BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 8 4 /1 2 vom 4 . Dezember 201 4 in de r Zurückschiebungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d i e Richter in Prof. Dr. Schmidt - Räntsch u nd die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass d er Beschluss des Amtsgerichts Norden vom 11 . September 2012 und der Be - schluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. September 2 012 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen de r Betroffen en in allen Instanzen werden de m Landkreis Au r ich auferlegt. Der Gege nstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3 Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 1 1 . September 201 2 hat d ie Betroffene bereits deshalb in ihren Rechten verletzt, weil - wie aus dem Hinweis in dem Beschluss ersichtlich, dass weitere Entscheidungen über die Fortdauer der Haft de m Amtsgericht übertragen werden, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der die Betroffene untergebracht ist - bereits vor ihrem Erlass abzusehen war, dass die Zurückschiebungsh aft in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit unter Ve rletzung der im Lichte 1 - 3 - von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde . In solch einem Fall muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehn en (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 189/13, juris Rn. 2 ). Das Beschwerdegericht, das Kenntnis von der Unterbringung der Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt hatte, hätte aus dem gleichen Grund auf die Beschwerde die Haft aufhe ben müssen, auch wenn dies von der Betroffenen nicht gerügt worden war, da die Anwendung der Bestimmung der Richtlinie über die von Strafgefangenen getrennte Unterbringung von Abschiebungshäftlingen nicht zur Disposition des Ausländers oder anderer Verfahr ensb eteiligter steht (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - Rs. C - 474/13 Pham, ECLI:EU:C:2014:2096 Rn. 22). Die Rückführungs richtlinie war auf die Zurückschiebungshaft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers in ein anderes Land der Europäischen Union nach den Art. 16 ff. der Dublin - II - Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. Nr. L 50 S. 1) anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 zur Veröffentlichung bestimmt). 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Norden, Entscheidung vom 11.09.2012 - 9 XIV 2311 B - LG Aurich, Entscheidung vom 18.09.2012 - 1 T 244/12 - 3
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