BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 186/11 vom 1. Dezember 2011 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZVG § 9 a) Steht nicht fest, ob das Recht eines vor - oder gleichrangigen Gläubigers durch das Fortbestehen ei nes als Altenteil eingetragenen Rechts nach § 9 Abs. 1 EGZVG beeinträchtigt ist, ist das Grundstück entsprechend § 59 Abs. 2 ZVG gleichzeitig zu den Bedingungen nach § 9 Abs. 1 EGZVG und zu den Bedingungen nach § 9 Abs. 2 EGZVG auszubieten. b) Für den Zus chlag kommt es darauf an, ob der antragstellende Gläubiger bei dem Ausgebot zu der Bedingung des Fortbestands des als Altenteil eingetragenen Rechts (§ 9 Abs. 1 EGZVG) keine oder eine schlechtere Deckung erreicht als bei dem Ausgebot zu der Bedingung des E rlöschen dieses Rechts (§ 9 Abs. 2 EGZVG). Der Wert des als Altenteil eingetragenen Rechts bleibt dabei außer B e- tracht. c) Bei der Erteilung des Zuschlags hat das Vollstreckungsgericht kein Ermessen. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 186/11 - L G Bamberg AG Bamberg - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 1. Dezember 20 1 1 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den B e- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 15. Juli 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung in dem Beschluss aufgehoben wird. Der Gegenstandswert des Rechts beschwerdeverfahrens beträgt: 557.622 e- herin, 333.000 546.294,50 400.000 Gründe : Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 ordnete das Amtsge richt - Vollstreckungsgericht - auf Antrag der Beteiligten zu 4, der betreibenden Gläubigerin, auf Grund von vollstreckbaren Grundschulden die Zwangsverstei - gerung des im Eingang dieses Besc hlusses genannten Erbbaurechts an. Es setzte den Verkehrswert auf 400.000 e- rungstermin auf den 30. März 2011. Zu Beginn dieses Termins wies die 1 - 3 - Recht s pflegerin darauf hin, dass für die Beteiligten zu 1 bis 3 an dem Erbba u- recht ei n dingliches Wohnungsrecht eingetragen sei und dieses nach Art. 30 BayAGGVG außerhalb des geringsten Gebots bestehen bleibe. Die Gläubigerin beantragte daraufhin, nach § 9 Abs. 2 EGZVG das Erlöschen des Rechts zu bestimmen. Das Erbbaurecht wurde deshalb gl eichzeitig sowohl unter der B e- dingung eines Bestehenbleiben s des Rechts als auch zu der seines Erlöschen s ausgeboten. Abgegeben wurden nur Gebote zu der zweiten Bedingung. Das Vollstreckungsgericht bestimmte einen besonderen Termin zur Verkündung des Zusch lags. In diesem Termin hat es das Erbbaurecht bei Erlöschen des Wo h- nungsrechts der Meistbietenden zugeschlagen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassene n Recht s- beschwerde streben sie weiterhin die A ufhebung des Zuschlagsbeschlusses an. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschluss nicht zu beanstanden. Dafür könne offen bleiben, ob das Wohnungsrecht der Bete i- ligten zu 1 bis 3 als Altenteil im Sinne von § 9 Abs. 1 EGZVG anzuse hen sei und nach dieser Vorschrift grundsätzlich außerhalb des geringsten Gebots b e- stehen bl ei be. Die Gläubigerin habe nach § 9 Abs. 2 EGZVG das Erlöschen beantragt . Das Erbbaurecht habe gleichzeitig unter der Bedingung des Best e- henbleiben s des Wohnungsrec hts und unter der des Erlöschen s dieses Rechts ausgeboten werden dürfen. Bei der Erteilung des Zuschlags habe das Vollstr e- ckungsgericht