BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 187/13 vom 26 . Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, 13. Zivilkammer, vom 7. November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rech tsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläg e- rin, eine Rechtsanwältin, wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung vom 31. März 2011 gefasst wurden. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. November 2012 a b- gewiesen. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. November 2012 zugestellt worden. Am 11. Dezember 2012 hat die Klägerin Berufu ng eingelegt; dabei ist sie - erstmals in dem Verfahren - durch Dr. B . vertreten worden. Dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 1 - 3 - war zuvor mit Verfügung der Rechtsanwaltskammer Frankfu rt am Main am 5. September 2012 widerrufen worden; die Verfügung is t seit dem 15. Oktober 2012 bestandskräftig. Das Landgericht hat die Berufung mit dem angefocht e- nen Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgt; hilf s- weise beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei nicht wirksam eingelegt worden, weil der Anwaltszwang nicht gewahrt worden sei. Da der Widerruf der Zulassung von Dr. B . bei Einlegung der Berufu ng bereits bestandskräftig gewesen sei, sei dessen Prozesshandlung unwirksam. Eine fristwahrende T ä- tigkeit sei nur einem Rechtsanwalt möglich, der einem Berufsverbot unterliege (§ 155 BRAO); hier sei jedoch die Zulassung widerrufen worden. Auch die V o- rauss etzungen von § 244 ZPO lägen nicht vor, weil sich Dr. B . erstmals mit der Einlegung der Berufung für die Klägerin legitimiert habe. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohn e Zulassung statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entsch eidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In s- besondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen g e- stellt, die der Klägerin den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unz u- 2 3 - 4 - mutbar erschweren (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 12. April 2010 V ZB 224/09, NJW - RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN). 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nicht wirksam eingelegt worden ist, weil Dr. B . als Ve r- treter der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht nicht im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO postulationsfähig war. Dies wirft weder grundsätzliche Rechtsfragen auf noch werden die Anforderunge n an die Einlegung von Rechtsmitteln überspannt. a) Es trifft zu, dass Dr. B . im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 11. Dezember 2012 kein Rechtsanwalt im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO (mehr) war, weil er (endgültig) nicht mehr als solcher zugelassen war. Denn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt unter anderem dann, wenn der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist (§ 13 BRAO). Nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Prozesshandlungen des früheren Rechtsa n- walts im Anwaltspro zess sind unwirksam (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1986 VIII ZB 41/86, BGHZ 98, 325, 327; Henssler in Hen s sler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 13 Rn. 4; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 13 Rn. 3). Die Bestandskraft des Widerrufs trat a m 15. Ok tober 2012 und d a- mit vor Einlegung der Berufung ein. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts anderes aus den in § 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 5 Satz 1, § 156 Abs. 2 BRAO enthaltenen Regelungen. Hiernach wird die Wirksa mkeit von Recht s- handlungen des Rechtsanwalts durch d en sofort vollziehbaren Widerruf der Z u- lassung zur Rechtsanwaltschaft nicht berührt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO) , solange ke ine Zu rückweisung durch das Gericht erfolgt ist (§ 14 Ab s. 4 Satz 1 i.V.m. § 156 Abs. 2 BRAO vgl. BGH, Beschluss vom 4 5 6 - 5 - 23. Juni 2012 AnwZ (Brfg.) 58/11, NJW - RR 2012, 1336 Rn. 7; Urteil vom 22. Februar 2010 II ZB 8/09, WM 2010, 777 Rn. 14). Dass diese Normen ke i- ne Anwendung auf den bestandskräftigen Widerruf d er Zulassung finden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz; grundsätzliche Bedeutung kommt der Bean t- wortung dieser Rechtsfrage nicht zu. § 14 Abs. 4 Satz 1 BRAO (bis zum 31. August 2009 § 16 Abs. 7 BRAO) verweist für die sofort vollziehbare Widerrufs verfügung nämlich auf verschi e- dene Regelungen über das Berufs - und Vertretungsverbot, die zwar im Intere s- se der Rechtssicherheit in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2012 VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2 592 Rn. 8 mwN), aber sowohl in ihrem direkten Anwendungsbereich als auch infolge der Verweisung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BRAO ausschließlich die Wirkung vorläufiger Maßnahmen regeln. Denn auch das Berufs - und Vertr e- tungsverbot stellt eine vorläufige Maßnah me im Hinblick auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft dar (§ 114 Abs. 1 Nr. 5, § 150 Abs. 1 Satz 1 BRAO ) . I m Grundsatz bleibt der Rechtsanwalt während dieser vorläufigen Maßnahmen postulationsfähig (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 5 BRAO; vg l. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2012 AnwZ (Brfg.) 58/11, NJW - RR 2012, 1336 Rn. 6 und vom 24. April 2012 VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592 Rn. 8). Sobald aber die Zulassung erlischt (§ 13 BRAO), endet die Postulationsfähi g- keit und der frühere Rechtsanwalt steht Privatpersonen gleich. c) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Verfahren nicht gemäß § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden ist. Nach dieser Bestimmung tritt eine Unterbr e- chung ein, wenn der Anwalt der Partei unfähig geworden ist, die Vertretung der Partei fortzuführen. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil 7 8 - 6 - Dr. B . zu keinem Zeitpunkt als Anwalt für die Klägerin tätig geworden ist; er hat sie erstmals mit Einlegun g der Berufung vertreten. 2. Mit der Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, hat sich das Berufungsgericht zwar nicht befasst; hierdurch hat es der Klägerin den Zugang zur Berufung aber nicht unzumutbar verwehrt, we il die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht vorlagen. a) Einen Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Nac h- dem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 17. September 2013 auf die fe h- lende Postulationsfähigkeit von Dr. B . h ingewiesen hat, hat der neue Pr o- zessbevollmächtigte der Klägerin in dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 lediglich ausgeführt, ein nicht zugelassener Rechtsanwalt könne für den Mandanten fristwahrend tätig sein, weshalb die Frist gewahrt worden sei. Dem lässt sich nicht - auch nicht hilfswe i- se - entnehmen, dass die Klägerin der Ansicht war, eine Frist versäumt zu h a- ben, und daher einen Wiedereinsetzungsantrag stellte (vgl. Musielak/Grandel, ZPO, 11. Aufl., § 236 Rn. 3). b) Die Wiedereinsetzung war auch nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 ZPO von Amts wegen zu gewähren. aa) Dies kommt nur in Betracht, wenn unter anderem die Voraussetzu n- gen für die Wiedereinsetzung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offe n- kundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 IX ZB 100/11, juris Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 236 Rn. 5). Auch nach Fristablauf kö n- nen erkennbar unkla re Angaben noch durch Erläuterung offenkundig werden, sofern die nachgeschobenen Angaben innerhalb der Frist zumindest angede u- 9 10 11 12 - 7 - tet worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2013 V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 14 mwN). bb) Daran gemessen lag en die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht vor. Dass die Klägerin bei Beauftragung von Dr. B . von dessen fehlender Zulassung keine Kenntnis hatte und diese erst durch den g e- richtlichen Hinweis erlangte, lässt sich dem Schreiben nicht ansatzweise en t- nehmen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann dies nicht als offensichtlich angesehen werden; ebenso wenig bestand Anlass für einen g e- richtlichen Hinweis, der es der Klägerin ermöglicht hätte, den erforderlichen Vo r trag noch inne rhalb der laufenden Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen. Da die Klägerin, die selbst Rechtsanwältin ist und anwaltlich vertreten war, nicht zugleich einen auf die fehlende Kenntnis gestützten Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatte, konnte das Berufungsgeric ht ihre Rechtsausführungen nämlich nur so verstehen, dass sie die fehlende Zulassung als unerheblich erachtet und das damit verbundene Risiko wissentlich in Kauf genommen hatte. Es hatte keine Veranlassung, der Klägerin einen hiervon abweichenden Sachvortr ag nahezulegen. 13 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf § 49a GKG. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 09.11.2012 - 330 C 68/11 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2013 - 2 - 13 S 202/12 - 14
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