BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 1 87 /10 vom 1 4 . Juli 201 1 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Juli 201 1 durch den Vo r- sitzen den Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter in Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richter in nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 24. Juni 2010 au f- gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsg e- richts Bremen vom 16. Februar 2010 die Betroffene in ihren Rec h- ten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die B. trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung no t- wendigen Auslagen de r Betroffenen alle r Instanzen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Die Betroffene , eine nigerianische Staatsanghörige , reiste am 11. Januar 2010 mit dem Flugzeug von Italien nach Deutschland mit einem nigerianischen Reisepass, eine r italienische Identitätskarte und eine r Aufenthaltserlaubnis für Italien ein. Sie ist mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet. Am 1 - 3 - 15. Februar 2010 wurde sie von der Polizei in einem Bordell in B . , in dem sie als Prostituierte gearbeitet hat te , festgenommen und als Beschuldigte ve r- nommen. Mit Verfügung der Beteili gten zu 2 vom 16. Februar 2010 wurde s ie aus dem Gebiet der Bundesrepublik ausgewiesen und ihr die Abschiebung nach Italien, hilfsweise nach Nigeria, angedroht. Mit Antrag vom 16. Februar 2010 , dem das Protokoll über die Verne h- mung der Betroffenen als Be schuldigte beigefügt war, hat d ie Beteiligte zu 2 Haft zur Sicherung der Abschiebung beantragt. Zu dem unter den Vorausse t- zungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft verhält sich der Antrag nicht. Noch am selbe n Tag hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben . In dem die Haft anordnenden Beschluss heißt es u.a., es sei gerichtsbekannt, dass die Staatsanwaltschaft mit Blick auf das " wohl ausschließlich laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das AufenthG " ihr Einvernehmen mit der Abschiebung erkl ä- re n werde . Dies stehe einer " vorweggenommenen Inhaftierung " jedoch nicht entgegen. Auf die Beschwerde der Betroffenen, mit der diese zugleich die Festste l- lung beantragt hat, dass die Anordnu ng der Abschiebungshaft von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, hat das Amtsgericht die Haftanordnung auf gehoben und die sofortige Entlassung der Betroffenen aus der Haft an geordnet . De m Feststellungsantrag hat es nicht statt gegeben und die Beschwerde inso weit dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde z u- rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die B e- troffene ihren Feststellungs antrag weiter verfolgt. 2 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die Freiheitsentziehung zu Recht angeordnet und bis zur Aufhebung der Haft aufrechterhalten worden ist. III. D ie auch nach Erledigung der Haftanordnung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zuläss i- ge Rechtsbeschwerde ist begründet . D ie Betroffene ist in ihren Rechten ve r- letzt. Die Haft hätte schon deshalb nicht a n geordnet werden dürfen, weil der Haftantrag unzulässig war. 1. Ob ein zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfahrens v on Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, juris Rn. 6 ; jeweils mwN). Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvorau s- setzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antrag s- begründung insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen und zur Durc h- führbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, InfAuslR 2011, 202, 203 Rn. 8 f.). Diesen Anforderungen wird de r gestellte Antrag nicht gerecht. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffen t- liche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewi esen und abgeschoben werden . Zwar kann das Einvernehmen auch allgemein erteilt werden (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 25 ; 4 5 6 7 - 5 - Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, juris Rn. 8 ) . Es muss jedoch - gleichgültig auf wel che Weise es erteilt w ird - im Zeitpunkt der Hafta n- ordnung vorliegen (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, 1575, Rn. 8; ebenso für die Zurückschiebung Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, juris Rn. 13 ff.). Fehl en in dem Haftantrag Ausführungen dazu, obwohl sich aus dem Antrag selbst oder aus den ihm be i- gefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ist der Hafta ntrag unzulässig (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, aaO; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, aaO ). So verhält es sich hier. Wie sich aus dem dem Haftantrag beigefügten Protokoll über die B e- schuldigtenvernehmung vom 16. Feb ruar 2010 ergibt, wurde gegen die B e- troffene ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Ob dabei zu Recht ein Anfangsverdacht für das Bestehen einer Straftat nach § 95 AufenthG ang e- nommen worden ist, hat der Haftrichter nicht zu prüfen. 2. Der V erfahrensmangel kann selbst durch die spätere Erteilung des Einvernehmens nicht rückwirkend und für die Zukunft nur unter der Vorausse t- zung geheilt werden, dass die den Haftantrag stellende Behörde die Antrag s- begründung um Darlegungen zu dem nunmehr vorlie genden Einvernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in einer Anhörung Stellung nehmen kann ( vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 11). An beidem fehlt es hier . 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht au f § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § § 84 , 430 FamFG , § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO , wobei der Senat bei der Ermessensau s- übung dem Umstand Rechnung getragen hat, dass den von der Betroffenen in der Beschwerdeinstanz teilweise zurückgenommenen Anträgen nur unterg e- ordnete Bedeutung zukam. Die Fests etzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 16.02.2010 - 92 XIV 85/10 - LG Bremen, Entscheidung vom 24.06.2010 - 10 T 140/10 (a) - 9
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