 13. Aufl., § 6 Rn. 1 ; Steiner/Hagemann, ZVG 9. Aufl., § 6 Rn. 1 u. 6 ). D er Vorschrift des § 6 ZVG liegt also die Vorstellung zugrunde , dass nur eine öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) möglich ist , wenn der Aufen t- halt desjenigen, dem zugestellt werden s oll, unbekannt ist. Dies entsprach de n vor dem Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206) geltenden Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung , die Z uste l- lungen an ein e Postfach adresse nicht erlaubten . D urch d as blo ße Einlegen von Schriftstücken in einen Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung konnte eine Zustellung nicht bewirkt werden (vgl. § 181 ZPO aF). Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO aF) war nur möglich, wenn der Empfänger an dem Bestimmun gsort eine Wohnung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 XII ZR 120/92, NJW - RR 1994, 564 ; BayObLGSt 1962, 222). A uch die erleichterte Zustellung nach § 4 ZVG durch Aufgabe eines Einschreibens zur Post war bei einem Postfach unmöglich , da diese nur durch ein die Aushänd i- gung an den Empfänger oder eine andere berechtigte Person erforderndes - - Einschreiben erfolgen kann (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 4 A n m . 2.3 ; vgl. auch BVerwGE 112, 78 ) . Die Annahme, einer Person, deren Aufenthalt unbekannt sei, könne ein Schriftstück nur im Wege der öffentlich en Zustellung zugestellt werden, ist durch die genannte Reform der Vorschriften über die Zustellung jedoch übe r- holt. Seither ist nämlich eine Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks 8 9 - 6 - in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung möglich , die der Adressat für den Post - empfang eingerichtet hat und die für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO) . Gedacht hat der Gesetzgeber insoweit zwar primär an Vo r- richtungen, die sich in räumlicher Nähe zu der Wohnung oder den Geschäft s- räumen des Empfängers befinden (vgl. BT - Drucks. 14/4554 S. 21 ). Mit dem Wortlaut der Vorschrift v er einbar ist aber auch die Annahme, eine ähnliche Vo r- richtung könne ein von dem Empfänger eingerichtetes Postfach sein (so BFH/NV 2005, 229; 2008, 1860, 1861; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. J a- nuar 2010 IX ZB 83/06, ZIP 2010, 395, 396 Rn.10 sowie Münc hKomm - ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 180 Rn. 4 ) . Jedenfalls dann, wenn eine Zustellung unter der Wohnanschrift des Empfängers ausscheidet , weil diese unbekannt oder wie hier - nicht vorhanden ist, gebieten Sinn und Zweck de r Vorschrift , das Einlegen des Schri ftstücks in ein Postfach als wirksame Ersatzz ustellung anzusehen . Zustellungszwe ck ist es, dem Adressaten angemessene Gelege n- heit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu dokumentieren (BT - Drucks . 14/ 4 554 S. 14). Dabei soll insbesondere die Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO dem Adressaten eine n leichter en und schneller en Zugang zu der Sendung ermögli chen , als dies insbesondere bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung der Fall ist ( aaO, S. 21). D iesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend ist eine solche E r- satzzustellung auch zuzulassen, wenn zwar kein Wohnort des Empfängers b e- kannt oder vorhanden, wohl aber eine briefkasten ähnliche Vorrichtung zum Postempfang eingerichtet ist. Denn hierdurch wir d dem Empfänger die Kenn t- nisnahme des Schriftstücks in vergleichbar sicherer und einfacher Weise e r- möglicht wie bei dem Einlegen in einen Briefkasten; zugleich werden Zuste l- lungsformen vermieden, die den Zugang zu dem Schriftstück deutlich stärker - 7 - erschwer en, insbesondere die öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) oder eine Z u- stellung nach §§ 6, 7 ZVG . b) Das Beschwerdegericht nimmt ferner zu Recht an, dass der Zuste l- lungsmangel nicht vor dem 12. September 2009 nach § 189 ZPO geheilt wo r- den ist. Die Rüge de r Rechtsbeschwerde, der Beteiligte zu 1 habe nicht darg e- legt, wann und wie er Kenntnis von dem Zuschlagsbeschluss erlangt hat, ist unbegründet. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich entnehmen, dass er erstmals am 14. Septembe r 2009 durch ein Gespräch i m F inanzamt von der durchgeführten Versteigerung erfahren haben will. Hieraus erklärt sich zugleich, dass er die Zuschlagsbeschwerde eingelegt hat, bevor ihm der Zuschlagsb e- schluss durch die Zustellungsvertreterin ausgehändigt worden ist. Dass eine Beschwerde auch dann wirksam eingelegt werden kann, wenn dem Beschwe r- deführer die angefochtene Entscheidung noch nicht zugegangen ist, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 569 Rn. 4) . 2. Die Zuschlagsbeschwerde ist begründ et. Der Erteilung des Zuschlags steht der Versagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG entgegen, weil die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt worden ist. Danach ist der Versteigerungstermin auf zu h eb en, wenn dem Schuldner die Terminsb estimmung nicht vier Wochen v or de m Termin zugestellt wu rde. Hieran fehlt es, da die Terminsbestimmung vom 23. Juni 2009 der Zustellungsvertreterin zugestellt worden ist, obwohl dem Vollstreckungsgericht zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhält. Eine Heilung des Verfahrensmangels (§ 84 Abs. 1 ZVG) hat das Beschwerdegericht mit zutreffenden Erwägungen verneint; die Recht s- beschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 10 11 - 8 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Beteiligte zu 7 die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeve r- fahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz. Ein Ausspruch über die außerg e- richtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsb e- schwerde grundsätzlich nic ht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 V Z B 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die G e- richtsgebühren nach dem Wert des Zusc hlagsbeschlusses festzusetzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1 richtet sich nach 12 13 - 9 - dem Wert des Grundstücks (§ 26 Nr. 2 RVG), derjenige für die anwa ltliche Ve r- tretung des Beteiligten zu 7 nach seinem höchsten Gebot (§ 26 Nr. 3 RVG). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 06.08.2009 - 272 K 22/06 - LG Dortmund, Entscheidung vom 21.06.2011 - 9 T 715/09 -
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