ECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB183.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 183/14 vom 15. September 2016 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 180, 23 Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wi r- kungen eines Verä ußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspru ch gepfändet hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW - RR 2010, 1098). BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Land gerichts Bonn vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6 werden der vorg e- nannte Beschluss aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24. Juni 2014 zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beteiligte zu 1. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt e- e- tung der Beteiligten zu 1. Gründe: I. Die Beteiligte zu 6, eine G esellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) best e- hend aus den Beteiligten zu 3 und 4 (fortan die GbR), war Eigentümerin des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Als Gläubigerin des Beteiligten zu 3 erwirkte die Beteiligte zu 1 (fortan Pfändungsgläubigerin) b ei dem Amtsg e- 1 - 3 - richt einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft einschließlich seines Auseinandersetzungsanspruchs g e- pfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. In der Folgezeit kündigte sie die Gesellschaft. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsverste i- gerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Wohnungseige n- tum an und ließ einen Zwangsversteigerungsvermerk in das Wohnungsgrun d- buch eintragen. Danach veräußerte die GbR den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2 (fortan auch Erwerber), der als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch eing e- tragen wurde. Das Amtsgericht hat daraufhin das Zwangsversteigerungsverfa h- ren aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin hat das La ndgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Fortfü h- rung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelass e- nen Rechtsbeschwerde erstrebt die GbR die Wiederherstellung des Aufh e- bungsbeschlusses. Die Pfändungsgläubigerin wendet sich mit ihrer Rechtsb e- schwerde dagegen, dass ihrem Antrag nicht entsprochen worden ist, das Grundbuch im Hinblick auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Eintragung des Erwerbers als Eigentümer von Amts wegen berichtigen zu lassen. II. Nach Auffassung de s Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in NZG 2015, 191 veröffentlicht worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Aufh e- bung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erfüllt. Es bestehe kein Ve r- fahrenshindernis gemäß § 180 Abs. 1 i.V.m. § 28 ZVG, da die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbots entfaltet habe und der Erwerber im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht wirksam Eigentum hab e erwerben können. Der Bundesgerichtshof habe in seinem B e- 2 3 - 4 - schluss vom 25. Februar 2010 (V ZB 92/09, NJW - RR 2010, 1098) die Anwen d- barkeit des § 23 ZVG bei der Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes zwar verneint. D iese Rechtsprechung zu dem Ausnahmefall der Bruchteilsgemeinschaft sei aber auf die Teilungsverste i- gerung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundbesitzes nicht übertra g- bar. Ein Gläubiger, der eine Teilungsversteigerung wegen einer Forderung g e- gen einen Gesellschafter einer GbR betreibe, sei schutzwürdig, da er auf G rund der gesamthänderischen Bindung des Vermögens der Gesellschaft eine Ve r- äußerung ihres Grundbesitzes nicht verhindern könne. Der effektive Recht s- schutz bei der Durchsetzbarkeit von Forderu ngen in der Zwangsvollstreckung gebiete deshalb die uneingeschränkte Anwendung des § 23 ZVG und des darin geregelten Veräußerungsverbots. Das Vollstreckungsgericht habe das Grundbuch nicht von Amts wegen zu berichtigen, sondern vielmehr die Entscheidung über die Einstellung nach § 28 ZVG nach dem Inhalt des Grundbuchs zu treffen. Die Berichtigung des Grundbuchs könne nur mit einer Klage nach § 894 BGB geltend gemacht we r- den. III. Zur Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin Die Rechtsbeschwerde der P fändungsgläubigerin ist mangels Zulassung unzulässig. 1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO im Tenor sowie in den Gründen ausdrücklich auf die (grundsätzlich e) Frage b e- schränkt, ob sich bei der Teilungsversteigerung von Wohnungseigentum, das 4 5 6 7 - 5 - im Eigentum einer GbR steht, aus § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. §§ 22, 23 ZVG ein Veräußerungsverbot ergibt, sofern Grundlage der Teilungsversteigerung die Pfändung des Gesellsch aftsanteils sowie des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafter s ist und die Gesellschaft von dem Gläubiger gekündigt wurde. 2. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Pfändungsgläubig e- rin wirksam. Die Zulassung eines Rechtsmittels kann z war nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des G e- samtstreitstoffs, auf den auch der Beschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschrä nken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsb e- schränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränk ten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, ZWE 2015, 410 Rn. 7; BGH, B e- schluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4). D iese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frage, ob eine Grundbuchberichtigung durch das Vol l- streckungsgericht von Amts wegen zu veranlassen ist, kann getrennt von der Zulassungsfrage beurteilt und entschieden werden. Es handelt sich um zwei rechtlich se lbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht. Zur Rechtsbeschwerde der GbR Die gemäß §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rec htsbeschwerde der GbR ist begründet. 8 9 10 - 6 - 1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Anor d- nung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig ist (vgl. näher: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 8). 2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdeg e- richts, dass die Beteiligte zu 1 als Pfändungsgläubigerin des Beteiligten zu 3 befugt war, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu beantragen. Die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR ist auf Antrag jedes einzelnen Gesellschafters zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 10 ff. mwN). Wird der Anteil eines Gesellschafters an einer GbR einschließlich seines Anspruchs auf Aufh e- bung der Gemeinschaft durch einen seiner Gläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, ist der Pfändungsgläubiger zur Ausübung des Rechts des Gesellschafters, die Auseinandersetzung zu betreiben, befugt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 229) und damit nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW - RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW - RR 2010, 1098 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.7). 3. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht jedoch die Voraussetzu n- gen für ein e Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 ZVG. a) Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsve r- steigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteh t, das Verfahren sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist. Die Vorschrift fi n- 11 12 13 14 15 - 7 - det auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende A n- wendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW - RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW - RR 2010, 1098 Rn. 8; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 2.2). Das ist hier der Fall. Der Beteili g- te zu 2 hat nach Anordnung des Versteigerungs verfahrens - aus dem Grun d- buch erkennbar - Alleineigentum an der zu versteigernden Wohnung erworben. Hierdurch ist die Wohnung aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Gesel l- schafter in Bezug auf diesen Vermögenswert ist seitdem weder möglich noch erforderlich. Das Verfahren ist damit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW - RR 2010, 1098 Rn. 9 für das Bruchteilseigentum; Stöber, Z VG, 21. Aufl., § 28 Anm. 4.1 und 5 .1 1 ; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rn. 65). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die Veräuß e- rung des Grundstücks der Fortsetzung des Verfahrens entge gen, weil die GbR auch im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht an einer Verfügung über das Grundstück gehindert war. aa) Das anlässlich der Pfändung des Gesellschaftsanteils gegenüber dem Beteiligten zu 3 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 859 Abs. 1 Satz 1, §§ 857, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die mit der Pfändung gegebene Verstrickung der aus der Mitgliedschaft folgenden übertragbaren Vermögensrechte erfasst den G e- winnanteil und den Aus einandersetzungsanspruch bzw. den Anspruch auf Au s- zahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 734 BGB) sowie sonstige g e- sellschaftsvertraglich begründete Ansprüche (MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., 16 17 - 8 - § 725 Rn. 11; BeckOK BGB/Schöne, 40 . Edition, § 725 Rn. 10; Beck OK ZPO/Riedel, 2 1. Edition, § 859 Rn. 2). Die einzelnen Gegenstände des Gesel l- schaftsvermögens werden dagegen nach § 895 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Pfändung des Anteils nicht erfasst (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1982, 406 f.; OLG Hamm, NJW - RR 1987, 723; MüKo BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 26; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1558 und 1561 aE; Staudinger/ Habermeier, BGB [2003], § 725 Rn. 8; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaft s- recht, 3 . Aufl., § 725 BGB Rn. 4; MüKoZPO/Smid, 5 . Aufl., § 859 Rn. 10; Musielak/Voit /Becker , ZPO, 13. Aufl. § 859 Rn. 4). Die Pfändung des Gesel l- schaftsanteils führt auch nicht zu einem Einrücken des Pfandgläubigers in die Gesellschafterstellung (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z . Veröff. best.; RGZ 60, 126, 130 f.; BayObLGZ 1990, 306, 311). Sie