auch keine Interessenabwägung vornehmen müssen, weil Geb o- te nur auf das Ausgebot unter Erlöschen des Rechts abgegeben wo rden seien. Schließlich habe das Vollstreckungsgericht den Beteiligten zu 1 auch nicht mit 2 - 4 - einem sachlich unzutreffenden Hinweis davon abgehalten, auf das Ausgebot unter Bestehenbleiben des Wohnungsrechts 350.000 zu bieten. Sein Hinweis darauf, dass es a uf das zahlenmäßig höchste Gebot ankomme und nicht d a- rauf, welches Gebot wirtschaftlich das höchste sei, sei sachlich zutreffend. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch s onst zulässige Rechtsb e- schwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist unbegründet. 1. Der Zuschlag war nicht nach § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen. Das Au s- gebot des Erbbaurechts ist nicht zu beanstanden. a) Doppelt auszubieten war das Erbbaurecht nur, wenn es mit einem Wohnungsrecht belastet war, das als Altenteil eingetragen worden ist. Dann nämlich blieb das Wohnungsrecht nach § 9 Abs. 1 EGZVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BayAGGVG bestehen, obwohl es den Grundpfandrechten der Gläubigerin im Rang nachging und deshalb na ch § 44 Abs. 1 ZVG nicht in das geringste Gebot aufzunehmen war. Das wiederum berechtigte die Gläubiger nach § 9 Abs. 2 EGZVG zu dem gestellten Antrag, das Erbbaurecht (auch) zu der Bedingung auszubieten, dass das Wohnungsrecht daran erlischt. Ob dieses Re cht als Teil eines Altenteils eingetragen worden ist, ist zweifelhaft. Allein aus der Vereinb a- rung eines Wohnungsrechts als Gegenleistung für die Übertragung eines Er b- baurechts kann nicht auf das Vorliegen eines Altenteils geschlossen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftl i- che Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit e i- nes abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Überne h- 3 4 5 - 5 - mer eine wirtschaftlich selbstständige Stellu ng erlangt (Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 313/10, WuM 2011, 533). Daran kann es fehlen, wenn das Wohnungsrecht , wie hier , nicht dem bisherigen Inhaber des Erbbaurechts, sondern einem Dritten eingeräumt wird. Diese von dem Beschwerdegericht o f- f en gelassene Frage bedarf indes keiner Klärung. b) War das Wohnungsrecht kein Altenteil, war das Erbbaurecht nicht doppelt auszubieten. Es blieb vielmehr bei dem Erlöschen nachrangiger Rechte nach § 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG. Dass das Erbbaurecht dennoc h doppelt ausgeboten worden ist, wäre unschädlich. Es ist jedenfalls auch zu den Bedi n- gungen des § 44 Abs. 1 ZVG ausgeboten und zu diesen Bedingungen zug e- schlagen worden. c) Das Ausgebot ist aber ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Wohnungsrecht im Sinne von § 9 Abs. 1 EGZVG als Altenteil eingetragen wo r- den sein sollte. Die Gläubigerin hatte beantragt, das Erlöschen des Wohnung s- rechts als Versteigerungsbedingung zu bestimmen. Dazu war sie nach § 9 Abs. 2 EGZVG berechtigt, wenn ihre vorrangigen Recht e bei Fortbestehen des Wohnungsrechts beeinträchtigt wurden. Wenn das - wie hier - nicht sicher ist, ist entsprechend § 59 Abs. 2 ZVG doppelt auszubieten (Steiner/Riedel, ZVG, 8. Aufl., § 9 EGZVG Rn. 11 unter (2) ; für direkte Anwendung der Norm: Jaeckel/ G üthe, ZVG, 7. Aufl., § 9 EGZVG Anm. 10 ; Dorner, Bad. Ausführungsgesetz zum BGB, 1902 S. 