ECLI:DE:BGH:2017:130717BVZB186.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 186/15 vom 13. Juli 2017 in de m Zustimmungsersetzungsv erfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ErbbauRG § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 u. 3 a) Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolg ter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses sein. b) Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des Z u- schlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen e i- ner Erbbauzinsreallast geführt hat (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107). BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 186/15 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richteri n Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 20. November 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 18. März 1949 bestellte ihre Rechtsvorgängerin an diesem Grun d- stück ein Erbbaurecht. In § 3 Abs. 1 des Erbba urechtsvertrags (im Folgenden: ErbbV) ist ein jährlicher Erbbauzins von 137,40 DM und in § 3 Abs. 2 eine Wertsicherungsklausel vereinbart, die mit notariellem Vertrag vom 10. Nove m- ber 1964 aufgehoben und neu gefasst wurde. Das Erbbaurecht wurde in das Erbb augrundbuch mit dem Inhalt eingetragen, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. 1 - 3 - In Abteilung II Nr. 1 bis 3 des Erbbaugrundbuchs sind Erbbauzinsrealla s- ten von 137,4 0 DM, 357,29 DM un d 504,21 DM eingetragen. Im Nachrang g e- genüber diesen ist für die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eine Grun d- schuld eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 20. Juli 1999 erwarb der jetzige Erbbauberechtigte das Erbbaurecht. Er verpflichtete sich zur Zahlung des j e- weils fälligen Erbbauzinses und erkannte den Erb baurechtsvertrag vom 18. März 1949 mit Weitergabeverpflichtung gegenüber seinen Rechtsnachfo l- Die Antragstellerin betreibt aus der Grundschuld die Zwangsvollstr e- ckung in das Erbbaurecht. Im Versteigerungstermin vom 5. Juli 2012 wurde ein Eine Entscheidung über den Zuschlag erging bisher nicht, weil die Antragsgegnerin ihre Zustimmung verweigert. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Amtsgericht auf Antrag der A n- tragstellerin die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Veräußerung des Er b- baugrundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren durch Erteilung des Z u- schlags an den Meistbietenden ersetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegn e- rin hat das Oberlandesgericht den Beschluss abgeändert und den Antrag z u- rückgewiesen. Dagegen richtet sich die z ugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen möchte. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückwe i- sung der Rechtsbeschwerde. 2 3 4 - 4 - II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts nicht vor. Die Anpassungsklausel in § 3 ErbbV belege, dass der für den Erbbauberechtigten sichtbar verfolgte Zweck auf Seiten des Eige n- tümers darin bestanden habe, ihm eine laufende, bei einer wesentlichen Steig e- rung des Bodenwerts dieser Entwicklung angepasste Rendite aus dem Grun d- stück zu verschaffen. Dieser Zweck werde durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung wesentlich beeinträc htigt, wenn der Meistbietende nur die gemäß § 52 ZVG bestehen bleibenden Belastungen mit den vorrangig dinglich gesicherten Erbbauzinsen und nicht die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Er bbaurechtsvertrag zur Anpassung des Erbbauzinses übernehme. Etwa s a n- deres folge nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Fe b- ruar 1987 (V ZB 10/86, BGHZ 100, 107). Sie sei nicht einschlägig, weil hier die Erbbauzinsreallasten der Grundschuld im Rang vorgingen und von de m Z u- schlag unberührt blieben . Der Eigentümer könne seine Zustimmung zu einer Veräußerung jedenfalls dann von einer Übernahme der schuldrechtlichen Ve r- pflichtungen abhängig machen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen erke n- nen ließen, dass deren Weitergabe an einen Rechtsnachfolger des Erb baub e- rechtigten erwartet werde. Das sei hier dadurch gegeben, dass der Eigentümer von dem Erbbauberechtigten die Übertragung des Erbbaurechts verlangen könne, wenn dieser bei einem Verkauf des Erbbaurechts mit dem Erwerber nicht die Übernahme aller Verpfli chtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag ve r- einbare (§ 7 der Anlage zum ErbbV). Im Übrigen habe der gegenwärtige Er b- bauberechtigte den Er bbaurechtsvertrag mit Weitergabeverpflichtung als für sich verbindlich anerkannt. 