lässt die Befugnis der Gesellschaft, über einzelne Gegenstände des Gesel l- schaftsvermögens zu verfügen, unberührt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best. für die Verpfän dung eines Gesellschaft s- anteils). bb) Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) führt nicht dazu, dass die Verfügung der GbR über die zum Gesellschaftsvermögen ge hörende Wohnung im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin unwirksam ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, § 135 Abs. 1 Satz 1, § 136 BGB). (1) Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführ ung des Verfahrens e r- forderlich ist (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Folge dessen ist, dass dieser, anders als bei der Vollstreckungsversteig e- rung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner g e- 18 19 - 9 - richte ten Verbots zukommt, über das Grundstück zu verfügen, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragste l- ler betrieben wird. Das hat der Senat für die Teilungsversteigerung zur Aufh e- bung einer Bruchteilsgemeinschaft ent schieden (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW - RR 2010, 1098 Rn. 13, 16). Die B e- schlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer GbR betrifft u nd von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinanderse t- zungsanspruch gepfändet hat. (2) Die zitierte Entscheidung des Senats beruht, was das Beschwerdeg e- richt verkennt, n icht auf Besonderheiten der Aufhebung einer Bruchteilsgemei n- schaft, sondern darauf, dass die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung eine andere Funktion hat als in der Vollstreckungsversteigerung und dass die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Ver fahren die Wirkungen der Beschla g- nahme bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW - RR 2010, 1098 Rn. 17 f.). (a) Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch e i- nen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigent ü- mern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinande r- setzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwe g- zunehmen. (b) Die Vollstreckungsversteigerung ist demgegenüber auf eine unmitte l- bare Befriedigung de s Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerichtet. Die 20 21 22 - 10 - Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots besteht hier unter anderem darin, den Gläubiger vor nachteiligen Einwirkungen auf die Haftungsmasse zu schützen. (c) Unmittelb aren Zugriff auf den Erlös erlangt der Gesellschafter einer GbR ebenso wie sein Pfändungsgläubiger jedoch nicht schon auf Grund der Teilungsversteigerung. Die jeweilige Gemeinschaft setzt sich an dem Erlös als Surrogat fort (Stumpe in Kindl/Meller - Hannich/ Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 180 ZVG Rn. 4). Dessen Verteilung findet nur bei Einigkeit der Beteiligten im Anschluss an die Teilungsversteigerung statt; andernfalls hat sich das Vollstreckungsgericht auf die Begleichung der Kos ten, die Befriedigung etwaiger Realgläubiger und die Feststellung des Erlösübe r- schusses zu beschränken (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei dieser Auseinandersetzung sicherzuste llen, ist deshalb nicht Zweck und Wirkung der diese nur vorbereitenden Teilungsversteigerung (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW - RR 2010, 1098 Rn. 18 f.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.4). Dem aber diente ein an die Beschla gnahme a n- knüpfendes Veräußerungsverbot, das deshalb auch bei der Teilungsversteig e- rung des Grundstücks einer GbR keine Anwendung findet. (3) Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwe r- degerichts auch nicht damit begründen, dass de r Gläubiger des Gesellschafters einer GbR im Unterschied zu dem Gläubiger eines Miteigentümers die Verä u- ßerung des zu versteigernden Grundstücks - von dem Sonderfall des § 826 BGB abgesehen - nicht anderweit verhindern kann. Dieser Unterschied ist die Folg e der unterschiedlichen Ausgestaltung der Auseinandersetzung von Bruc h- teilsgemeinschaft einerseits und Gesellschaft bürgerlichen Rechts andererseits, 23 24 - 11 - die das Teilungsversteigerungsverfahren angesichts seiner dienenden Funktion nicht korrigieren darf. (a ) Der Gläubiger eines Miteigentümers kann sich allerdings vor einer Veräußerung des Grundstücks schützen, indem er (zusätzlich) die Zwangsve r- steigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungsh ypothek erwirkt (§ 864 Abs. 2, § 866 Abs. 1 ZPO). Eine solche Möglichkeit steht dem Gläubiger des Gesellschafters einer GbR nicht zu Gebote. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden G e- genstände stehen im Alleineigentum der Gesellschaft, nicht im gemeinscha ftl i- chen Eigentum der Gesellschafter (Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11 und vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best.). Der einzelne Gesellschafter kann hierüber nicht verf ü- gen (§ 719 Abs. 1 BGB). Gem äß § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der (rechtlich nicht bestehende) Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem G e- sellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterwo r- fen (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1554). Auch d ie Kündigung der GbR nach § 725 Abs. 1 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Wandel von der werbenden zur Abwicklungsgesellschaft nichts an der Identität der Gesellschaft und an der Inhaberschaft am Gesellschaftsvermögen ändert (vgl. MüKoBGB/Schäf er, 6. Aufl., § 730 Rn. 24; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 730 Rn. 5; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3 . Aufl., § 730 BGB Rn. 6). Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Gesellschaftsve r- mögens ist vielmehr ein Vollstreckungstitel gegen die GbR oder gegen alle G e- sellschafter (§ 736 BGB) erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, ZIP 2004, 1775, 1777 und Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., 25 - 12 - Rn. 1555), den der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters aber nicht erla n- gen kann. (b) Diese Schlechterstellung ist systembedingt. Sie kann nicht auf verfa h- rensrechtlichem Wege dadurch behob en oder gemildert werden, dass der B e- schlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots beigemessen wird. (aa) Dadurch erhielte der Pfändungsgläubiger zwar keinen unmittelbaren vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Er könnte a ber mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung Verfügungen der GbR über das Grundstück verhindern. Dazu ist er materiell - rechtlich nicht berechtigt. Sowohl die Abwicklung der GbR als auch die Verteilung des Überschusses nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BG B obliegt nämlich allen Gesellschaftern gemei n- schaftlich (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 18). In die Stellung als Gesellschafter rückt der Gläubiger durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils nicht ein (Senat, Besc hluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.). (bb) Die Anwendung von § 23 ZVG auf die Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR vermittelte dem Pfändungsgläubiger damit im Erge b- nis einen Einfluss auf die Art und Weise der Ausei nandersetzung der GbR, der ihm materiell - rechtlich nicht zukommt und den der Gesetzgeber mit dem Erfo r- dernis eines Titels gegen die GbR oder alle ihre Gesellschafter in § 736 ZPO gerade verhindern wollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 , BGHZ 146, 341, 353; Koch in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Schwerpunktbeiträge, 4. Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsanteile Rn. 3). Ein solches Verständnis der Beschlagnahme w i- derspräche der dienenden Funk tion des Verfahrensrechts (dazu: Senat, B e- 26 27 28 - 13 - schlüsse vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12, NJW - RR 2013, 588 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, WM 2015, 985 Rn. 19). Sie gebietet es vielmehr, die Wirkungen der Beschlagnahme auf den Umfang zu begrenze n, der für die Durchführung der Teilungsversteigerung benötigt wird. Dazu gehört ein Veräußerungsverbot auch bei der Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR nicht. IV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Danach hat das Amtsgericht zu Recht ein aus dem Grundbuch ersichtliches nicht zu beh ebendes Verfahrenshindernis ang e- nommen und die Teilungsversteigerung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin gegen diesen Beschluss ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zurückzuweisen. In der Beschlus s- fo rmel ist die Zurückweisung des Antrags der Pfändungsgläubigerin, das Grundbuch von Amts wegen berichtigen zu lassen, nicht zu berücksichtigen. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die Beschlagnahme in der Teilungsve r- steigerung des Grundstücks einer GbR n icht die Wirkung eines Veräußerung s- verbots hat. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die §§ 91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwe n- dung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne der ZPO in e i- nem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 ff. ). Das ist in Verfahren 29 30 - 14 - der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich - wie hier - die Beteiligten oder deren Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetzten Interessen streiten (Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW - RR 2009, 1026 Rn. 24 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW - RR 2010, 1098 Rn. 21). Der G e- genstandswert für die Gerichtskosten bestimmt si ch nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Pfändungsgläub i- gerin beruht auf § 26 Nr. 1 RVG und diejenige für die Vertretung der GbR b e- ruh t auf § 26 Nr. 2 RVG. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner RiBGH Dr. Göbel ist infolge Haberkamp Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 19. September 2016 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 24.06.2014 - 23 K 208/12 - LG Bonn, Entscheidung vom 03.09.2014 - 6 T 218/14 -
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