258; Drischler, KTS 1971, 145, 147 ) . Dieses doppelte Au s- gebot ist erfolgt. Es ist nicht zu beanstanden, dass beide Ausgebote - eines mit dem Erlöschen und eines ohne da s Erlöschen des Wohnungs rechts - gleichze i- tig erfolgten. aa) Die Frage, wie das doppelte Ausgebot bei § 9 Abs. 2 EGZVG tec h- nisch durchzuführen ist, wird allerdings unterschiedlich beantwortet. Nach einer 6 7 8 - 6 - Ansicht ist das Grundstück gleichzeitig zu den g esetzlichen Bedingungen des § 9 Abs. 1 EGZVG und zu den beantragten abweichenden Bedingungen des § 9 Abs. 2 EGZVG auszubieten (Löhnig/Makos, ZVG, § 9 EGZVG Rn. 23; St ö- ber, ZVG, 19. Aufl., § 9 EGZVG Rn. 4.8; Drischler, Rpfleger 1983, 229, 231; Hagena, Rpfle ger 1975, 73, 75 f.; davon gehen auch aus OLG Königsberg, OLGE 2, 509, 510; OLG Darmstadt, HessRspr 9 (1909) 123; Dorner, aaO, Bad. Ausführungsgesetz zum BGB, 1902 S. 258; Jaeckel/Güthe, aaO, § 9 EGZVG Anm. 10 Absatz 2; Steiner/Riedel, ZVG, 8. Aufl., § 9 E GZVG Rn. 11 Absatz (2) aE). Nach der Gegenmeinung müssen d ie Ausgebote nacheinander erfolgen . Das Grundstück m ü ss e erst unter Fortbestand des Wohnungsrechts und s o- dann unter dessen Erlöschen ausgeboten werden ( Hintzen in Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels /Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 9 EGZVG Rn. 19 f., klarer noch in der Vorauflage dieses Kommentars Reinhard/Müller, ZVG, 3./4. Aufl., § 9 EGZVG Anm. II 5 ; so wohl auch Scheyhing, SchlHA 1965, 122 ). Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage bislang ni cht befasst. Der S e- nat entsch eidet s ie im Sinne der zuerst genannten Ansicht. bb) Für die zweite Meinung lässt sich zwar der Wortlaut der Vorschrift a n führen, die eine tatsächliche Beeinträchtigung der vorrangigen Rechte des Gläubigers und damit letztlic h auch einen Versuch voraussetzt, diese festzuste l- len (Hagena, Rpfleger 1975, 73, 75) . D i e Vorschrift sieht aber in diesem Fall gerade kein doppeltes , sondern ein Ausgebot zu der von der Regelung in § 9 Abs. 1 EGZVG abweichenden Bedingung vor, dass das Woh nungsrecht e r- lischt. Zu der Notwendigkeit eines doppelten Ausgebots gelangt man nicht allein auf Grund von § 9 Abs. 2 EGZVG, sondern unter entsprechender Anwendung von § 59 Abs. 2 ZVG, der das für eine vergleichbare Fallgestaltung vorsieht. Ein doppeltes A usgebot nach § 59 Abs. 2 ZVG darf aber gleichzeitig erfolgen (Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen, Engels/Rellermeyer, aaO, § 59 Rn. 60; 9 - 7 - Löhnig/Siwonia, ZVG, aaO, § 59 Rn. 15; Stöber, aaO, § 59 Rn. 4.4) . Das gilt auch im Fall des § 9 Abs. 2 EGZVG. c c) Dafür sprechen die Gesetzgebungsgeschichte und die Systematik der Vorschrift. Die heute in § 9 Abs. 2 EGZVG aufgenommene Regelung war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten. Sie beruht auf einem Vorschlag der XVI. Kommission des Reichstags (Dru cks. 685, abgedruckt bei Hahn/ Mugdan , die Gesammten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Bd. 5, 1897, S. 10 0 , 119 f.). Diese hielt es für geboten, die Wohnungsrechte für Altenteiler gegen ihren Fortfall in der Zwangsversteigerung abzusichern und hatte dazu zunächst erwogen, den heutigen § 59 ZVG entsprechend zu erwe i- tern oder um einen § 59a mit entsprechendem Inhalt zu ergänzen. Vereinf a- chungsüberlegungen führten schließlich dazu, eine Erweiterung des bis dahin enger