BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 183 / 11 vom 1. März 2012 in der Zurückschiebung shaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AsylVfG § 14 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 a) Mit der förmlichen Asylantragstellung entsteht die Aufenthaltsgestattun g nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch dann, wenn der Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG u n- zulässig ist. Sie erlischt unter den weiteren Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 AsylVfG erst mit der Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag. b) Liegen im Zeitpunkt der Asylantragstellung die Voraussetzungen für eine Au f- rechterhaltung der Haft nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG nicht vor, ist eine For t- dauer der Sicherungshaft rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Haft kann nicht dadurch beseitigt wer den, dass das Beschwerdegericht nachträglich den Haf t- grund austauscht. BGH, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 183/11 - LG Bad Kreuznach AG Bad Kreuznach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Ric hter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ve r- fahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann be i- geordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 21. Mai 2011 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 17. Juni 2011 ihn in seinen Rechten verletzt h a- ben . Geri chtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Land Rheinland - Pfalz zu 10 % und dem Landkreis Bad Kreuznach zu 90 % auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren s beträgt 3 . - 3 - Gründe: I. Der Betroffene ist tunesischer Staatsangehöriger . Er reiste im März 2011 mit Hilfe von Schleusern nach Italien ein, hielt sich anschließend in Frankreich auf , reiste ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland und wurde am 19. Mai 2011 nac h Frankreich zurückgeschoben. Einen Tag später reiste er erneut in die Bundesrepublik ein. A uf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2011 - gestützt auf den Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr . 1 AufenthG aF - gegen den Betroffe nen Haft zur Sicherung seiner Zurück schiebung für die Dauer von sechs Wochen an geordnet . Das we i- tere Verfahren wurde von der Beteiligten zu 3 geführt. Während des gegen die Haftanordnung gerichteten Beschwerdeverfahrens stellte der Betroffene einen Asylantrag, der am 25. Mai 2011 bei dem Bundesamt für Migration und Flüch t- linge (nachfolgend: Bundesamt) einging. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17 . Juni 2011 zurückgewiesen. Am 26. September 2011 wurde de r Betroffene nach Italien überstellt. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene d ie Feststellung, dass er durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden ist. Für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahren s beantragt er Verfahrenskostenhilfe. 1 2 3 - 4 - II. Nach Auffassung des Beschwerdegericht s lässt d er gestellte Asylantrag den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF nicht entfallen; d enn es stehe fest, dass in Deutschland kein Asylverfahren durchgefüh rt werde, d a n ach der Dublin II - Verordnung Italien für die Prüfung des Asylantrages zustä n- dig sei . Es liege außerdem der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 aF vor . Dem Beschwerdegericht sei es nicht verwehrt, seine Entscheidung auch auf einen von dem A mtsgericht nicht geprüften Haftgru n d zu stützen . III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sowohl die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht als auch ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten ve r- l etzt. 1 . Das Amtsgericht durfte d ie Haft nicht a nordnen , weil es an einem z u- lässigen Haftantrag fehlte . a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit d er Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung oder Zurüc k- schiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zug e- schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Die Darlegungen 4 5 6 7 - 5 - müssen die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls anspr e- chen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 15. September 201 1 - V ZB 123/11, Rn. 9, juris). b) Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt der Haftantrag nicht. Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 FamFG geforderten Darlegungen zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer und z u der Durchführbarkeit der Zurück schiebung innerhalb dieser Haftdauer fehlen. In dem offensichtlich für eine Vielzahl von Fällen vorbereiteten Standardvordruck, der nur die Möglichkeit des Ankreuzens vorformulierter Angaben vorsieht, heißt es in Form eines Textbausteines, es sei gr undsätzlich davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb der Haftdauer möglich sein werde . Diese universell einsetzbare Leerformel besagt nichts über den konkreten Fall . Es wird weder das Land bezeichnet, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, noch enthält der Haftantrag Angaben darüber , innerhalb welchen Zeitraums Zurüc k- schiebungen in das von der Behörde vorgesehene Land üblicherweise möglich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 264/10, InfAuslR 2011, 398, 399) . Ebenso wenig wird dargelegt, weshalb der beantragte Haftzeitraum für die Vor bereitung der Zurück schiebung erforderlich war . c) Durch die ergänzenden Angaben der Beteiligten zu 3 anlässlich der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht konnte der Verstoß gegen den Begründungszwang nicht rückwirkend geheilt werden, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfa h- rensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V Z B 140/11 Rn . 7, juris; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211). 