BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 188/05 vom 26. Oktober 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu 247 79 ZVG BGHR: ja ZVG 247 79 Bei der Beschlussfassung 374ber den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an eine vorher getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach 247 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist. EGZVG 247 9a; ZVG 247 29 Macht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbst344ndiges Geb344udeeigentum geltend, kann der betreibende Gl344ubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das Geb344udeeigentum betreffenden Verfahrens ist jedoch nur zul344ssig, wenn der Schuldner der Freigabe zustimmt oder wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten rechtskr344f-tigen Titel vorlegt, der die Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung in das Geb344u- - 2 - deeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbst344ndigen Ei-gentums an dem beschlagnahmten Geb344ude ist. BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - V ZB 188/05 - LG Gera AG Altenburg - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 werden der Beschluss des Landgerichts Gera vom 28. Oktober 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 17. M344rz 2005 aufge-hoben. Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 11. M344rz 2005 abgegebene Meistgebot wird versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 45.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten zu 1 bis 8 sind in Erbengemeinschaft Eigent374mer eines be-bauten Grundst374cks in Th374ringen. In Abteilung II des Grundbuchs ist ein Vermerk 374ber die Er366ffnung eines Vermittlungsverfahrens nach 247 92 Abs. 5 SachenRBerG eingetragen. 1 Mitte 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 die Versteigerung des Grundst374cks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Nachfolgend meldete die Beteiligte zu 9 selbst344ndiges Geb344udeeigentum an und beantragte, dieses von der Zwangsversteigerung auszunehmen. 2 - 4 - Zuvor hatte der Bevollm344chtigte der Beteiligten zu 1 bis 4 in einem Schrift-satz darauf hingewiesen, dass der Versteigerungsantrag die Geb344ude nicht um-fasse, da sie im selbst344ndigen Eigentum der Beteiligten zu 9 st374nden. Der Antrag beschr344nke sich daher auf das Grundst374ck. Auf eine - durch die Anmeldung des Geb344udeeigentums veranlasste - Nachfrage des Amtsgerichts teilte er mit, dass dieser Schriftsatz als teilweise R374cknahme des Antrags auf Anordnung der Tei-lungsversteigerung zu verstehen sei. Das Amtsgericht hob darauf hin das Verfah-ren bez374glich der sich auf dem Grundst374ck befindlichen Geb344ude durch Beschluss vom 8. Oktober 2004 unter Hinweis auf 247 29 ZVG auf. 3 Mit Beschluss vom 17. M344rz 2005 ist das Grundst374ck der Beteiligten zu 9 auf ihr Meistgebot von 35.100 200 zugeschlagen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 hat das Landgericht zur374ckgewie-sen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Ver-sagung des Zuschlags weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, die Aufhebung des Versteigerungsverfah-rens bez374glich der sich auf dem Grundst374ck befindlichen Geb344ude habe gegen 247 9a Abs. 1 EGZVG versto337en, wonach die Beschlagnahme eines in den neuen L344ndern belegenen Grundst374cks auch das in Art. 233 247247 2b, 4 und 8 EGBGB be-zeichnete Geb344udeeigentum umfasse. Da diese Wirkung nicht zur Disposition des Betreibers der Zwangsversteigerung stehe, k366nne er das Verfahren nicht durch eine teilweise Antragsr374cknahme auf das Grundst374ck beschr344nken. Aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbst344ndiges Geb344udeeigentum sei nur zu ber374ck-sichtigen, wenn es im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage festgestellt worden sei. Daran fehle es hier. Die Beteiligten k366nnten die Fehlerhaftigkeit der teilweisen Verfahrensaufhebung im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde allerdings nicht mehr 5 - 5 - geltend machen, da sie von der nach 247 95 ZVG bestehenden M366glichkeit, den Aufhebungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 selbst344ndig anzufechten, keinen Gebrauch gemacht h344tten. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 III. Die gem344337 247 96 ZVG i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 zu Unrecht zur374ckgewiesen. 7 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht die so-fortige Beschwerde f374r zul344ssig erachtet hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beteiligten zu 9 bleiben ohne Erfolg. 8 a) Der Schriftsatz vom 12. April 2005, mit dem die sofortige Beschwerde eingelegt worden ist, gen374gte der Form des 247 569 Abs. 2 ZPO. Zwar enthielt er keine ausdr374ckliche Erkl344rung, dass Beschwerdef374hrer die Beteiligten zu 5 bis 8 waren. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 9 war das aber auch nicht erfor-derlich. Es gen374gt, dass sich die Person des Beschwerdef374hrers mittelbar aus der Beschwerdeschrift oder aus anderen dem zust344ndigen Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. Senat, Urt. v. 29. April 1994, V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003, IX ZB 369/02, WM 2004, 198 sowie Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 25. Aufl., 247 519 Rdn. 30). Letz-teres ist hier der Fall. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass es sich bei den Rechtsanw344lten, von denen die Beschwerdeschrift stammt, um die Bevollm344chtigten der Beteiligten zu 5 bis 8 handelt; in dieser Eigenschaft haben 9 - 6 - sie bereits mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004 die einstweilige Einstellung des Ver-fahrens beantragt und sich mit Schriftsatz vom 15. M344rz 2005 gegen die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 9 gewandt. Das lie337 sich auch innerhalb der Rechtsmittelfrist feststellen, da die sofortige Beschwerde zul344ssigerweise bei dem Vollstreckungsgericht eingelegt worden ist (vgl. 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die-ses sich im Besitz der - bei ihm gef374hrten - Akten befand. b) Den Beteiligten zu 5 bis 8 fehlt auch nicht die nach 247 100 Abs. 2 ZVG notwendige Beschwerdeberechtigung (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt - sowie BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, WM 2004, 838). Die Auffassung der Beteiligten zu 9, ein Zuschlagsbeschluss, der nicht s344mtliche Teile des Grundbesitzes umfasse, k366nne die Rechte des betroffenen (Mit-)Eigent374mers nicht verletzen, ist unzutreffend. Der die Zwangsversteigerung Betreibende hat es n344mlich nicht uneingeschr344nkt in der Hand, das Ausma337 seines Vollstreckungszugriffs zu bestimmen. Handelt es sich bei dem von der Versteigerung ausgenommenen Teil um einen wesentlichen Be-standteil des Grundst374cks (247247 93, 94 BGB), ist die von dem Betreibenden vorge-nommene Beschr344nkung wirkungslos; der wesentliche Bestandteil geht, weil er nicht sonderrechtsf344hig ist, mit dem Zuschlag auf den Erwerber 374ber (vgl. Senat, BGHZ 104, 298, 303). Ein solcher 374ber die Reichweite des - beschr344nkten - Ver-steigerungsantrags der Antragsteller hinausgehender Rechtsverlust ist auch hier m366glich und begr374ndet das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 5 bis 8 an der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung. Denn ausweislich ihres in der angefoch-tenen Entscheidung wiedergegebenen Vorbringens bezweifeln sie die Existenz selbst344ndigen Geb344udeeigentums, machen also geltend, dass es sich bei den von der Versteigerung ausgenommenen Geb344uden um wesentliche Bestandteile des Grundst374cks handelt oder jedenfalls handeln k366nnte. 10 2. a) In der Sache ist das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsicht- 11 - 7 - lich der auf dem beschlagnahmten Grundst374ck befindlichen Geb344ude fehlerhaft war. aa) Eine Aufhebung der Beschlagnahme nach 247 9a Abs. 2 Satz 1 EGZVG, 247 28 ZVG kam nicht in Betracht, da das Bestehen selbst344ndigen Geb344udeeigen-tums nicht aus dem Grundbuch ersichtlich war. Insbesondere ergab sich dies nicht aus dem in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Vermerk 374ber die Er366ff-nung des Vermittlungsverfahrens nach 247 92 Abs. 5 SachenRBerG. Ein solcher Vermerk sichert zwar die Anspr374che des Nutzers aus dem Sachenrechtbereini-gungsgesetz wie eine Vormerkung (247 92 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG). Er l344sst aber nur erkennen, dass ein notarielles Vermittlungsverfahren gem344337 247 87 Sa-chenRBerG beantragt und dieses von dem Notar eingeleitet worden ist. Ob die von dem Nutzer geltend gemachten Rechte tats344chlich bestehen, muss erforderli-chenfalls unter Aussetzung des Vermittlungsverfahrens im Klageweg gekl344rt wer-den (247 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SachenRBerG); hier374ber enth344lt der im Grundbuch eingetragene Vermerk demgem344337 keine Aussage (vgl. Czub/Schmidt-R344ntsch/Frenz/Zimmermann, SachenRBerG, 247 92 Rdn. 35). 