BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 185/14 vom 12. Februar 2015 in de r Freiheitsentziehungs sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinn en Dr. Brückner, Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landge richts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandl ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein kongolesischer Staatsangehöriger, t raf am 27. Juli 2014 auf dem Flughafen in Frankfurt am Main ein. Er gab an, 16 Jahre alt zu sein. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. August 2014 zur Sicherung seiner Abreise den Aufenthalt in der Asy l- bewerberunterk unft auf dem Flughafen bis zum 16. Oktober 2014 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene, der am 13. Oktober 2014 aus der 1 - 3 - Asylbewerberunterkunft entlassen worden ist , die Feststellung erreichen, durch die Aufenthaltsanordnung und deren Aufrechterhaltung in seinen Rechten ve r- letzt worden zu sein. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Aufenthaltsanordnung zur Sicherung der Abreise rechtmäßig, insbesondere verst ößt sie nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Aufgrund der Einschätzungen des Jugenda m- tes und des Amtsgerichts sei nicht von einer Minderjährigkeit des Betroffenen auszugehen. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht einen Verstoß des Haftrichters und des Beschwerdegerichts gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG), weil sie keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage der Minderjährigkeit des Betroffenen und daraus folgend z ur Verhältni smäßigkeit der Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG angestellt haben. a) Bei der Anordnung von Sicherungshaft gegenüber Minderjährigen kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zu (Senat, Besc hluss vom 29. September 2010 V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320; Beschluss vom 7. März 2012 V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224). Nach § 62a Abs. 3 AufenthG sind bei minderjährigen A b- schiebungsgefangenen unter Beachtung der Maßgaben der in Art. 17 der Rich t- linie 2 008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. D e- 2 3 4 5 - 4 - zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaats angehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) alterstypische Belan ge zu berücksichtigen. Nach Art. 17 Abs. 1 und 4 der Rückführungsrichtlinie wird bei unbegleiteten Minde r- jährigen Haft nur im äußersten Fall und für die kürzestmögliche Dauer eing e- setzt; sie müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedür f- nisse in der Lage sind (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2012 V ZB 41/12, InfAuslR 2012, 224). Gleiches gilt für eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG, da das Festhalten a uf dem Flughafen trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzure i- sen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsi n- tensität einer Freiheitsentziehung gleichsteht. Grundsätzlich ist der Haftrichter daher auch bei einer solchen Anordnun g gemäß § 26 FamFG von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob eine altersgerechte Unterbringung des Minderjähr ig en gewährleistet und die über 30 Tage hinausgehende Unterbringung auf dem Flughafen auch im Übrigen noch verhältnismäßi g ist (Senat, Beschluss vo m 11. Oktober 2012 V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38 Rn. 13 ff. ). b) Bestehen Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen , hat das G e- richt gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklä ren . Solche Zweifel werden allerdings nicht bereits dadurch begründet, das s der Betroffene angibt, minde r- jährig zu sein; ist diese Behauptung schon aufgrund des äußeren Ersche i- nungsbildes des Betroffenen offenkundig falsch was von dem Haftrichter nachvollziehbar darzulegen ist , sind weitere Ermittlungen zum Alter des B e- troff enen nicht erforderlich . Liegt eine Volljährigkeit des Betroffenen hingegen nicht klar zut age, sind weitere Aufklärungen erforderlich, wobei hohe Anford e- rungen an die Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu stellen sind. Eine 6 7 - 5 - Einschätzung des Haftrich ters, der Betroffene sei volljährig, reicht in der Regel selbst wenn sie auf ein großes Erfahrungswissen gestützt ist nicht aus, um ein sicheres Bild zu gewinnen. Vielmehr sind die nach § 49 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 AufenthG vorgesehenen Maßnahmen zu ergre ifen . Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen von einer Minderjährigkeit auszugehen ( vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2010 V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320 Rn. 11). c) Diesen Anforderungen ha t weder der Haftrichter noch das Beschwe r- degericht Rechnu ng getragen. Sie sind der Frage einer altersgerechten Unte r- bringung des Betroffenen nicht nachgegangen, da sie unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht zu der Feststellung gelangt sind, dass er volljährig ist. aa) Wie sich bereits aus der Schätzung d es Alters des Betroffenen auf 18 Jahre ergibt , handelt es sich nicht um einen eindeutigen Fall, der keine Zwe i- fel an der Volljährigkeit aufwirft. Der Haftrichter war daher zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Seine Einschätzung von der Volljährigk eit des B e- troffenen gründete sich jedoch allein auf die in der Ausländerakte befindliche Niederschrift des Jugendamtes über die Altersangabe eines unbegleiteten mi n- derjährigen Flüchtlings vom 1. Anhörung gewonn als Grundlage für die Beurteilung des Lebensalters des Betroffenen nicht aus. In der Niederschrift des Jugendamtes ist lediglich die vorgedruckte Formuli e- ungsbild, dem Verhalten der Pe r- son und den weiteren Umständen (ggfs. ergänzender Erläuterungen vorne h- men) ist nach Überzeugung der o.a. davon auszugehen, dass die Altersangabe den tatsächlichen Verhältnissen NICHT enth ält die Niederschrift nicht, insbesondere ist nicht erkennbar, anhand we l- cher konkreten Tatsachen die beiden Mitarbeiter des Jugendamtes die E r- kenntnis gewonnen haben, dass der Betroffene volljährig ist. Angesichts dessen 8 9 - 6 - waren die weitere Aufklärung und d ie Vornahme von Ermittlungen durch den Haftrichter zum tatsächlichen Alter des Betroffenen unerlässlich. Hierfür genü g- te es nicht, dass er, ohne sich auf weitere Umstände zu stützen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2010 V ZB 233/10, NVwZ 2011, 32 0 Rn. 12), allein auf seinen persönlichen Eindruck abstellte. bb) Der Verstoß des Amtsgerichts gegen die Amtsermittlungspflicht ist nicht von dem Beschwerdegericht geheilt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 V ZB 226/10, FGPrax 2011, 14 4 Rn. 12). Im Hinblick auf die unzureichende Aufklärung durch den Haftrichter durfte sich dieses nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, dass es aufgrund der Einschätzungen des J u- gendamtes und des Haftrichters von einer Volljährigkeit des Betroffenen ausg e- h e. 2. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und daher nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Wie die Recht s- beschwerde vorträgt, ist dem Betroffenen im Oktober 2014 die Einreise in die 10 11 - 7 - Bundesrepublik Deutschland gestattet worden. Da die gebotene Sachaufkl ä- rung somit nachgeholt werden kann, lässt sich nicht ausschließen, dass sich die Anordnung des Aufenthalts des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft als verhältnismäßig erweist. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.08.2014 - 934 XIV 1331/14 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.10.2014 - 2 - 29 T 230/14 -
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