gefassten § 9 EGZVG vorzusehen, die später Gesetz geworden ist und bis heute gilt. Die ser B eratungsverl auf zeigt, dass dem G esetzgeber ein V org e- hen nach § 59 Abs. 2 ZVG v orgeschwebt hat. A n diese Vorschrift lehnt sich § 9 EGZVG jedenfalls systematisch a n (RGZ 148, 310, 314) . Das spricht für die Möglichkeit eines gleichzeitigen doppelten Ausgebots. dd) Dafür sprechen auch praktische Überlegungen (Hagena, Rpfleger 1975, 73, 76) . Die Forderung nach zwei aufeinander folgenden Ausgeboten liegt zwar auf den ersten Blick nahe, weil sie die erge bnisoffene Prüfung ve r- spricht, ob das Grundstück auch mit dem Wohnungsrecht zu einem den Glä u- biger befriedigenden G ebot versteigert werden kann. Bei näherem Hinsehen zeigt sich aber, dass das praktisch nicht erreichbar ist. Der Gläubiger muss zu Beginn der Versteigerung auf die Notwendigkeit eines Antrags auf ein doppe l- tes Ausgebot hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 21. März 1991 - III ZR 118/89, NJW 1991, 2759, 2760) . Für die Bietinteressenten ist damit von vornh e- rein klar, dass es zu einem solchen Antrag und damit auch zu einem Ausgebot 10 11 - 8 - kommen kann, das von § 9 Abs. 1 EGZVG abweich t . Dem Gläubiger muss rechtzeitig vor Ablauf der Bietstunde die Möglichkeit gegeben werden, diesen Antrag zu stellen. Das hat zur Folge, dass die Chancen auf ein für den Wo h- nung srechtsinhaber günstigeres Versteigerungsergebnis durch ein Hinau s- schieben des Ausgebots zu den gemäß § 9 Abs. 2 EGZVG abweichenden Ve r- steigerungsbedingungen nicht steigen. Dann aber ist es zweckmäßiger, ein gleichzeitiges Ausgebot zuzulassen. ee) Diese m Ergebnis steht, anders als die Beteiligten zu 1 bis 3 meine n , der Schutzzweck des § 9 Abs. 1 EGZVG nicht entgegen. Der Vorschrift wird zwar gelegentlich die Funktion entnommen, dem Altenteiler auf Kosten des Gläubigers das Wohnungsrecht zu sichern (Kahlk e, Rpfleger 1990, 233, 237 f.) . Das entspricht aber weder de r Intention des Gesetzgebers noch dem Text der Vorschrift. Sie will den Gläubiger nicht zurücksetzen. Das wäre auch schwer vertretbar, weil das Wohnungsrecht des Altenteilers in der von § 9 Abs. 1 EGZV G geregelten Fallsituation regelmäßig den Rechten des Gläubigers im Rang nachgeht. Die vorrangigen Gläubiger können auf den Fortbestand ihrer Rechte und der damit verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten vertrauen. Diesen Zugriff sichert ihnen § 9 Abs. 2 EGZVG (Hintzen in Dassler/Schiffhauer / Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 9 EGZVG Rn. 2, 16) . Damit reduziert sich der Schutzzweck des § 9 Abs. 1 EGZVG darauf, dem Altenteiler di e Chance zu verschaffen, den Verlust seines Wohnungsrechts zu vermeiden, we nn der vo r- rangige Gläubiger keinen Antrag auf Bestimmung des Erlöschens stellt oder wenn zu den gesetzlichen Bedingungen ein den Gläubiger zufriedenstellendes Gebot abgegeben wird (vgl. RGZ 148, 310, 315) . Diese wird durch ein gleic h- zeitiges Ausgebot gegen über den denkbaren Alternativen nicht geschmälert. 