12 bb) Das Vollstreckungsgericht konnte das Verfahren auch nicht aufgrund der Erkl344rung der Antragsteller, dass der Versteigerungsantrag im Hinblick auf das selbst344ndige Geb344udeeigentum der Beteiligten zu 9 zur374ckgenommen werde, gem344337 247 29 ZVG teilweise aufheben. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-gerichts folgt das allerdings nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht das aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Geb344udeeigentum nur ber374cksichtigen durfte, wenn das Bestehen dieses Rechts im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage fest-gestellt worden war. 13 (1) Richtig ist zwar, dass derjenige, der ein der Zwangsversteigerung ent-gegenstehendes, aus dem Grundbuch nicht ersichtliches materielles Recht f374r sich in Anspruch nimmt, dieses Recht grunds344tzlich im Wege einer - vor dem Pro- 14 - 8 - zessgericht zu erhebenden - Drittwiderspruchsklage (247 771 ZPO) durchsetzen muss. Macht ein Dritter Rechte an einem Gegenstand geltend, kann der die Zwangsversteigerung Betreibende diesen Gegenstand aber auch von sich aus freigeben. Eine solche Freigabeerkl344rung ist als teilweise Zur374cknahme des Ver-steigerungsantrags anzusehen; sie f374hrt dazu, dass das Vollstreckungsgericht das Verfahren hinsichtlich des von dem Dritten beanspruchten Gegenstands nach 247 29 ZVG ohne Sachpr374fung aufheben muss (allg. Ansicht, vgl. OLG Hamm JurB374ro 1967, 1025, 1027; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 493; OLG D374sseldorf NJW 1955, 188; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 29 Anm. 4.2; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 29 Rdn. 11; J344ckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247247 37, 38 Rdn. 14; M374nchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 2. Aufl., 247 771 Rdn. 76; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstre-ckungsrecht, 11. Aufl., 247 41 X.4.c; Baur/St374rner/Bruns, Zwangsvollstreckungs-recht, 13. Aufl., Rdn. 34.22; Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz, 3. Aufl, 247 771 ZPO Rdn. 43). Das gilt auch, wenn Unklarheit dar-374ber besteht, ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentli-chen Bestandteil des Grundst374cks handelt, der - weil er gem344337 247 93 BGB nicht sonderrechtsf344hig ist - f374r sich allein nicht freigegeben werden kann. Eine Pr374fung, ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentlichen Bestandteil des Grundst374cks handelt, hat das Vollstreckungsgericht nicht vorzunehmen (vgl. OLG Hamm JurB374ro 1967, 1025, 1027; St366ber, aaO, 247 37 Anm. 6.4; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 247 29 Anm. 18; B366ttcher, aaO, 247 29 Rdn. 11; Dorn, Rpfleger 1987, 143, 145). Die Zul344ssigkeit solcher Freigabeerkl344rungen folgt daraus, dass auch das Prozessverfahren nicht immer zu einer abschlie337enden Kl344rung der Rechtsver-h344ltnisse an dem von dem Dritten beanspruchten Gegenstand f374hrt. Der betrei-bende Gl344ubiger kann eine Drittwiderspruchsklage n344mlich jederzeit mittels Aner-kenntnisses beenden (247 93 ZPO); das von dem Prozessgericht darauf hin - ebenfalls ohne Sachpr374fung - zu erlassende Anerkenntnisurteil ist f374r das Voll- 15 - 9 - streckungsgericht bindend. Angesichts dieser M366glichkeit muss es dem betreiben-den Gl344ubiger gestattet sein, das von dritter Seite beanspruchte Recht ohne pro-zessuale Auseinandersetzung anzuerkennen und den betreffenden Gegenstand sogleich freizugeben (vgl. OLG Hamm, aaO). (2) Eine solche Freigabeerkl344rung ist grunds344tzlich auch hinsichtlich selb-st344ndigen Geb344udeeigentums