BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 187/06 vom 28. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 D Ist ein f374r das Rechtsmittelgericht bestimmter fristgebundener Schriftsatz bei dem mit der Sache befassten erstinstanzlichen Gericht eingereicht worden, darf der Rechtsanwalt auf dessen Weiterleitung im ordentlichen Gesch344ftsgang auch dann vertrauen, wenn er seinen Fehler noch rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt. BGH, Beschl. v. 28. Juni 2007 - V ZB 187/06 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Oktober 2006 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist gew344hrt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 49.143,66 200. Gr374nde: I. Die Beklagte ist durch ein am 2. Dezember 2005 verk374ndetes Urteil des Landgerichts zur Zahlung verurteilt worden. Mit einem an das Landge-richt gerichteten Schriftsatz vom 24. April 2006 legte der Prozessbevollm344ch-tigte der Beklagten gegen das noch nicht zugestellte Urteil Berufung ein und 1 - 3 - beantragte zugleich, ihm das Urteil kurzfristig zu 374bermitteln. Dies geschah am 2. Mai 2006. Den Schriftsatz vom 24. April 2006 leitete das Landgericht nicht an das Oberlandesgericht weiter. Am letzten Tag der Berufungsbegr374ndungsfrist fragte ein Mitarbeiter des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten bei dem Oberlandesgericht nach dem dortigen Aktenzeichen und erhielt die Mitteilung, dass eine Beru-fung in dieser Sache nicht registriert sei. Die Beklagte hat ihre rechtzeitig eingegangene Berufungsbegr374ndung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vers344umte Berufungsfrist verbunden. 2 Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckge-wiesen und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 II. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte k366nne sich nicht darauf be-rufen, dass das Landgericht verpflichtet gewesen sei, die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht zu senden. Zwar m374sse ein zuvor mit dem Verfahren befasstes Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsmittelschrift an das zust344ndige Gericht weiterleiten. Hier gelte aber etwas anderes, weil der Schriftsatz vom 24. April 2006 inhaltlich nicht nur f374r das Oberlandesgericht, sondern auch f374r das Landgericht bestimmt gewesen sei. Zudem habe der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten anl344sslich der Zustellung des Urteils am 2. Mai 2006 die falsche Adressierung der Beru-fungsschrift bemerken und die rechtzeitige Berufungseinlegung sicherstellen k366nnen. Er habe auch damit rechnen m374ssen, dass das Landgericht den 4 - 4 - Schriftsatz vom 24. April 2006 durch die Urteilszustellung als beantwortet ansehen und ihn deshalb nicht an das Oberlandesgericht weiterleiten w374rde. Der Prozessbevollm344chtigte sei deshalb gehalten gewesen, innerhalb der bis zum 2. Juni 2006 laufenden Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht nach-zufragen, ob der Schriftsatz dort eingegangen sei. Da er dies unterlassen habe, sei die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden der Beklagten vers344umt worden. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch zul344ssig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts, weil das Berufungsgericht die Anforderung an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, 374berspannt und dadurch den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat (vgl. Senat, BGHZ 151, 221, 226). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 6 a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die Beklagte die Berufungsfrist (247 517 ZPO) vers344umt hat, weil die Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei einem unzust344ndigen Gericht nicht fristwahrend wirkt und der Schriftsatz vom 24. April 2006 nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an das Oberlandesgericht gelangt ist. 7 - 5 - b) Der Beklagten ist auf ihren rechtzeitigen Antrag hin jedoch Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247247 233, 234 ZPO). 8 aa) Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur374ckgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechts-suchender darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Ge-richt einen bei ihm eingereichten, aber f374r das Rechtsmittelgericht bestimm-ten Schriftsatz im ordentlichen Gesch344ftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Gesch344ftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tats344chlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabh344ngig davon zu gew344h-ren, auf welchen Gr374nden die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998, IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, 1171; Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731; Beschl. v. 6. Juni 2005, II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 3. Juli 2006, II ZB 24/05, NJW 2006, 3499). Hiernach durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass ihre mehr als f374nf Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem Land-gericht eingereichte Berufungsschrift an das Oberlandesgericht weitergeleitet werden und dort rechtzeitig eingehen w374rde. 9 bb) Die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten des Sachverhalts rechtfertigen keine Abweichung von diesem Grundsatz. 10 (1) Die Verpflichtung des Landgerichts, den Schriftsatz vom 24. April 2006 an das Oberlandesgericht weiterzuleiten, entfiel entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nicht deshalb, weil dieser neben der Berufungs-einlegung auch den - zutreffenderweise - an das Landgericht gerichteten 11 - 6 - Antrag enthielt, das erstinstanzliche Urteil zu 374bermitteln. Zwar durfte und musste sich das Landgericht zun344chst mit dem in seinen Zust344ndigkeitsbe-reich fallenden Antrag befassen. Da dieser in der Sache aber nur eine Erin-nerung an die Zustellung des verk374ndeten Urteils enthielt, also nichts erfor-derlich machte, was nicht ohnehin von Amts wegen zu geschehen hatte (247 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO), h344tte das Landgericht feststellen m374ssen, dass der Antrag die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Oberlandesgericht nicht hinderte. Aus diesem Grund und weil die Einlegung der Berufung - auch der 344u337eren Gestaltung nach - erkennbar das Hauptanliegen des Schriftsatzes war, musste der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten auch nicht damit rechnen, dass das Landgericht den Schriftsatz durch die nachfol-gende Zustellung des erstinstanzlichen Urteils als beantwortet ansehen w374r-de. Die Weiterleitung an das Oberlandesgericht durfte, anders als das Be-rufungsgericht meint, nicht deshalb unterbleiben, weil der Schriftsatz, da er inhaltlich auch f374r das Landgericht bestimmt war, in die Akte des Landge-richts geh366rte. Der Schriftsatz h344tte seine Eigenschaft als Aktenbestandteil nicht dadurch verloren, dass er an das Oberlandesgericht weitergereicht worden w344re, dieses anschlie337end die Akten des Landgerichts angefordert und den Schriftsatz dann in diese oder in einen neu anzulegenden Akten-band eingeheftet h344tte. 12 (2) Ob der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten die falsche Adres-sierung der Berufungsschrift anl344sslich der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erkennen konnte oder tats344chlich erkannt hat, ist entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts unerheblich. Es trifft nicht zu, dass die Ver-pflichtung eines Gerichts, eine Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten, nur dann zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand f374hrt, 13 - 7 - wenn die falsche Adressierung bis zum Fristablauf unbemerkt bleibt. Der Rechtssuchende darf darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst ge-wesene Gericht den bei ihm eingegangenen, aber f374r das Rechtsmittelge-richt bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Gesch344ftsgang dorthin weiterlei-ten wird (BVerfGE 93, 99, 115). Wer darauf vertrauen darf, dass sein Fehler korrigiert wird, darf dies auch und gerade dann tun, wenn er seinen Fehler bemerkt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es, wenn eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Gesch344fts-gang erwartet werden konnte, ohne Bedeutung ist, ob die Partei oder ihr - 8 - Prozessbevollm344chtigter die falsche Adressierung der Rechtsmittelschrift noch rechtzeitig bemerkt hat und daher selbst in der Lage war, durch Einrei-chung einer neuen fehlerfreien Berufungsschrift die Frist auch auf anderem Weg zu wahren (Beschl. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908, 909). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.12.2005 - 5 O 4791/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2006 - 10 U 1270/06 -
Full & Egal Universal Law Academy