8 9 - 6 - 2 . Auch d ie Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt den Betroff e- nen in seinen Rechten. Der von ihm während des Beschwerdeverfahrens g e- stellte Asylantrag füh rte zu einem der Haft entgegenstehen den Hindernis . a) Mit der Stellung des Asylantrages bei dem zuständigen Bundesamt hat der Betroffene die Aufenthaltsgestattung gemä ß § 55 Abs. 1 Satz 1, 3 AsylVfG erworben. Damit entfiel seine Ausreisepflicht, die Tat bestandsvorau s- setzung für die Sicherung shaft ist (HK - AuslR/Wolff, § 14 AsylVfG Rn. 7 ). Dem steht nicht entgegen, dass nach den Regelungen der Dublin II - Verordnung nicht Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asy l- verfahrens zuständig ist. aa) § 55 Abs. 1 Satz 1, 3 AsylVfG macht die Entstehung des gesetzl i- chen Aufenthaltsrechts nicht von weiteren Voraussetzungen als der förmlichen Asylantragstellung abhängig. Dies gilt auch, wenn ein Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Denn auch in den Fällen des § 27a AsylVfG ist eine Entscheidung des Bu ndesamts über den Asylantrag e r- forderlich ( § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 AsylVfG) . Erst dessen Entscheidung führt unter den weiteren Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 AsylVfG zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung ( vgl. OLG Schleswig , OL GR 200 5, 586, 587; LG Saarbrücken, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 5 T 468/08 Rn . 27, juris; Bergmann in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl . , § 55 AsylVfG Rn . 8; Hailbronner, AuslR, Stand 1998, § 55 AsylVfG Rn 18) . bb) Auch der Formulierung in § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG , wonach der Aufenthalt " zur Durchführung des Asylverfahrens " gestattet wird, lässt sich nicht die Einschränkung entnehmen , dass ein Aufenthaltsrecht erst im Falle einer 10 11 12 13 - 7 - positiven Zuständigkeitsentscheidung de s Bundesamtes und der sich anschli e- ßen den eigentlichen Durchführung des Asylverfahrens entsteht . Zwar liegt wä h- rend des Stadiums der Prü fung, ob ein anderer Mitglied staat zuständig ist, noch keine Prüfung des Asylantrags im Sinne der Vorschriften der Dublin II - Verord - nung vor (Filzwieser/Sprun g, 3. Aufl., Art. 2 Dublin II - Verordnung Anm. K 10) . Diese Differenzierung ist jedoch vor allem für die Entstehung der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung bestimmten Verpflichtungen eines Mitgliedstaates maßge b- lich . Für die Frage einer Aufenthaltsgestattung n ach nationalem Recht hat sie hingegen keine Bedeutung. Daher ist dem Asylantragsteller auch für die Phase der Zuständigkeitsprüfung durch das Bundesamt der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestattet (vgl. OLG Schleswig , OLGR 2005, 586, 587; LG Sa arbrücken, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 5 T 468/08 Rn . 27, juris; LG Göttingen , InfAuslR 1995, 327, 328; Bergmann in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl . , § 55 AsylVfG Rn . 8; Hailbronner, AuslR, Stand 1998, § 55 AsylVfG Rn . 19; aA AG Freiberg, Beschluss vom 25. Januar 2005 - XIV B 00039, juris Rn . 27). b) Wird allerdings ein Asylantrag aus der Abschiebungshaft heraus g e- stellt, steht die A syla ntragstellung in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen. Die Vorau ssetzungen dieser Norm sind hier aber nicht erfüllt. aa) § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG aF greift nicht ein . Diese Vorschrift ermöglicht die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft trotz Asylantragstellung, wenn sich der Ausländer in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF befindet, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als e i- nen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat. So verhält es sich hier indes nicht. Der B etroffene hat sich vor der A ntragstellung nic ht mehr als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten. 14 15 - 8 - bb) Die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft war auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG aF begründet. Danach steht die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung von Absc hiebungshaft nicht entgegen, wenn sich der Ausländer in S icherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a bis 5 AufenthG aF befindet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei Stellung des Asyla n- trages befand sich der Betroffene in Sicherung s haft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Auf enthG aF . Zwar hat das Beschwerdegericht - wie von der Beteiligte n zu 3 nachträ g- lich beantragt - die Sicherungshaft auch mit dem Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF begründet . Dies ist grundsätzlich zulässig , we il das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts tritt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2 010 - V ZB 29/10, Rn. 7, 10, juris). Hiervon zu trennen ist jedoch die F rage, zu welchem Zeitpunkt die V o- raussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG aF vorliegen müssen . Aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass dies der Zeitpunkt der förmlichen Asylantra g- stellung ist. Liegen daher bei Stellung des Asylantrages die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Haft nach § 1 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG - wie im vorliegenden Fall - nicht vor, ist der Betroffene aus der Haft zu entlassen; eine Fortdauer der Sicherungshaft ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Haft kann nicht dadurch beseitigt werden, dass das Beschwerdegericht eine andere Begründung nachschiebt. Denn für die Frage der Aufrechterhaltung der Sich e- rungshaft trotz einer Asylantragstellung kommt es nicht darauf an, auf welchen Haftgrund die Haftanordnung hätte gestützt werden können, sondern auf we l- chen Haftgrund sie tatsächlich gestützt worden ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. April 2009 - 20 W 129/09, S. 4, veröffentlicht unter w w w. ; LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Dezember 2010 , 5 T 514/10 Rn . 27, juris). 16 17 - 9 - c ) Schließlich durfte die Abschiebungs haft auch nicht nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG, auf dessen Regelungsgedanken sich das Beschwerdegericht stützt, aufrechterhalten werden. Diese Norm kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Vorauss e tzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG erfüllt sind. Das ist - wi e ausgeführt - nicht der Fall. IV. Die K ostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, das Land Rheinland - Pfalz und den Landkreis Bad Kreuznach entsprechend der Beteiligung ihrer Behör den zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des B e- troffenen zu verpflichten. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Wein land Vorinstanzen: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 21.05.2011 - 4 Gs 782/11 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 17.06.2011 - 1 T 79/11 - 18 19
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