m366glich, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich und daher von dem Vollstreckungsgericht nicht schon nach 247 28 ZVG von Amts wegen zu ber374cksichtigen ist. 16 Die Vorschrift des 247 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG, nach der die Beschlagnahme eines in den neuen L344ndern belegenen Grundst374cks auch das in Art. 233 247247 2b, 4 und 8 EGBGB bezeichnete Geb344udeeigentum umfasst, steht dem nicht entgegen. Die Regelung wurde im Hinblick auf die Eigenarten des - dem B374rgerlichen Ge-setzbuch unbekannten - selbst344ndigen Geb344udeeigentums erforderlich, die dazu gef374hrt hatten, dass sich bebaute Grundst374cke in den neuen L344ndern praktisch nicht versteigern lie337en. Zum einen ist selbst344ndiges Geb344udeeigentum nicht not-wendigerweise aus dem Grundbuch ersichtlich. Zum anderen handelt es sich bei Geb344udeeigentum weder um einen wesentlichen Bestandteil noch um eine Belas-tung des Grundst374cks im Rechtssinne, so dass es von der Beschlagnahme des Grundst374cks nach 247 20 ZVG an sich nicht ber374hrt wird (vgl. Keller, Rpfleger 1994, 194, 198). Aus diesem Grund war in den neuen L344ndern h344ufig nicht erkennbar, ob ein Geb344ude wesentlicher Bestandteil oder Gegenstand besonderen Geb344u-deeigentums war, und demgem344337 nicht ersichtlich, ob bei einer Zwangsversteige-rung des Grundst374cks mit dem Zuschlag auch das Eigentum an dem Geb344ude auf den Ersteher 374berging. 17 Um die Reichweite der Beschlagnahme von Grundst374cken in den neuen L344ndern f374r die am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten erkennbar zu ma-chen, bestimmt 247 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG deshalb, dass selbst344ndiges Geb344u- 18 - 10 - deeigentum von der Beschlagnahme zun344chst erfasst wird. Das Geb344udeeigen-tum wird damit aber nicht Teil des Schuldnerverm366gens, sondern bleibt Eigentum seines Inhabers. Die bewusst zu weit reichende Beschlagnahme hat auch nicht die Bereinigung ungekl344rter Eigentumsverh344ltnisse in den neuen L344ndern zum Ziel, sondern soll nur die Feststellung erm366glichen, ob die Zwangsversteigerung eines Grundst374cks das Geb344ude umfasst oder ob es sich hierbei um eine schuld-nerfremde und damit freizugebende Sache handelt (vgl. die Begr374ndung des Re-gierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5553 S. 124 f.). Zu diesem Zweck wird das selbst344ndige Geb344udeeigentum wie ein der Ver-steigerung entgegenstehendes Recht eines Dritten an dem beschlagnahmten Grundst374ck behandelt (vgl. 247 9a Abs. 2 EGZVG). Ist das selbst344ndige Geb344udeei-gentum aus dem Grundbuch ersichtlich, ist es gem344337 247 28 ZVG von Amts wegen zu ber374cksichtigen und freizugeben (vgl. St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 9a EGZVG Anm. 3.1). Andernfalls muss derjenige, der selbst344ndiges Geb344udeeigentum be-ansprucht - ebenso wie Inhaber anderer im Grundbuch nicht eingetragener, aber der Versteigerung entgegenstehender Rechte - Drittwiderspruchsklage (247 771 ZPO) erheben, um die Verfahrenseinstellung oder (teilweise) Verfahrensaufhe-bung im Sinne des 247 37 Nr. 5 ZVG zu erreichen (so die Begr374ndung des Regie-rungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5553 S. 125; ebenso Eickmann, Sachenrechtsbe-reinigung, [Stand April 2006], 247 9a EGZVG Rdn. 8; Keller, Rpfleger 1994, 194, 200). Diese Klage kann der betreibende Gl344ubiger - da er nicht gehindert w344re, im Verfahren nach 247 771 ZPO ein Anerkenntnis abzugeben - durch eine Freigabeer-kl344rung hinsichtlich des Geb344udeeigentums abwenden (ebenso Keller, aaO; Eickmann, aaO; a.A. St366ber, aaO, Anm. 3.3). 