5 - 5 - III. Das hält rechtlicher Nachprüfu ng stand. Die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen gemäß § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Antragstellerin bere chtigt ist, den in § 7 Abs. 1 ErbbauRG geregelten A n- spruch auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen und gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht zu beantragen. § 7 ErbbauRG gilt in sinngemäßer Ausleg ung des § 8 ErbbauRG auch für Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfo l- gen (Senat, Beschluss vom 8. Juli 1960 - V ZB 8/59, BGHZ 33, 76, 87). Der die Versteigerung eines Erbbaurechts betreibende Gläubiger hat ein selbständiges Antragsrecht nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und ist befugt, den Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG auszuüben (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 111 f.). In der Zustimmung des Grundstückse i- gentümers zu einer Belastung des Erbbaurechts mit ein em Grundpfandrecht kann auch nicht die Zustimmung zu einer Veräußerung des Erbbaurechts durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, die aus dem Grundpfandrecht betrieben wird, erblickt werden (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 10 7, 112). 2. Rechtsfehlerfrei verneint das Beschwerdegericht einen Anspruch der Antragstellerin auf Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Verä u- ßerung des Erbbaurechts durch Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden nach § 7 Abs. 1 Erbbau RG. 6 7 8 - 6 - a) Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts (§ 5 Abs. 1 ErbbauRG) wird ohne ausreichenden Grund verwe i- gert und ist auf Antrag des Erbbauberechtigten zu ersetzen (§ 7 Abs. 3 ErbbauRG), wenn ihm ein Anspruch auf Er teilung der Zustimmung zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 113). Das ist der Fall, wenn anzunehmen ist, dass durch die Veräußerung der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeintr ächtigt oder gefährdet wird und die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine or d- nungsmäß ig e Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Ve r- pflichtungen bietet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG). b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. G egen die Person des Meistbietenden werden zwar keine Bedenken geltend gemacht. Durch die Erte i- lung des Zuschlags an ihn wü rd e aber der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck wesentlich beeint r ächtigt. aa) Der mit der Bestellung des in Red e stehenden Erbbaurechts verfol g- te Zweck der Antragsgegnerin ist (auch) die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses. ( 1 ) Wird ein Erbbauzins vereinbart (das Erbbaurecht also nicht etwa u n- entgeltlich bestellt), ist die Erzielung dieses Erbbauzinse s im allgemeinen ein vom Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Erbbaurechts - jedenfalls auch - verfolgter Zweck, der zugleich einen Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 V ZB 10/86, BG HZ 100, 107, 113 f.). Die Vereinbarung eines Erbbauzinses b i ldet regelmäßig die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts ( vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09, NJW 2010, 224 Rn. 9; Urteil 9 10 11 12 - 7 - vom 22. Januar 2016 - V ZR 27/14, BGHZ 208, 316 Rn. 23). Auf der Grundlage dieses Rechts erwirtschaftet der Grundstückseigentümer laufende Einkünfte aus dem Grundstück. Dass dies auch hier ein mit der Bestellung des Erbba u- rechts verbundene r Zweck ist, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. ( 2 ) Ein m it der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesiche r- ten Erbbauzinses sein. Das ist nicht nur anzunehmen , wenn die Anpassung des Erbbauzinses dinglich durch Eintr agung einer sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassende Reallast nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB oder wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer angepassten Reallast durch eine Vormerkung gesichert ist , sondern auch dann, wenn die A npassung nur schuldrechtlich vereinbart ist . (a ) Es ist allerdings