BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 1 85 /12 vom 6. Juni 201 3 in de m Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 4. September 2012 wird zurückgewiesen . Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwe rdeverfahren beträgt für die Gerichtsgebühren 1 18.940,17 1 82.000 für die a n- waltliche Vertretung der Beteiligten zu 1. Gründe: I. Das Amtsgericht ordnete die Zwangsversteigerung des im Eingang g e- nannten Grundstücks der Beteiligten zu 1 und 2 an . Der Verkehrswert wurde gab die H . Immobilien GmbH als einzige Bieterin ein Gebot über r- sagt. In dem auf den 27. Februar 2012 bestimmten neuen Versteigerungstermin blieb der Beteiligte zu 6 mit . In e i- nem späteren Verkündigungstermin wurde ihm der Zuschlag erteilt. Die hierg e- 1 - 3 - gen gerichtete Beschwerde hat das Lan dgericht zurückgewiesen. Mit der zug e- lassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 die Versagung des Z u- schlags erreichen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht de n Zuschlag zu Recht erteilt. Zwar habe das Gebot de s Beteiligten zu 6 die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht ; die Wertgrenze des § 85a ZVG habe im zweiten Versteigerungstermin aber nicht mehr fortgegolten. Das Vo r- bringen der Beteiligten zu 1 in der Beschwerdebegründung, die H . Immob i- lien GmbH habe im Gläubigerauftrag geboten und sei an dem Erwerb des Grundstücks nicht interessiert gewesen, sei nicht ausreichend substantiiert. Die von ihr zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegte E - Mail vom 26. September 2011 belege ihr e Behauptu ng eines rechtsmissbräuchlichen Gebots nicht. III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund Zulassung statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist un b e- gründet. Die Erteilung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu be anstanden. 1. Die Beschwerdeentscheidung ist nicht wegen fehlender Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts aufzuhe ben. Allerdings weist die Beschwerde zu Recht darauf hin , dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs Beschlüsse, die der R echtsbeschwerde unterliegen, wegen der sich 2 3 4 - 4 - aus § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO ergebenden Beschränkung den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Wird dem nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfah rensma n- gel vor, der ohne weiteres die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V Z B 80/12, NZM 2013, 162, 163). Hier liegt es nur deshalb anders, weil sich der maßgebl i- che Sachverhalt mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit den Gründen der Beschwerdeentscheidung entnehmen lässt. 2. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in dem zweiten Versteigerungstermin am 27. Februar 2012 nicht mehr fortbes tand. a) Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Gebot, das mit dem Ziel abgegeben wird, die zum Schutz des Schuldners bestehende Regelung des § 85a Abs. 1 ZVG im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen, wegen Rechtsmissbrauchs unwi rksam und nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. So verhält es sich, wenn der Gläubiger in dem ersten Versteigerungstermin ein nicht zuschlagsfähiges Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts abgibt, damit das Grundstück von ihm in einem neuen Versteigerungstermin ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG verwertet werden kann. In dem zweiten Termin gilt dann die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG fort. Wird in diesem Termin diese Grenze nicht erreicht, ist dem Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG der Zuschlag zu versagen ( Senat, B e- schluss vom 24. November 2005 - V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.; Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 220 ff., der sich eingehend mit der von dem Beschwerdegericht erwähnten in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Kritik auseinandersetzt; Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZB 1/08, BGHZ 177, 334, 336 f . ) . 5 6 - 5 - b) Das Beschwerdegericht war aber daran gehindert, die von der Bete i- ligten zu 1 erst im Beschwerderechtszug erhobene und du rch Vorlage einer E - Mail untermauerte Behauptung zu berücksichtigen, das von der H . Immob i- lien GmbH abgegebene Gebot sei im Gläubigerauftrag erfolgt und habe nur dazu gedient, die Wertgrenze des § 85a ZVG zu Fall zu bringen . Die Z u- schlagsbeschw erde kann , von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit abgesehen, nicht auf neue , dem Versteigerungsgericht bei der Erteilung des Zuschlags nicht bekannte Tatsachen und Beweismittel gegründet werden. Dies folgt aus § 100 ZVG, wonach die Zu schlagsbeschwerde nur auf bestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsmängel gestützt werden kann . Daraus ergibt sich, dass die die Rechtsmängel begründenden Tatsachen, die zeitlich später liegen oder erst später dem Versteigerungsgericht bek annt geworden sind, bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde unberücksichtigt bleiben müssen und deshalb bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde die Anwendung der Vorschrift des § 571 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (Senat, Urteil vom 13. Juli 1965 - V ZR 269/62, BGHZ 44 138, 143 f.; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/ 05, NJW 2006, 505, 506 f.). I V. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die G e- richtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, de s- sen Aufhebung die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot des Beteiligten zu 6 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung der Beteili g- ten zu 1 richtet sich nach dem Wert ihres Anteils an dem versteigerten Objekt 7 8 - 6 - s- werts; § 26 Nr. 2 RVG). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Eisenach, Entscheidung vom 21.03.2012 - K 85/07 - LG Meiningen, Entscheidung vom 04.09.2012 - 4 T 84/12 -
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