BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 184/11 vom 2. Februar 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , d ie Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch u nd die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Ber u- fung der Kläg er an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerd e- verfahrens zu entscheiden hat. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beläuft Gründe: I. Die Parteien sin d die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. In der Eigentümerversammlung am 27. November 2008 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 2 die Verwalterbestellung und zu TOP 3 eine Korrektur der bereits im August 2008 beschlossenen Einzelabrechnu ngen für das Jahr 2007. Gegen beide Beschlüsse erhoben die Kläger Anfechtungsklage 1 - 3 - und beantragten darüber hinaus, die Bestellung eines anderen Verwalters als positives Beschlussergebnis festzustellen. Ein Teil des Rechtsstreits wurde im Laufe des Verfahre ns für erledigt erklärt, und zwar einseitig durch die Kläger, soweit es um die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses ging, und beidseitig bezüglich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2. Obwohl die Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung nur den Antrag aus der auf TOP 3 bezogenen Anfechtungsklage gestellt haben, hat das Amtsgericht in se i- nem Urteil auch den Antrag auf Feststellung der Erledigung der Klage aufg e- führt, soweit einseitig für erledigt erklärt worden war, und die Klage insgesam t abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Landgericht als unzulässig ve r- worfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde und b e- gehren die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Ber u- fungsgericht. II. Das Berufungsgeri cht meint, es liege keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügende Berufungsbegründungsschrift vor. Der Schriftsatz enthalte keine Anträge und greife in loser Folge einzelne ange b- liche Mängel der Urteilsbegründung an. Es könne nicht ei ndeutig festgestellt werden, in welchem Umfang das Urteil des Amtsgerichts angegriffen werden solle. Auch die auf gerichtlichen Hinweis nach Ablauf der Berufungsbegrü n- dungsfrist ergangenen Stellungnahmen der Kläger hätten keine Klarheit über das Ziel der B erufung gebracht. 2 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungsgrund ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr echung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat den Zugang der Kläger zu dem von der Zivilprozessor d- nung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, indem es die Berufung als nicht hi n- reichend begründet angesehen hat. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewä h- rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Recht s- staatsprinzip, vgl . BVerfGE 77, 275, 284 ) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs ergeben sich aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO keine besonderen formalen A n- forderungen. Für die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und we l- che Abänderungen beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO), bedarf es kein er ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Bege h- rens zulässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8 mwN). Das gleiche g ilt für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und 3 4 5 6 - 5 - deren Erheblichkeit ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schl üssig, hinre i- chend substantiiert und rechtlich haltbar sind ( st. Rspr., vgl. nur BGH, B e- schluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 9/10, WuM 2010, 694 Rn. 10) . b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat die sich aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO ergebenden Anford e- rungen jedoch überspannt. aa) I m Ausgangspunkt kommt es ausschließlich darauf an, ob die Ber u- fung mit dem innerhalb der Frist eingereichten Sch riftsatz vom 28. Februar 2011 ausreichend begründet worden ist. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die späteren Stellungnahmen der Kläger herang e- zogen und aus ihnen (weitere) Belege für die Unklarheit ihres Begehrens en t- nommen ha t. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht aus der Ber u- fungsbegründung vom 28. Februar 2011 hervor, dass die Kläger die Entsche i- dung des Amtsgerichts insgesamt angreifen. (1) Inhalt des angefochtenen Urteils ist die Anfechtung des B eschlusses zu TOP 3 (Jahresabrechnung), der Antrag auf Feststellung der Erledigung (b e- zogen auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses über die Ve r- walterbestellung) und schließlich - als Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO im Rahmen d er einheitlichen Kostenentscheidung - die Kosten der übe r- einstimmend für erledigt erklärten Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2 (Ve r- 7 8 9 10 - 6 - walterbestellung). Dass die Kläger die Feststellung der Erledigung nicht bea n- tragt hatten, ist unerheblich, weil die formell e Beschwer maßgebend ist. (2) Die Berufungsbegründung ist zwar knapp gehalten, enthält keine A n- träge und ist wenig stringent aufgebaut. Sie befasst sich dennoch mit jedem Teil der Entscheidung des Amtsgerichts. Dies gilt zunächst für die Anfechtung vo n TOP 3, also der noch rechtshängigen Beschlussanfechtung. Insoweit wenden sich die Kläger gegen die Ansicht des Amtsgerichts, die Bestandskraft der B e- schlüsse aus August 2008 stehe der Anfechtung entgegen. Ferner sollen auch die im Zusammenhang mit der Ve rwalterbestellung gestellten Anträge überprüft werden. Denn es wird ausgeführt, dass das Ergebnis der Verwalterbestellung anders zu ermitteln gewesen wäre. Damit haben sich die Kläger im Zweifel s o- wohl gegen die Abweisung des Feststellunga ntrags als auch g egen den auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützten Teil der Kostenentscheidung gewendet. Das hat im Ergebnis offenbar auch das Berufungsgericht so gesehen, weil es sich bei seinen Ausführungen, die es " am Rande " zu der Begründetheit der Klage gemacht hat, auf das Urteil insgesamt bezogen hat. 11 - 7 - c) Diese Ausführungen zu der Begründetheit der Berufung sind für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich unbeachtlich, weil Gegenstand und Reichweite der Rechtskraft andernfalls ungewiss wäre n (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 1953 - IV ZR 48/53, BGHZ 11, 222, 223 f.). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.12.2010 - 92 C 11683/08 (81) - LG Frankfurt/Main, Entschei dung vom 10.06.2011 - 2 - 13 S 13/11 - 12
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