umstritten, ob schuldrechtliche Vereinbarungen hi n- sichtlich des Erbbauzinses zu dem mit der Bestellung eines Erbbaurechts ve r- folgten Zweck gehören. (aa) Nach überwiegender Ansic ht , der das Beschwerdegericht folgt, ist die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses auch dann ein mit der Beste l- lung des Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Erb bauRG, wenn die Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des Erbb auzi n- ses lediglich aufgrund einer Vereinbarung in dem Erbbaurechtsvertrag besteht und es an einer dinglichen Sicherung fehlt ( vgl. OLG Celle, Rpfleger 1983, 270 ; OLG Düsseldorf, FGPrax 2016, 43 , 44 ; Böttcher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 275; Lemke/Czub, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 7 ErbbauRG, Rn. 8; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1788; Staudinger/Rapp, BGB [2017], § 7 ErbbauRG Rn. 26; v. Oefele/Winkler/ 13 14 15 - 8 - Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 201, 205 f. ; Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins, 3 . Aufl., Rn. 133; vgl. auch Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 10. Aufl., § 7 Rn. 13 ). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausg e- führt, der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck erg ebe sich auch aus dem In halt des Erbbaurechtsvertrags und den Umständen seines Z u- standekommens. Zu den wichtigsten schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem Erbbaurechtsvertrag zählten diejenigen über den Erbbauzins und über dessen Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verh ältnisse. D er Erwerber des Erbbaurechts müsse die Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag, die dem mit der Erbbaurechtsbestellung verfolgten Zweck dienten , übernehmen . Teilweise wird das einschränkend nur für den Fall angenommen , dass dem Erbbaurechtsb erechtigten vertraglich auferlegt worden ist , dem Erwerber des Erbbaurechts die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des Erbbauzinses weiterzugeben (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1976, 260, 261; OLG Oldenburg, Rpfleger 1985, 2 0 3; MüKoBGB/Heineman n, 7. Aufl., ErbbauRG § 7 Rn. 10; Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 7 ErbbauRG Rn. 2 ). (bb) Nach anderer Ansicht ist der rein schuldrechtliche Anspruch auf Za h lung und Anpassung des Erbbauzinses unbeachtli ch . Der Zweck des Er b- baurechts werde durch den dinglichen Inhalt des Erbbaurechts bestimmt. Allein der dinglich gesicherte Erbbauzins gehöre deshalb zu dem mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2012, 229, 230 ; BeckOK ErbbauRG /Maaß , 41. Edition, § 7 Rn. 7; Soergel/ Stürner, BGB, 13. Aufl., § 7 ErbbauVO Rn. 3; H agemann, Rpfleger 1985, 203, 204). ( b ) Richtigerweise ist die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses auch dann als ein von dem Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Er b- baurechts verfolgter Zw eck nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG anzusehen, 16 17 - 9 - wenn der Erbbaurechtsvertrag eine Anpassungsklausel enthält, der Anpa s- sungsanspruch aber nicht mit dinglicher Wirkung gesichert worden ist. Der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck des Gru n d- stückseigentümers i m Sinne des § 7 ErbbauRG ist nicht nur nach dem ve r- tragsgemäßen Inhalt des Erbbaurechts (§ 2 ErbbauRG) zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 114). Maßg e- bend sind vielmehr die bei der Bestellun g des Erbbaurechts verfolgten Intere s- sen des Eigentümers (vgl. Begründung zu § 7 Erbbaurechtsverordnung, RAnZ Nr. 26 vom 31. Januar 1919, Beilage 1). Diese ergeben sich in erster Linie aus dem Inhalt des Erbbaurechtsvertrags und den Umständen seines Zustan d e- kommens (vgl. BayObLGZ 1972, 260, 263; OLG Hamm, FGPrax 2012, 229; Lemke/Czub, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 7 ErbbauRG Rn. 5; BeckOK ErbbauRG/Maaß, 41. Edition, § 7 Rn. 5; MüKoBGB/Heinemann, 7. Aufl., ErbbauRG § 7 Rn. 5; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 10 . Aufl., § 7 Rn. 9; Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins, 3. Aufl., Rn. 132; v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 198, 206; ähnlich Staudinger/Rapp, BGB [2017], § 7 Erbb auRG Rn. 26: Geschäftsgrun d- lage). Der Zweck muss aber für