BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 187/12 vom 12. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der B e- schluss des Oberlandesgerichts München 27. Zivilsenat vom 26 . Juni 2012 aufgehoben. Den Klägerinnen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist g e- währt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufung s- gericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren b e trägt Gründe: I. Mit den Klägerinnen am 23. Februar 2012 zugestelltem Urteil hat das Landgericht deren Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen per Fax fristgerecht Berufung ein. Am 14. Mai 2012 ging per Fax die Berufungsbegründung ein. Mit Verfügung vom 30. April 2012, die laut Empfangsbekenntnis am 23. Mai 2012 zugestellt w orden 1 - 3 - war , hatte der Vorsitzende des Oberlandesgerichts der Anwältin unter Hinweis auf § 522 ZPO mit geteilt , dass eine Berufungsbegründung nicht vorliege. Mit per Fax eingegangene m Schriftsatz vom 31. Mai 2012 haben die Klägerinnen Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu ausgeführt, ihre Prozessbevollmächtigte habe unter dem 14. April 201 2 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. April 2012 (ric h- tig 23. Mai 2012) beantragt. Der Antrag sei von der Anwältin persönlich am 14. April zur Post gebracht und dort in den Briefkasten geworfen worden. Die Absendung des Schreibens s ei in der Akte vermerkt worden. Die Richtigkeit dieser Angaben werde anwaltlich versichert. Da bis zum Ablauf der regulären Begründungsfrist am 23. April 2012 keine Ablehnung des Verlängerungsg e- suchs eingegangen sei, habe die Prozessbevollmächtigte erwarte n dürfen, dass dem Antrag entsprochen werde. Erst anlässlich eines am 23. Mai 2012 mit der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts geführten Telefonats habe die Prozes s- bevollmächtigte erfahren, dass der Verlängerungsantrag nicht bei Gericht ei n- gegangen sei. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegrü n- det zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen we n- den sich die Klägerinnen mit der Rechtsbeschwerde. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. D as Berufungsgericht ist der Auffassung, es sei schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Prozessbevollmächtigte den Verlängerungsantrag an einem Samstag persönlich zur Post gebracht habe, weil sämtliche vorherigen Schriftsätze stets vorab per Fax versend et worden seien und durch Vorlage des Sendeberichts unschwer der Eingang hätte belegt werden können. Vor diesem Hintergrund genüge der bloße Vortrag des Postversands ohne nähere Erkl ä- 2 3 4 - 4 - Grunds atz der freien Beweiswürdigung des gesamten Vorbringens vorliegend nicht (vgl. Zöller - Greger, 29. Aufl., § 294 ZPO, Rdnr. r- gelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Prozessbevollmächtigte durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fris tenkontrolle Vorkehrungen gegen Fris t- versäumungen getr offen habe. Nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten sei lediglich das Absenden des Schreibens in der Akte vermerkt worden und erst anlässlich eines am 23. Mai 2012 mit der Geschäftsstelle geführten Telef o- nats bekannt geworden, dass der Verlängerungsantrag nicht eingegangen sei. Es hätte aber durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden mü s- sen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist ggf. durch Rückfrage bei Geri cht hätte festgestellt werden können. Bei einer so l- chen Organisation hätte nachdem eine Reaktion des Berufungsgerichts bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ausgeblieben , bei üblichem Post - und Büroablauf jedoch zu erwarten gewesen sei - Veranla ssung zu einer Rüc k- frage bestanden, die den fehlenden Eingang des Verlängerungsantrags erg e- ben und die Möglichkeit zu einer erneuten rechtzeitigen Antragstellung gegeben hätte. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i .V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO s tatthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere liegt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO vor, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert. Das Berufungsgeri cht hat den Klägerinnen den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert . Zum einen stützt es seine Zweifel an der Richtigkeit der anwaltlichen Versicher ung der Prozes s- bevollmächtigten der Klägerinne n auf das Fehlen zusätzlicher Angaben zu dem Versand per Telefax, obwohl dazu von Rechts wegen kein Vortrag erforderlich 5 - 5 - war (dazu näher unten IV.1.) . Zum anderen nimmt es zu Unrecht an, der Wi e- dereinsetzung st ehe ein nicht ausgeräumtes Organisationsverschulden entg e- gen (unten IV.2.). Beides verletzt den Anspruch der Klägerinnen auf Gewä h- rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Recht s- staatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 20 13, 592 f. mwN) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, B e- schlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW - RR 2012, 82 Rn. 8; vom 10. Mai 2012 V ZB 242/11, ZWE 2012 , 334, 335 ; Beschluss vom 19. Juni 2013 V ZB 226/12, juris Rn. 5; jeweils mwN). IV. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an , der Postversand des Verlängerungsantrages sei nicht ausreichen d glaubhaft gemacht; es fehle eine nähere Erklärung dazu , warum nicht wie stets zuvor der Weg des Faxve r- sandes gewählt worden sei . a) Allerdings legt es - w h- (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl ., § 295 Rn. 6) belegt - der Sache nach zutreffend zugrunde, dass eine Tatsache schon dann nach § 294 ZPO glaubhaft gemacht ist, wenn eine übe r- wiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorliegen beste ht ( vgl. nur Senat, B e- schluss vom 19. Juni 2013 V ZB 226/12, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 143) , wenn also bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Gesamtumstände (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 IX ZB 60/06, NJW - RR 2007 , 776, 777 Rn. 12) mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen ( S e- 6 7 8 - 6 - nat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW - RR 2011, 136 Rn. 7 mwN ). b) Das Berufungsgericht überspannt indessen die Anforderungen, die nach § 2 36 Abs. 2 Satz 1 ZPO an die Darlegung und Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen zu stellen sind. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen A b- läufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristve r- säumnis beruht. Diesen Vorgaben genügt das W ie dereinsetzungsgesuch. Eine Versendung des Verlängerungsantrages per Post am 14. April 2012 war au s- reichend, um den Eingang bei Gericht innerhalb der erst am 23. April 201 2 a b- laufenden Frist zu gewährleisten. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertra u- en, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folge n- den Werktag ausgeliefert werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf d ies der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden ( vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW - RR 2004, 1217, 1218; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15; Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 200 9, 2379 Rn. 8 mwN). Weitere Vorkehrungen müssen nicht ergriffen werden . Insbesondere ist eine Partei nicht gehalten, Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden ( S e- nat, Beschluss vom 19. Juni 2013 V ZB 226/12, juris Rn. 7 mwN) . Vor diesem Hintergrund fü hrt der Umstand, dass sich ein Rechtsanwalt e ntschließt, von der bisher igen Versandpraxis generell oder im Einzelfall abzusehen, nicht ohne we i teres zur Erläuterungsbedürftigkeit dieser Entschließung. Davon abgesehen ist die Wahl eines anderen gängigen und zur Fristwahrung tauglichen Versan d- weges auch wenn dieser von der bisherigen Handhabung abweicht nicht o h- ne Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Umstände geeignet, den Beweiswert einer bei isolierter Betrachtung zur Glaubhaftmachung ausreichenden anw altl i- chen Versicherung in Zweifel zu ziehen. 9 10 - 7 - 2. Ebenfalls zu beanstanden ist die Erwägung des Berufungsgerichts , die Wiedereinsetzung sei zudem mit Blick auf ein den Klägerinnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihrer Prozess bevol l- mächtigten zu versagen. Die Angaben zur erforderliche n Fristenkontrolle sind zwar außerordentlich dürft ig , wenn es in dem Wiedereinsetzungsgesuch ledi g- lich heißt , die Absendung des Verlängerungsantrages sei in der Akte vermerkt worden. Ob und ggf. we lche organisatorischen Vorkehrungen zur Fristenko n- tro l le getroffen worden sind, geht daraus nicht hervor. Ein Organisationsve r- schulden wir d dadurch nicht ausgeräumt. Das Berufungsgericht verkennt aber , dass dieses nicht ursächlich geworden ist für die Fris tversäumung. a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. B e- schluss vom 5. Juni 2012 VI ZB 16/12, MDR 2012, 1056 Rn. 9 f. mwN) , die im Lichte verfassungsgerichtlicher Vorgaben (dazu BVerfGE 42, 120, 126 f.; BVerfG, NJW 1992, 38, 39 ) zu sehen ist, kommt ein e Verpflichtung des Pr o- zessbevollmächtigten, sich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist über eine Verlängerung dieser Frist durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern , nur noch ausnahmsweise in Betracht . Erforderlich hierfür is t ein konkreter Anlass , der nicht schon dann besteht, wenn der Anwalt in der noch laufenden Ber u- fungsbegründungsfrist keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhält . Vielmehr wird eine Erkundigungspflicht erst durch eine solche Mitteil ung des Gerichts ausgelöst, die unzweideutig ergibt, dass etwas fehlg e- laufen ist ( BGH, aaO, Rn. 10). Gemessen daran war die Prozessbevollmächti g- te der Klägerinnen nicht verpflichtet, sich innerhalb der bis zum 23. April 2012 laufenden Berufungsbegründungsf rist danach zu erkundigen, ob der Verläng e- rungsantrag rechtzeitig eingegangen war . b) Für die Zeit nach Ablauf der regulären Berufungsbegründungsfrist b e- stand eine Verpflichtung zur Rückfrage zumindest deshalb nicht, weil die Ber u- fung bereits am 14. Mai 2012 begründet wurde und der Prozessbevollmächtigte einer Partei mit der beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist 11 12 - 8 - regelmäßig jedenfalls um einen Monat (vgl. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) rechnen darf, sofern es sich um den ersten Verlängerungsa nt rag handelt und ein erhe b- licher Grund geltend gemacht wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. März 2010 VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610, 1611 Rn. 7 mwN ) . Da diese Vorausse t- zungen hier vorliegen und keine besonderen Umstände ersichtlich sind , die A n- lass zu Nach fragen hätten geben müssen , haben sich nicht ausgeräumte Def i- z i te bei der Organisation der Fristenkontrolle nicht ausgewirkt (zu diesem Erfo r- dernis etwa BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859, 860 Rn. 15) . 3. Danach kann die a ngefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, weil es keiner weiteren Tatsachenfes t- stellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Da es dem Senat auf der Grun d- lage der obigen Erörterungen (IV.1.b) überwiegend wahrsche inlich erscheint, dass der Verlängerungsantrag am 14. April 2012 auf den Postweg gebracht worden ist , und auch die übrigen Voraussetzungen für die beantrag t e Wiede r- einsetzung vorliegen, ist dem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben . Soweit das Berufungs ger icht zudem die Berufung als unzulässig verw orfen hat, wird der Beschluss mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos ( Senat, Beschluss 13 - 9 - vom 19. Juni 2013 V ZB 226/12, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend auch ohne ausdrücklichen Antrag. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 09.02.2012 - 91 O 1812/11 - OLG München, Entscheidung vom 26.06.2012 - 27 U 1083/12 -
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