19 (3) Allerdings gen374gt im Fall selbst344ndigen Geb344udeeigentums die Freiga-beerkl344rung des die Zwangsversteigerung Betreibenden allein nicht, um das Ver-fahren hinsichtlich des Geb344udes gem344337 247 29 ZVG aufzuheben. Andernfalls be- 20 - 11 - st374nde die Gefahr, dass der Grundst374ckseigent374mer seinen Grundbesitz verliert, ohne die Chance auf einen angemessenen Versteigerungserl366s zu haben. (a) Existiert das freigegebene selbst344ndige Geb344udeeigentum in Wahrheit nicht und bestehen auch keine Anspr374che im Sinne des Art. 233 247 2c Abs. 2 EGBGB, ist das Geb344ude also rechtlich und wirtschaftlich wesentlicher Bestandteil des Grundst374cks, erwirbt der Ersteher n344mlich, auch wenn das Geb344ude nach den Versteigerungsbedingungen nicht mitversteigert und vom Zuschlag ausdr374ck-lich ausgenommen worden ist, das Grundst374ck samt dem aufstehenden Geb344ude. Die sachenrechtliche Zuordnung des Bestandteils zum Grundst374ck geht in diesem Fall der Regel vor, dass hoheitliche rechtsgestaltende Akte grunds344tzlich zu be-achten sind (vgl. Senat, BGHZ 104, 298, 303; Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278; RGZ 74, 201, 204; 150, 22, 24 f.; M374nchKomm-BGB/Holch, 4. Aufl., 247 93 Rdn. 17; RGRK-BGB/Kregel, 12. Aufl., 247 93 Rdn. 36; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 247 90 Rdn. 9). 21 Damit verl366re der von der Zwangsversteigerung Betroffene sein Eigentum an dem Geb344ude, ohne dass dem ein angemessener Versteigerungserl366s gegen-374ber st374nde. Denn der Wert des Geb344udes w344re im Hinblick auf die Freigabe des vermeintlich bestehenden selbst344ndigen Geb344udeeigentums bei der Festsetzung des Verkehrswerts unber374cksichtigt geblieben. Folglich h344tte die Wertermittlung und -festsetzung gem344337 247 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG ihren Zweck, einer Verschleu-derung des Grundst374cks entgegenzuwirken und den Bietinteressenten Orientie-rungshilfe f374r ihre Entscheidung zu geben, verfehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727; BGH, Urt. v. 6. Februar 2003, III ZR 44/02, WM 2003, 2053; Urt. v. 9. M344rz 2006, III ZR 143/05, WM 2006, 867, 868). Entsprechend gering fielen die auf dieser Grundlage und in der Annahme, Ge-genstand der Versteigerung sei allein das Grundst374ck, abgegebenen Gebote aus. Sie blieben in der Regel auch deutlich hinter dem reinen Bodenwert zur374ck, da der 22 - 12 - Ersteher damit rechnen m374sste, dass er das Grundst374ck im Hinblick auf das (ver-meintliche) selbst344ndige Geb344udeeigentum nicht selbst nutzen kann und dass er dar374ber hinaus einem Anspruch des Geb344udeeigent374mers ausgesetzt ist, das Grundst374ck zum halben Verkehrswert anzukaufen (vgl. 247 15 Abs. 1, 247 19 SachenRBerG). (b) Das Zwangsversteigerungsverfahren muss so beschaffen sein, dass der Eigent374mer vor der Gefahr einer solchen unverh344ltnism344337igen Verschleuderung seines Grundverm366gens gesch374tzt ist. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Verm366gensrechts, sondern wirkt auch auf das zugeh366rige Verfahrensrecht ein. Sie erfordert neben einer fairen Verfahrensf374hrung eine der Verschleuderung von Grundverm366gen entgegenwirkende Auslegung der Verfahrensvorschriften (vgl. BVerfGE 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138). Das gilt unabh344ngig davon, ob es sich um eine Versteigerung im Rah-men der Zwangsvollstreckung oder, wie hier, um eine Teilungsversteigerung han-delt (vgl. BVerfGE 51, 150, 156). 23 Daraus folgt, dass im Fall selbst344ndigen, aus dem Grundbuch nicht ersicht-lichen Geb344udeeigentums die Zwangsversteigerung hinsichtlich des Geb344udes nicht schon dann aufgehoben werden darf, wenn der betreibende Gl344ubiger oder - im Fall der Teilungsversteigerung - der Antragsteller das Geb344udeeigentum frei-gibt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schuldner bzw. der Antragsgegner der Freigabe zustimmt. Verweigert er seine Zustimmung, kann das Verfahren hinsicht-lich des Geb344udes nur aufgehoben werden, wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten - im Verfahren nach 247 771 Abs. 2 ZPO oder aufgrund einer Feststellungsklage (247 256 ZPO) ergangenen - rechtskr344ftigen Titel vorlegt, der die Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung in das Geb344udeeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbst344ndigen Eigentums an dem beschlagnahm-ten Geb344ude ist; hinsichtlich der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteige- 24 - 13 - rungsverfahrens ist auch insoweit die Vorschrift des 247 769 ZPO entsprechend an-wendbar. Das Erfordernis einer Zustimmung des Schuldners bzw. eines (auch) gegen ihn gerichteten Titels gilt unabh344ngig davon, ob die Beschr344nkung des Zuschlags auf das Grundst374ck dazu f374hrt, dass der