den Erbbauberechtigten erkennbar gewesen und von ihm hingenommen worden sein (so auch RGRK/Räfle, BGB, 12. Aufl., § 7 ErbbVO Rn. 5, der die Erzielung eines Erbbauzins es allerdings nicht als Zweck im Sinne von § 7 ErbbauRG ansieht ). Ist das Er bbaurecht entgeltlich bestellt, verfolgt der Grundstückseigent ü- mer für den Erbbauberechtigten erkennbar den Zweck, für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts eine angemessene Rendite zu erzielen. Bei Erlass der Er b- baurechtsverordnung wurde nur deshalb davon abgesehen, die Erbbauzin s- pflicht zum Inhalt des Erbbaurechts zu erklären, weil dies wegen des Interesses 18 19 - 10 - an der Beleihbarkeit des Erbbaurechts als unzweck mäßig angesehen wurde . Damit wäre ein Zurückrücken des Erbbauzinses hinter die Hypothek ausg e- schlosse n und die Beleihung von Erbbaurechten unnötig erschwert worden (vgl. Begründung zu § 9 Erbbaurechtsverordnung, RAnZ Nr. 26 vom 31. Januar 1919, Beilage 1). Im Verhältnis zu dem Erbbauberechtigten sollte damit eine Abwertung des Interesses des Grundstücksei gentümers, bei der B e- stellung eines entgeltlichen Erbbaurechts den Erbbauzins zu erzielen, nicht verbunden sein. Die Wertsicherung des Erbbauzinses war dem Grundstückse i- gentümer n ach der bis zum 30. September 1994 geltenden Rechtslage - und damit für das h ier in Rede stehende Erbbaurecht - aber nur durch die Vereinb a- rung einer schuldrechtlichen Wertsicherungsklausel möglich. Der dingliche Er b- bauzins musste nämlich der Höhe nach im Voraus für die ganze Dauer des Erbbaurechts bestimmt sein (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung ), so dass eine Anpassungsklausel nur auf schuldrechtlicher Grundlage vereinbart und dingliche Wirkung nur durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Änderung oder Neubestel lung einer Erbbauzinsreallast erreicht werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 1956 V ZR 40/56, BGHZ 22, 220, 222 ff.; Beschluss vom 13. Juli 1973 - V ZB 8/73, BGHZ 61, 209, 211; Urteil vom 1. Juni 1990 V ZR 84/89, BGHZ 111, 324, 328). Auch der Bundesg esetzgeber hat die Erzielung eines rentierlichen Er b- bauzinses als einen von dem Grundstückseigentümer mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck anerkannt. Er hat diesen Zweck mit der Änd e- rung des § 9 Abs. 2 ErbbauVO in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I 2457) und der Einführung von § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie der Neufassung des § 9 Abs. 2 Erbbau RG durch Art. 11a Abs. 2 Nr. 2 EuroEG vom 20 - 11 - 9. J uni 1998 (BGBl. I S. 1242) aufgewertet. Danach ist die Vereinbarung einer sich an verändernde Verhältnisse ohne weiteres anpassende n Reallast (Glei t- klausel) auch für den Erbbauzins zulässig (vgl. BT - Drucks. 13/1033 4 S. 42). Die Bedeutung des wertgesicherte n Erbbauzinses für den Grundstückseigentümer zeigt sich auch darin, dass in dem Erbbaurechtsvertrag ein Heimfall für den Fall vereinbart werden kann , dass der Erwerber eines Erbbaurechts nicht in die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsve rtrag eintritt (vgl. OLG Oldenburg, Rpfleger 1985, 203 ; v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 81a ; vgl. aber auch Senat, Urteil vom 6. Nove m- ber 2015 - V ZR 165/14, BGHZ 207, 334 Rn. 35 ff. ). Aus der Anerkennung der Erziel ung eines wertgesicherten Erbbauzinses als einen mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck folg t, dass der Erwerber bereit und in der Lage sein muss , die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Erbbaurechtsvertrag zur Zahlung und Anpassung des Er bbauzinses zu erfüllen . Das gilt unabhängig davon, ob der Erbbaurechtsvertrag eine Ve r- pflichtung des Erbbauberechtigten zur Weitergabe der schuldrechtlichen Ve r- einbarungen zu dem Erbbauzins an den Erwerber enthält (so auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1788; Staudinger/Rapp, BGB [2017], § 7 ErbbauRG Rn. 26; Linde/Richter, Erbb aurecht und Erbbauzins, 3. Aufl. , Rn. 135; vgl. auch OLG Celle, Rpfleger 1984, 270; OLG Hamm, FGPrax 2010, 319, 321; OLG Düsseldorf, FGPrax 2016, 43, 44). Der Umfang der zu übernehmenden Pflichten wird aber durch den Erbbaurechtsvertrag b e- grenzt. bb ) Die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden beeinträchtigt den mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zweck