BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 187/08 vom 5. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2009 durch den Vor-sitzenden Richter am Bundesgericht Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Antr344ge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bestellung eines Notanwalts f374r die beabsichtigte Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Land-gerichts N374rnberg-F374rth vom 19. November 2008 werden zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Die Antr344ge sind zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-gung aussichtslos erscheint (247 114 Satz 1, 247 78b Abs. 1 ZPO). 1 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist allerdings nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO unabh344ngig von einer Zulassung oder Nichtzulassung durch das Berufungsgericht als Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist auch im 334brigen zu-l344ssig, weil der Beklagte rechtzeitig Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren beantragt und das Landgericht ihn weder auf die Notwen-digkeit einer Darlegung seiner Bed374rftigkeit noch darauf hingewiesen hat, dass sich mit dem Gesetz zur 304nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und an-derer Gesetze vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 370) nicht nur die Rechtsmittel-fristen in Wohnungseigentumssachen ge344ndert haben, sondern auch die Rechtsmittel selbst. 2 - 3 - 2. Das Rechtsmittel verspricht aber dennoch keinen Erfolg, weil das Landgericht die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzul344ssig verworfen hat. Denn der Beklagte hat auch nach Zur374ckweisung seines Prozesskostenhilfean-trags vers344umt, die formgerechte Einlegung seiner Berufung durch einen postu-lationsf344higen Rechtsanwalt nachholen zu lassen. Dazu bestand aber Veran-lassung, weil ihn das Landgericht auf seine Absicht, das Rechtsmittel zu ver-werfen, hingewiesen hatte. 3 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 30.07.2008 - 3 C 1224/07 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 09.10.2008 und Entscheidung vom 19.11.2008 - 14 S 7421/08 -
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