Ersteher infolge des Erwerbs auch des Geb344udes einem Bereicherungsanspruch des fr374heren Eigent374mers ausgesetzt ist (so f374r den Fall freigegebenen vermeintlichen Grundst374ckszubeh366rs: RGZ 150, 22, 25; OLG D374sseldorf NJW 1955, 188; M374nchKomm-BGB/Holch, 4. Aufl., 247 93 Rdn. 17; Soergel/Marly, BGB, 13. Aufl., 247 93 Rdn. 24; Erman/Michalski, BGB, 11. Aufl., 247 93 Rdn. 12; ablehnend: Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 247 90 Rdn. 9). Es ist bereits zweifelhaft, ob ein solcher Anspruch, der im Fall eines Geb344udes - anders als bei vermeintlichem Zubeh366r - nicht auf die Abtrennung und Herausgabe des nicht mitversteigerten Gegen-stands, sondern nur auf einen Ausgleich in Geld gerichtet sein k366nnte, 374berhaupt anzuerkennen ist. Jedenfalls muss sich der Eigent374mer nicht auf einen schuld-rechtlichen Anspruch gegen den Ersteher verweisen lassen, dessen Realisierung schon in tats344chlicher Hinsicht ungewiss ist; vielmehr kann er aufgrund der Eigen-tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verlangen, dass das Versteigerungsverfahren in einer Weise durchgef374hrt wird, die von vornherein einen angemessenen Ver-steigerungserl366s f374r sein Eigentum erwarten l344sst. 25 (4) An der erforderlichen Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Frei-gabe des von der Beteiligten zu 9 angemeldeten Geb344udeeigentums fehlt es. Sie war nicht deshalb entbehrlich, weil es ihnen als Mitgliedern der Erbengemeinschaft m366glich gewesen w344re, durch einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren die Rechte eines Antragstellers zu erhalten, also auch das Recht, 374ber die Freiga-be angemeldeten, aus dem Grundbuch aber nicht ersichtlichen Geb344udeeigen-tums zu entscheiden (247 27 iVm 247 180 Abs. 1 ZVG; vgl. Mohrbut-ter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal- 26 - 14 - tungspraxis, 7. Aufl., S. 248). Ein Verfahrensbeitritt mag in der Teilungsversteige-rung aus taktischen Gr374nden sinnvoll sein (vgl. Storz, Praxis des Zwangsverstei-gerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 59). Der von Verfassungs wegen gebotene Schutz des Antragsgegners vor einer unverh344ltnism344337igen Verschleuderung seines (Mit-) Eigentums muss indessen unabh344ngig davon gew344hrleistet sein, ob sich der Antragsgegner aktiv an dem Verfahren beteiligt oder hiervon absieht. b) Die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Freigabe des Geb344udeeigentums begr374ndet einen Verfahrensmangel im Sinne des 247 83 Nr. 6 ZVG. Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand f374r s344mtliche F344lle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als den in 247 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensfehlern unzul344ssig ist (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, WM 2004, 838, 839). Sie er-fasst daher auch Verfahrensm344ngel, die - wie hier - auf der unzureichenden Be-r374cksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beruhen (ebenso St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 83 Anm., 4.1.m; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/ Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 83 Rdn. 14 f.; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangs-verwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 187). 27 c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Ber374cksich-tigung dieses Verfahrensmangels im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde nicht entgegen, dass es den Beteiligten zu 5 bis 8 nach 247 95 ZVG m366glich gewesen w344re, den Beschluss vom 8. Oktober 2004, durch den das Vollstreckungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Geb344ude aufgehoben hat, mit der sofortigen Be-schwerde anzugreifen. 