wesentlich, wenn 21 22 - 12 - dieser nicht bereit ist, i n die schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Erbba u- rechtsvertrag hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten. (1) Die Rechte und Pflichten aus einer schuldrechtlichen Erbbauzinsa n- passungsklausel ge h en im Fall einer Einzelrechtsnachfolge ( vgl. Senat, Ur teil vom 18. April 198 6 V ZR 8/85, DNotZ 1987, 360) und auch in der Zwangsve r- steigerung nicht auf den Erwerber des Erbbaurechts über. Der Anspruch auf Erhöhung (oder Reduzierung) des Erbbauzinses richt et sich weiterhin gegen den ursprünglichen Erbbaubere chtigten, sofern der Erwerber nicht in den schuldrechtlichen Bestellungsvertrag eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 215; Beschluss vom 5. Juni 2014 V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 8). ( 2 ) Der Zustimmungs vorbehalt gemäß § 5 Abs. 1 ErbbauRG gibt dem Grundstückseigentümer jedoch eine Handhabe, den Eintritt des Erwerbers in die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung und Anpassung des Erbbauzi n- ses zu erzwingen. Von der Übernahme zusätzlicher Verpflichtunge n kann er seine Zustimmung hingegen nicht abhängig machen (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1979, 24 , 25 ; OLG Celle , Rpfleger 1983, 270 mwN ; Lemke/Czub, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 7 ErbbauRG Rn. 9 ) . Diese Grundsätze gelten auch in der Zwangsversteigerung de s Erbbaurechts. ( a) Allerdings wird teilweise vertreten, der Grundstückseigentümer, der davon abgesehen ha be, seinen Anspruch auf Erbbauzins durch Eintragung e i- ner Reallast auf dem Erbbaurecht zu sichern, könne seine Zustimmung zur E r- teilung des Zusc hlags in der Zwangsversteigeru ng nicht davon abhängig m a- chen , dass der Ersteher den schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung des Er b- bauzinses übern ehme . Dem Grundstückseigentümer sei zuzumuten, bei der 23 24 25 - 13 - Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts mit einem Grun dpfandrecht das zur Wahrung seiner Rechte Erforderliche selbst zu veranlassen (OLG Hamm, FGPrax 2012, 229 , 230 ; vgl. v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbba u- recht, 6. Aufl., § 4 Rn. 207 ; im Ergebnis auch Hagemann, Rpfleger 1985, 203, 204 f.). ( b) R ichtigerweise kann der Grundstückseigentümer die Erteilung der Zustimmung zu dem Zuschlag verweigern, wenn der Ersteher nicht bereit ist, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 165/14, BGHZ 207, 334 Rn. 31 mwN ; vgl. OLG Celle , Rpfleger 1983, 270 ; OLG Düsseldorf, FGPrax 2016, 43 , 44 ; Böttcher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, 7. Aufl., Rn. 277 ). Eine unterschiedliche Behandlung des Zustimmungsvorbehalt s bei rechtsg e- schäftlichem Erwerb einerseits und Erwerb in der Zwangsversteigerung and e- rerseits ist nicht gerechtfertigt (vgl. § 8 ErbbauRG) . Bei dem Zustimmungserfo r- dernis handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung mit dinglicher Wirkung zum Sc hutz der Interessen des Eigentümers. Nach der Begrün d ung zur Erbbaurechtsverordnung soll der Grundstückseigentümer durch den Zustimmungsvorbehalt einem Verkauf zu Spekulationszwecken en t- gegentreten können ( Begründung zu § § 5 und 6 Erbbaurechtsverordnung, R AnZ Nr. 26 vom 31. Januar 1919, Beilage 1). Der Zustimmungsvorbehalt gilt nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG aber nicht nur dann, wenn das Erbbaurecht dem Zweck seiner Bestellung zuwider zu objektiv gewinnsüchtigen Zwecken verä u- ßert werden soll (Lemke/Czub, Immobili enrecht, 2. Aufl., § 5 ErbbauRG Rn. 2). Er eignet sich vielmehr grundsätzlich zur Durchsetzung der im Erbbaurechtsve r- trag angelegten Zwecke des Grundstückseigentümers. 