12 - 9 - 2. Der Zuschlag war nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Das Verfa h- ren des Vollstreckungsgerichts ist nämlich auch im Übrigen nicht zu beansta n- den. Das Vollstreckungsgericht hat seine Hinweispflic ht nicht verletzt. a) Es musste dem Beteiligten zu 1 als Bietinteressenten auf dessen - aus dem Protokoll allerdings nicht ersichtliche - Frage, welche Gebote zu berüc k- sichtigen seien, eine zutreffende Auskunft über die Rechtslage geben (vgl. BGH, Urtei l vom 21. März 1991 - III ZR 118/89, NJW 1991, 2759) . Dem en t- spricht die von den Beteiligten zu 1 bis 3 behauptete Antwort des Vollstr e- ckungsgerichts , es komme auf das zahlenmäßig höchste Gebot an. Diese An t- wort war jedenfalls im vorliegenden Fall richtig. b) Auch die Frage, welche Gebote bei der Prüfung einer Beeinträcht i- gung der Rechte des Gläubigers nach § 9 Abs. 2 EGZVG zu berücksichtigen sind, ist streitig. Nach einer Meinung kommt es nicht entscheidend auf den B e- trag des Gebots, sondern auf seinen wirtschaftlichen Wert an (OLG Celle, Rpfleger 2010, 532 , 533 f. ). Gemeint ist damit im Wesentlichen, dass der Wert des Wohnungsrechts dem Gebot hinzuzurechnen ist. Nach eine r anderen Me i- nung kommt es darauf an, in welchem Umfang der Gläubiger bei Bestehenb le i- ben oder Erlöschen des Wohnungsrechts mit seinen Rechten ausfällt (Alff, Rpfleger 2010, 467). Das muss zwar nicht immer dazu führen, dass der Z u- schlag auf das zahlenmäßig hö chste Gebot zu erteilen ist. Auch ein niedrigeres Gebot unter der Bedingung des Bestehenbleibens des Wohnungsrechts kann dazu führen, dass der Gläubiger mit seinem Recht nicht ausfällt. Dann wäre es dem zahlenmäßig höheren unter der Bedingung des Erlöschens des Wo h- nungsrechts vorzuziehen ( OLG Darmstadt , HessRspr 9 (1909) 123; Alff, Rp fl e- ger 2010, 467, 468) . Dieser Sonderfall liegt hier aber nicht vor. Die Gläubigerin 13 14 15 16 - 10 - verliert als Folge der Versteigerung ihre Rechte vollständig. Für sie kommt es allein darauf an, welchen Erlös die Versteigerung erbringt. Deshalb wäre die Antwort der Rec htspflegerin auf die Frage des Beteiligten zu 1 richtig, wenn man der zweiten Meinung folgt. c ) Diese hält der Senat für zutreffend . Die Regelung in § 9 Abs. 2 EGZVG soll dem vorrangigen Gläubiger die Möglichkeit geben, einen Ausfall mit seinem Recht z u vermeiden, der auf dem Fortbestand des später begründ e- ten Wohnungsrecht s beruht. Maßgeblich ist dafür eine Beeinträchtigung seines Rechts. Die liegt zwar nicht schon darin, dass das Wohnungsrecht bestehen bleibt , wohl aber darin, dass er bei einem Ausgeb ot mit Bestehenbleiben des Rechts weniger Erlös erzielt als auf ein Ausgebot mit Erlöschen dieses Rechts (RGZ 148, 310, 315). Der Wert des bestehenbleibenden Wohnungsrechts ist für ihn dabei ohne Bedeutung, weil er ihm nicht zugutekommt. Entscheidend ist d ie zahlenmäßige Höhe des Gebots. Das war auch die Vorstellung des Gesetzg e- bers. Die XVI. Kommission des Reichstags hat bei ihren Überlegungen zum Schutz der Altenteiler auch einen entsprechenden Textvorschlag erarbeitet (Hahn/Mugdan, aaO, S. 120) . Dieser V orschlag ist zwar nicht G esetz gewo r- den, aber nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern, weil man mit § 9 EGZVG eine schlankere Formulierung erreichen wollte. 