28 247 79 ZVG bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfas-sung 374ber den Zuschlag an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden ist. Damit soll das Gericht in die Lage versetzt werden, das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unabh344ngig von ablehnenden Ent- 29 - 15 - scheidungen, die es selbst erlassen hat, zu w374rdigen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1960, 410, 411; B366ttcher, ZVG, 4, Aufl., 247 79 Rdn. 1; Dass-ler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 79 Rdn. 2; Peters, ZZP 90, 145, 150). Hiervon ausgenommen sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug aus-gestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (247 74a Abs. 5 ZVG), der einstweiligen Einstellung gem344337 247247 30a-30f ZVG und des Vollstreckungsschutzes nach 247 765a ZPO (allg.M., vgl. St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 79 Anm. 4.3; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 189; Peters, aaO, S. 151). Alle 374brigen Vorentscheidungen, die das Vollstreckungsgericht ge-troffen hat und die von der Rechtsmittelinstanz nicht 374berpr374ft worden sind, entfal-ten demgegen374ber bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag und 374ber eine dage-gen gerichtete Beschwerde keine Bindungswirkung. Das schlie337t Entscheidungen ein, die nach 247 95 ZVG anfechtbar gewesen w344ren (ebenso LG Darmstadt MDR 1957, 753; St366ber, aaO, Anm. 4.2; Eickmann, aaO; J344ckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 79 Rdn. 4; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 79 Rdn. 2; Peters, ZZP 90, 145, 150; a.A. LG Berlin GE 1959, 503; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., 247 79 Rdn. 8; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 576). W344re das Vollstreckungsgericht an alle nach 247 95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschl374sse auch dann gebunden, wenn ein Rechtsbehelf nicht ergriffen wurde, h344tte dies insbe-sondere zur Konsequenz, dass M344ngel des Anordnungsverfahrens - da sie nach 247 95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden k366nnen - bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag nicht mehr ber374cksichtigungsf344hig w344ren, ob-wohl sie einen zwingenden Zuschlagsversagungsgrund nach 247 83 Nr. 6 ZVG be-gr374nden (vgl. Eickmann, aaO). Das entspricht nicht dem Zweck des 247 95 ZVG. Die Vorschrift schr344nkt in erster Linie die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen des Vollstreckungsgerichts ein. Entscheidungen 374ber die Anordnung, Aufhebung, 30 - 16 - einstweilige Einstellung und die Fortsetzung des Verfahrens werden hiervon zwar ausgenommen. Das beruht aber auf der Bedeutung dieser Zwischenentscheidun-gen f374r das weitere Verfahren und l344sst deshalb nicht den Schluss zu, dass die Bestimmung des 247 79 ZVG f374r diese grundlegenden Entscheidungen nicht gelten soll. Das Ziel der Vorschrift, eine 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit des gesamten Verfahrens vor der Beschlussfas-sung 374ber den Zuschlag zu erm366glichen, wird nur erreicht, wenn das Vollstre-ckungsgericht bei dieser Entscheidung auch und gerade an seine grundlegenden Beschl374sse 374ber die Anordnung, Aufhebung, Einstellung und Fortsetzung des Ver-fahrens - soweit nicht die Rechtsmittelinstanz 374ber sie entschieden hat - nicht mehr gebunden ist. 3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der Geb344ude man-gels Zustimmung der Antragsgegner unzul344ssig war, hat dies gem344337 247 83 Nr. 6 ZVG die Versagung des Zuschlags zur Folge. 31 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder f374r die sofortige Beschwerde noch f374r die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten kommt nicht in Be-tracht, da sich die Beteiligten im Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde regel-m344337ig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 32 Der Wert der Rechtsbeschwerde bemisst sich nach dem Interesse der Be-teiligten zu 5 bis 8, eine Versteigerung allein des Grundst374cks zu verhindern, so-lange die Eigentumsverh344ltnisse an den sich auf ihrem Grundst374ck befindlichen 33 - 17 - Geb344uden ungekl344rt sind. Dieses Interesse hat der Senat im Hinblick auf das von dem Vollstreckungsgericht eingeholte Verkehrswertgutachten, in dem der Wert der Geb344ude mit 175.000 200 angegeben worden ist, auf 45.000 200 gesch344tzt (247 3 ZPO). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Altenburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - K 14/04 - LG Gera, Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 T 241/05 -
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