BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 182/12 vom 19. Juni 2013 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 46 Abs. 1 Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Woh nungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12 - LG Stuttgart AG Crailsheim - 2 - Der V. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wi rd der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert d es Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. In der Eigentümerversammlung vom 24. Mai 2011 lehnten die Wo h- nungseigentümer mehrheitlich zwei Anträge der Klägerin ab. D iese hatten die Ersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Aufwendungen zum Gegenstand, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Behebung eines Wasserschadens an ihrem (vermieteten) Sondereigentum entstanden waren. Unter TOP 6 begehrte sie den Er satz von Gutachterkosten in Höhe von 1 - 3 - Gegen beide Negativbeschlüsse wendet sich die Klägerin mit der A n- fechtungsklage. Das Amtsgericht hat die Beschlüss e für ungültig erklärt, weil der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kompetenz fehle, Schadensersat z- ansprüche durch Mehrheitsbeschluss zu regeln. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verwo r- fen. Dagege n wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht meint, die Beschwer der Beklagten sei nur mit 10 % des mit den Anträgen der Klägerin verlangten Betrags (191 n- schlagen; sie sei als äußerst gering einzuschätzen, weil sie spiegelbildlich dem Interesse der Klägerin an der Ungültigkeit der Beschlüsse entspre che. Ebenso wenig wie die Klägerin durch die Ungültigerklärung der Negativbeschlüsse eine Kostenübernahme erreichen könne, könnten die Beklagten durch deren B e- standskraft Ansprüche abwehren. Da es der Klägerin ohnehin freistehe, die A n- sprüche gerichtlich g eltend zu machen, ändere sich die rechtliche Situation der Beklagten durch einen Erfolg der Berufung nicht. Das Risiko einer Zahlung der geforderten Beträge durch den Verwalter bestehe nicht, weil sich aus der Nic h- tigkeit der Beschlüsse keine Grundlage für eine solche Zahlung ergebe. III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 3 4 - 4 - 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund ist unter anderem dann gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmitte l- führer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar ers chwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Gericht eing e- räumten Ermessens (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82 Rn. 8; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NZM 2011, 489 Rn. 4 und vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, ZWE 2011, 174 Rn. 7 f. jeweils mwN). Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Ber u- fung aber deshalb unzumutbar erschwert, weil es die Beschwer aufg rund von rechtlichen Erwägungen herabgesetzt hat, deren Prüfung der Begründetheit der Berufung und damit der Entscheidung in der Sache vorbehalten ist. 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Berufung durfte nicht als unzulä s- sig verworfen werden, weil die Beschwer der Beklagten den Betrag von 600 übersteigt. a) Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des a n- gefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewe r- ten. Dabei ist auch i n wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4 mwN). Entscheidend ist der rechtskraftfä hige Inhalt der angefocht e- nen Entscheidung. Ohne Bedeutung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmi t- tels. 5 6 7 - 5 - b) Letzteres hat das Berufungsgericht verkannt. aa) Wird - wie hier - ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Za h- lungsansprüche eines Wohn ungseigentümers gegen die Wohnungseigent ü- mergemeinschaft verneint, ist im Ausgangspunkt der Nennbetrag dieser A n- sprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer. Denn infolge der Ungültigerklärung fehlt es jedenfalls an der internen Wille nsbildung der Wohnungseigentümer über eine außergerichtliche Regelung jener Anspr ü- che. Ausweislich des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils ist der Beschluss - entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung - auch insgesamt und nicht nur hinsichtlich ein Wegen der Bezifferung der abgelehnten Ansprüche spielt das konkrete wirtschaftliche Interesse der Beklagten im Grundsatz keine Rolle. Vielmehr ist üblicherweise - insbesondere, aber nicht nur bei e iner bezifferten Klage - der volle Forderungsbetrag anzusetzen, sofern die Forderung selbst im Streit ist (Arg.: § 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1994 - IV ZR 270/93, BGHR ZPO § 2 Beschwer 3; MünchKomm - ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 12). bb) Die von dem Berufungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, von dem danach maßgeblichen bezifferten Wert nur einen Bruchteil a n- zusetzen. (1) Das Amtsgericht hat sich von der Rechtsauffassung leiten lassen, i n- folge der angefochte nen Beschlüsse habe die Gefahr bestanden, dass berec h- b- lehnende Entscheidung der Eigentümerversammlung letztendlich nicht zur Fo l- ge haben, dass berechtigte Schadensersatzansprüche de r Klägerin materiell - rechtlich ausgeschlossen blieben. Das sei aber nicht so klar und eindeutig, dass 8 9 10 11 12 - 6 - das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle. Danach hielt es das Amtsgericht offenbar für möglich, dass die Negativbeschlüsse sogar einen rechtsvernic h- t enden Inhalt entfalten konnten. (2) Mit der Bewertung der Beschwer nur in Höhe von 10 % dieses B e- trags hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Auswirkung der Negativb e- schlüsse einen anderen rechtlichen Standpunkt als das Amtsgericht eing e- nommen. Es ha t nämlich darauf verwiesen, dass sich die rechtliche Situation der Parteien durch die Anfechtung der Beschlüsse nicht ändere. Damit hat es der Sache nach - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht anmerkt - das Recht s- schutzbedürfnis für die Anfechtungsklage verne int (vgl. dazu Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 46 Rn. 7). Das Amtsgericht hatte aber gerade angenommen, dass der Klägerin ein solches Rechtsschutzbedürfnis zustehe. Ob diese Auffa s- sung richtig ist, ist bei der Prüfung der Begründetheit der Berufung zu klären. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Rechtsauffassung der Rechtsmi t- telführer teilt, kann deren Beschwer nicht vermindern; sie wollen gerade eine dahingehende Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache mit der en t- sprechenden Kostenfolge herbeiführen. (3) Auch im Übrigen sind keine Gründe dafür ersichtlich, nur einen Bruc h teil des bezifferten Betrags anzusetzen. Dass es um die außergerichtliche Klärung der geltend ge machten Ersatzansprüche geht und dieser, wenn sie scheitert, ein streitiges Gerichtsverfahren folgen kann, ändert nichts daran, dass der Nennbetrag der Forderungen das Interesse der Parteien bestimmt. 13 14 - 7 - IV. Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren beruht auf § 49 a Abs. 1 GKG; das Interesse der Klägerin entspricht dem Nennwert der Forderung und bildet die Unterg renze für den Gegenstandswert (§ 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG). Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Crailsheim, Entscheidung vom 02.12.2011 - 4 C 286/11 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.09.2012 - 10 S 62/11 - 15 16
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