BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 186/10 vom 31. M344rz 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 24. Juni 2010 auf-gehoben. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 3. Februar 2010 die Be-troffene in ihren Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden der F. auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Die Betroffene, eine nigerianische Staatsangeh366rige, reiste eigenen An-gaben zufolge im Januar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ver-f374gte bei ihrer Einreise zwar 374ber einen italienischen Aufenthaltstitel, nicht je- 1 - 3 - doch 374ber eine zur Erwerbst344tigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis der deutschen Beh366rden. Anl344sslich eines bundesweiten Kontrolltags wurde sie am 2. Februar 2010 in einem Bordell von der Polizei festgenommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 3. Februar 2010 gegen die Betrof-fene die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 2. M344rz 2010 an. In dem Antrag hei337t es u.a.: "Wegen des Verdachts der illegalen Erwerbst344tigkeit (Prostitution) und des illegalen Aufenthaltes wurde die Betroffene von der Poli-zei festgenommen". Dem Antrag war ein Personalbogen beigef374gt, in dem die Betroffene als Beschuldigte gef374hrt und nach dessen Inhalt sie 374ber ihre Rechte als Beschuldigte in einem Strafverfahren belehrt worden ist. Der gegen die Haftanordnung gerichteten Beschwerde der Betroffenen hat das Amtsgericht teilweise abgeholfen und die Haft mit Beschluss vom 16. Februar 2010 aufgehoben. Der weitere Antrag festzustellen, dass die Haft von Beginn an rechtswidrig war, ist indessen - auch vor dem Beschwerdege-richt - ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung von Beginn an rechtswidrig war. 2 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung rechtm344337ig, denn die in 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG genannten Haftgr374nde h344tten vorgelegen. 3 III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 4, 10) und auch im 334brigen zul344ssig (247 71 Abs. 1 und 2 FamFG). Auch wenn - wie hier - das Amtsgericht der Beschwerde, mit der die Rechts-schutzziele der Haftaufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit nebenein-ander verfolgt werden k366nnen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, Rn. 12 f.), nur hinsichtlich des Feststellungsantrags nicht abhilft und die Sache insoweit dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegt, hat des-sen Beschluss, der den Feststellungsantrag zur374ckweist, unmittelbar freiheits-entziehende Wirkung im Sinne von 247 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat die Betroffene in ihrem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt. 6 a) Die Haft h344tte schon deshalb nicht angeordnet werden d374rfen, weil der Haftantrag unzul344ssig war. 7 aa) Ob ein zul344ssiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfah-rens von Amts wegen zu pr374fen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, Rn. 6, zur Ver366ffentlichung bestimmt; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, jeweils mwN). Zu den unerl344ssli-chen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen geh366rt es nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegr374ndung insbesondere Angaben zu den Voraus-setzungen und zur Durchf374hrbarkeit der Abschiebung enth344lt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 8 f.). 8 - 5 - bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag der Beteiligten zu 2 vom 3. Februar 2010 nicht gerecht. Nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Aus-l344nder, gegen den 366ffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermitt-lungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zust344ndigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Liegt dieses Ein-vernehmen nicht vor, scheidet die Anordnung der Haft zur Sicherung der Ab-schiebung eines Ausl344nders aus (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10 Rn. 7, zur Ver366ffentlichung bestimmt; Beschluss vom 21. Januar 2011 - V ZB 323/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011, aaO, Rn. 22; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 9). Fehlen in dem Haft-antrag Ausf374hrungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder aus den ihm beigef374gten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die 366ffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gef374hrt wird, ist der Antrag unzul344ssig (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, Rn. 6; Beschluss vom 21. Januar 2011 - V ZB 323/10, Rn. 8; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 9). 9 b) So ist es hier. Dem Haftantrag der Beteiligten zu 2 war die Beschuldig-tenvernehmung der Betroffenen beigef374gt. Dennoch fehlen Ausf374hrungen zu einem generellen oder im Einzelfall erteilten Einvernehmen der Staatsanwalt-schaft (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, Rn. 8, zur Ver366ffentlichung bestimmt; Beschluss vom 21. Januar 2011 - V ZB 323/10, juris Rn. 25) mit der Abschiebung der Betroffenen. 10 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in 11 - 6 - Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die K366rperschaft, der die beteiligte Beh366rde angeh366rt (vgl. 247 430 FamFG), zur Erstattung der notwendi-gen au337ergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten (Senat, Be-schluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510, 1511). Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 KostO. 12 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 03.02.2010 - 91 XIV 64/10 - LG Bremen, Entscheidung vom 24.06.2010 - 10 T 94/10 (b) -
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