26 - 14 - (c) Etwas anderes folgt nicht aus dem Beschluss des Senats vom 26. Februar 1987 (V ZB 10/86, BGHZ 100, 107). Danach kann der Grund - stückseigentümer, der der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt hat, in einer von dem Grundpfandgläubiger betriebenen Zwangsversteigerung des Erbba u- rechts seine Zustimmung zu dem Zuschlag nicht mit der Begründung verwe i- gern, der Meistbietende sei nicht bereit, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Erbbauberechtigten hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten. Zur Begrü n- dung hat der Se nat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Zustimmung zu der vorrangigen Belas tung des Erbbaurechts ohne Sinn wäre, wenn die sich hi e- raus ergebenden gesetzlichen Folgen von dem Grundstückseigentümer nicht hingenommen werden müssten (Senat, Beschluss vom 26 . Februar 1987 V ZB 10/86, BGHZ 100, 107, 115; ebenso für einen Heimfallanspruch: Senat, Urteil vom 6. Novemb er 2015 - V ZR 165/14, BGHZ 207, 334 Rn. 35 ff.). ( d ) Diese Erwägungen lassen sich , wie das Beschwerdegericht zutre f- fend erkennt, nicht auf Sachverhalte übertragen, in denen die Zwangsversteig e- rung des Erbbaurechts - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - nicht zum Erl ö- schen einer eingetragenen Erbbauzinsreallast geführt hat (§ 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG) . Denn in einem s olchen Fall kann dem Grun d- stückeigentümer nicht vorge halten werden, er nehme die gesetzlichen Folgen der Zwangsversteigerung nicht hin, wenn er seine Zustimmung zum Zuschlag davon abhängig macht, dass der Meistbietende die den Erbbauzins betreffe n- den schul drechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übe r- nimmt. Einem Grundstückseigentümer, der es unterlassen hat, seinen A n- spruch auf Anpassung des Erbbauzinses mit dinglicher Wirkung zu sichern, ist auch nicht vorzu werfen , den mit der Erbbaurechtsb estellung verfolgten Zweck selbst eingeschränkt zu ha ben. Das Zustimmungserfordernis des § 5 Abs. 1 27 28 - 15 - ErbbauRG dient gerade dem Schutz der mit der Erbbaurechtsbestellung ve r- folgten Zwecke. Der Grundstückseigentümer soll in die Lage versetzt werden, einen Erw erber zu einer Übernahme der wesentlichen im Erbbaurechtsvertrag verankerten schuldrechtlichen Verpflichtungen zu zwingen. Mittels des Zusti m- mungserfordernisses wird sichergestellt, dass er die von ihm verfolgten Zwecke auch bei einem Wechsel in der Person des Erbbauberechtigten verwirklichen kann; es kommt also dort zum Tragen, wo es an einer dinglichen Sicherung von Verpflichtungen des Erbbauberechtigten fehlt. Sein Recht kann deshalb nicht mit der Begründung beschränkt werden, er habe die mögliche (quasi - ) dingliche Sicherung seiner Ansprüche unterlassen. Es bleibt vielmehr bei dem Grun d- satz, dass der Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Erteilung des Z u- schlags verweigern darf, wenn der Meistbietende den Eintritt in schuldrechtliche Verpflichtungen au s dem Erbbaurechtsvertrag verweigert , deren Einhaltung für den mit der Erbbaurechtsbestellung verfolgten Zweck wesentlich ist. Ist der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtl i- che Verpflichtung des Erbbauberechtigten z ur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer daher seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer Erbbauzinsreallast geführt hat . cc) Vorliegend würde d er mit der Bestellung des Erbbaurechts von der Antragsgegnerin verfolgte Zweck , einen wertgesicherten Erbbauzins zu erzi e- len, durch die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden gefährdet . In dem Erbbaurechtsvertrag ist eine schuldrechtliche Anpassungskla usel verei n- bart. Maßgeblich ist die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 ErbbV vom 18. März 1949 in der aktuellen Fassung vom 10. November 1964. Diese hat der jetzige Erbba u- berechtigte nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bei dem Erwerb des Erbbaurechts am 20. Juli 1999 als für sich verbindlich anerkannt. D er 29 - 16 - Meistbietende ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht bereit, in die schu ldrechtliche Erbbauzinsanpassungsverpflichtung aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag in der Fassung vom 10. November 1964 einzutreten. Ein Widerspruch zu den gesetzlichen Folgen der Zwangsversteigerung besteht nicht. Folglich ist die A n- tragsgegnerin nicht verpflichtet, der Erteilung des Zuschlags an ihn zuzusti m- men. - 17 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 A bs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 1, § 49 Abs. 2 GNotKG (80 % des im Zwangsversteigeru ngsverfahren für das Erbbaurecht festgesetzten Verkehrswerts). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkam p Vorinstanzen: AG Hamburg - Harburg, Entscheidung vom 11.07.2013 - 610 a II 1/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2015 - 2 W 70/13 - 30
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