ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB183.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 183/15 vom 21 . Januar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. September 2015 zu verstehende A n- die Antragstellerin nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältn isse sowie entspr e- chende Belege eingereich t hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 4 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückg e- wiesen. Eine Partei, die ihr Gesuch um Verfahrens kostenhilfe ohne Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und ohne Beifügung von Belegen vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht g e- währt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war (vgl . BGH, Beschluss vom 5. Febr u- ar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 23.06.2012 - 5 K 29/11 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.09.2015 - 16 T 47/15 - 1 2
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