BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 185/10 vom 7. April 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich-ter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 22. Juni 2010 auf-gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 3. Februar 2010 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Freien Hansestadt Bremen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3000 200. Gr374nde: I. Die Betroffene, eine liberianische Staatsangeh366rige, reiste eigenen An-gaben zufolge im Januar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ver-f374gte bei ihrer Einreise 374ber einen italienischen Aufenthaltstitel, aber nicht 374ber eine zur Erwerbst344tigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis der deutschen Beh366rden. Am 2. Februar 2010 wurde sie in einem Bordell in Bremen von der 1 - 3 - Polizei wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts und der illegalen Er-werbst344tigkeit festgenommen. Mit Verf374gung der Beteiligten zu 2 vom 3. Febru-ar 2010 wurde die Betroffene wegen unerlaubten Aufenthalts unter Androhung der Abschiebung nach Italien aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Haft zur Si-cherung der Abschiebung bis zum 2. M344rz 2010 angeordnet. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Betroffenen hat das Amtsgericht teilweise abgehol-fen und die Haftanordnung am 11. Februar 2010 aufgehoben, weil es wegen der Vorlage eines Flugtickets nunmehr als glaubhaft ansah, dass die Betroffene sich der Abschiebung nicht entziehen werde. Der weitere Antrag der Betroffe-nen festzustellen, dass die Haft von Beginn an rechtswidrig war, hat weder im Abhilfeverfahren noch vor dem Beschwerdegericht Erfolg gehabt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene den Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter. 2 II. Das Beschwerdegericht nimmt den Haftgrund der unerlaubten Einreise nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Wesentlichen mit der Begr374ndung an, die Betroffene habe entgegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c Schengener Grenzkodex nicht 374ber ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-halts verf374gt und sei ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist, um sich durch Prostitution ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Bis zur Vorlage des Flugtickets sei nach den Gesamtumst344nden zu bef374rchten gewesen, dass die Betroffene die Bundesrepublik nicht freiwillig verlassen, sondern untertauchen werde. Damit seien auch die Voraussetzungen des Haftgrunds nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erf374llt. 3 - 4 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Insbesondere ist sie ohne Zulas-sung statthaft, weil auch ein Beschluss des Beschwerdegerichts, der einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zur374ckweist, von 247 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG erfasst wird (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, juris Rn. 4, 10). 4 2. Sie ist auch begr374ndet. Die Beschwerdeentscheidung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil der Haftanordnung schon kein zul344ssiger Haftan-trag zugrunde lag. 5 a) Das Vorliegen eines zul344ssigen Haftantrags ist Verfahrensvorausset-zung und aus diesem Grund in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10 Rn. 6, juris). In dem Haftan-trag m374ssen gem344337 247 417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Vor-aussetzungen und die Durchf374hrbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. Demzufolge muss der Antrag auch Ausf374hrungen dazu enthalten, ob das nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwalt-schaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigef374gten Un-terlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anh344ngig ist. Ohne das Einvernehmen darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen sp344ter hergestellt werden k366nnte, ist unerheb-lich (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10 Rn. 8, juris). Wie der Senat - allerdings erst nach Erlass der Entscheidungen der Vorinstanzen - bereits ent-schieden hat, ist das Fehlen entsprechender Ausf374hrungen deshalb ein Be- 6 - 5 - gr374ndungsmangel, der zur Unzul344ssigkeit des Antrags f374hrt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 9). b) So verh344lt es sich hier. Die erforderlichen Angaben zu dem Einver-nehmen der Staatsanwaltschaft fehlen. 7 aa) Aus dem Antrag der Beteiligten zu 2 auf Anordnung der Abschie-bungshaft ergaben sich zwingende Hinweise darauf, dass strafrechtliche Ermitt-lungen gegen die Betroffene gef374hrt wurden. Denn darin wird ausgef374hrt, sie sei wegen des Verdachts der illegalen Erwerbst344tigkeit und des illegalen Auf-enthalts von der Polizei festgenommen worden. Zudem ergibt sich aus dem beigef374gten Protokoll, dass die Betroffene nach der Festnahme als Beschuldig-te belehrt und vernommen worden ist. 8 bb) Das Fehlen eines zul344ssigen Haftantrags kann nicht r374ckwirkend ge-heilt werden, weil es sich bei der ordnungsgem344337en Antragstellung durch die Beh366rde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 14, juris; Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10 Rn. 26, juris). Deshalb ist ohne weitere Sachaufkl344rung festzustellen, dass die Haftanordnung und die Beschwerdeent-scheidung die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. 9 - 6 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 247 83 Abs. 2 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO; die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 Abs. 2 KostO. 10 Kr374ger Stresemann Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 03.02.2010 226 92 XIV 56/10 226 LG Bremen, Entscheidung vom 22.06.2010 226 10 T 152/10 (b) 226
Full & Egal Universal Law Academy