3. Der Zuschlag ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil es sich, wie die Beteiligten zu 1 bis 3 formulieren, um " einen Fall unzulässiger Recht s- ausübung handele " . a) Die Beteiligten zu 1 bis 3 machen in diesem Rahmen in erster Linie geltend, das Vollstreckungsgericht habe bei Erteilung des Zuschlags eine A b- wägung zwischen den Interessen der Gläubigerin und ihren Interessen vo r- nehmen und dabei zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Erteilung des 17 18 19 - 11 - Zuschlags in Anbetracht der Folgen für sie als Wohnungsberechtigte unbillig sei. Mit dem Wohnungsrecht gehe nämlich die einzige Gegenleistung für d ie Übertragung des Erbbaurechts auf die Schuldnerin verloren. Das führe ang e- sichts der kurzen Nutzungsdauer von nur sechs Jahren zu einer Wertverze r- rung, die nicht hingenommen werden könne. b) Dem ist nicht zu folgen. Dem Vollstreckungsgericht steht nac h allg e- meiner Meinung bei der Erteilung des Zuschlags im Fall des § 9 EGZVG kein Ermessen zu. Seine Entscheidung ist gebunden und bestimmt sich allein d a- nach, ob der betroffene Gläubiger einen Antrag nach § 9 Abs. 2 EGZVG stellt und ob er bei einem Ausgebo t unter Fortbestehen des Wohnungsrechts keine oder eine schlechtere Deckung erreicht als bei einem Ausgebot ohne Fortb e- stehen dieses Rechts ( OLG Darmstadt, HessRspr 9 (1909) 123; LG Arnsberg, Rpfleger 1984, 427; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engel s/Reller - meyer, aaO, § 9 EGZVG Rn. 16; Löhnig/Makos, aaO, § 9 EGZVG Rn. 24; St ö- ber, aaO, § 9 EGZVG Rn. 4.7 aE; Drischler, Rpfleger 1983, 229, 23 0 ) . Entg e- gen einer vereinzelt gebliebenen Ansicht (Kahlke, Rpfleger 1990, 233, 237 f.), die sich die Beteiligten zu 1 bis 3 zu Eigen machen, ergibt sich die Notwendi g- keit einer Abwägung der Interesse n des Gläubigers mit denen des Wohnung s- rechtsinhabers auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung der Norm. Verfassungsrechtlich geboten ist im Gegen teil der Abä nderungsanspruch des Gläubigers. Die Norm stellt den Wo h nungsrechtsinhaber in Absatz 1 be s- ser , als es dem Rang seines Rechts entspricht. Das wäre bedenklich, wenn der Gläubiger eine dadurch ausgelöst e Beeinträchtigung seines besseren R echts entschädigungsl os in Kauf nehmen müsste. Gerade das soll § 9 Abs. 2 EGZVG vermeiden. Das Beschwerdegericht hat deshalb zu Recht auch nur nebenbei erwähnt, dass die Schuldnerin für das Erbbaurecht keineswegs nur das Wo h- nungsrecht bestellt, sondern im Gegenteil auch die de n Wert des Erbbaurechts ausschöpfenden Grundschuldverpflichtungen übernommen hat. 20 - 12 - c) Der Zuschlag ist schließlich auch nicht deshalb zu versagen, weil, wie die Beteiligten zu 1 bis 3 weiter meinen, das Vorgehen von Gläubigerin und E r- steherin rechtsmiss bräuchlich sei. Richtig ist zwar, dass ein rechtsmissbräuchl i- ches Gebot nicht zuschlagsfähig gew esen wäre und dass ein Rechtsmis s- brauch in einem kollusive n Zusammenwirken von Beteiligten an dem Zwangsversteigerungsverfahren liegen kann (Senat, Beschluss vo m 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW - RR 2010, 1314, 1315 Rn. 1 1 f. ). Dafür fehlt hier aber die notwendige Tatsachengrundlage. 4. Aufzuheben ist d ie Kostenentscheidung . Die Beteiligten stehen sich in einem Zuschlagsbeschwerde verfahren nicht kontradikto risch gegenüber . § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). 21 22 - 13 - IV. Eine Kostenentscheidung ist aus dem vorgenannten G rund nicht vera n- lasst. Die Festsetzung der Gegenst andswerte beruht auf § 54 Abs. 2 GKG und § 26 RVG. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 05.04.2011 - 3 K 4/10 - LG Bamberg, Entscheidung vom 15.07.2011 - 3 T 99/11 - 23
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