ECLI:DE:BGH:2018:150218BVZB183.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 183/17 vom 15. Februar 2018 in de r Transitaufenthaltssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinl and, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert d es Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG zulässige Recht s- beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Betroffene durch den Anordnungsb e- schluss des Amtsgerichts nicht in seinen Rechten verletz t worden ist. Insb e- sondere hat das Amtsgericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen an der Anhörung nicht vere i- telt und deshalb auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verst o- ßen (vgl. hi erzu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 167/16, juris Rn. 7 f. mwN). In dem von dem Bevollmächtigten als Reaktion auf die Ladung zu dem Anhörungstermin eingereichten Schriftsatz vom 7. Juni 2017 ist weder ausdrücklich noch konkludent ein Antrag a uf Verlegung des Termins enthalten. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.06.2017 - 934 XIV 794/17 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.08.2017 - 2 - 29 T 156/17 - 2
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