ECLI:DE:BGH:2018:140318BVZB187.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 187/17 vom 14. März 2018 in dem selbständigen Beweisverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Wein land und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf das Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 24. August 2017 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Juni 2017 insoweit aufgehoben, als der gegen die Antrags - gegner zu 1 gerichtete n Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den gegen die Antragsgegner zu 1 gerichtete n Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an das Amtsgericht München zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren s beträgt 1.500 . Gründe: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Wie der Senat nach Erlass des B e- schlusses des Beschwerdegerichts entschieden hat, setzt die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen B e- weisverfahrens über Mänge l an dem Gemeinschaftseigentum nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlus s- 1 - 3 - fassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständ i- gengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat (Senat, Beschlu ss vom 14. März 2018 - V ZB 131/17 zur Veröffentlichung bestimmt ). Die Entscheidungen beider Vorinstanzen können danach insoweit keinen Bestand haben, als der gegen die Antragsgegner zu 1 gerichtete Antrag z u- rückgewiesen wurde ; sie sind insoweit aufzuh eben . Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den gegen die Antragsgegner zu 1 gerichteten Antrag auf Durchführung des sel b- ständigen Beweisverfahrens zurückzuverweisen ; aufgrund mangelnder Vorb e- fassung d er Wohnungseigentümer darf der Antrag nicht erneut verworfen we r- den (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO a b- gesehen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 08.06.2017 - 481 H 9320/17 WEG - LG München I, Entscheidung vom 24.08.2017 - 36 T 8948/17 - 2 3
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