BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 188/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 767; GVG 247 72 Abs. 2 Satz 1 a) Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu dem Erlass des Vollstreckungstitels gef374hrt hat, sondern ein eigenst344ndiger neuer Rechtsstreit eingeleitet. b) Die Zust344ndigkeitsregelung in 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch f374r die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem 374ber die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbe-schluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 188/08 - LG Leipzig AG Borna - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.164,76 200. Gr374nde: I. Die Beklagten betreiben gegen den Kl344ger die Zwangsvollstreckung aus einem am 12. Juli 2007 in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Vollstreckungsabwehrklage hat das Amtsge-richt mit Urteil vom 25. M344rz 2008 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beru-fung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen, weil es sich nach 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG f374r 366rtlich unzust344ndig gehalten hat. 1 Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kl344ger die Aufhebung des Verwer-fungsbeschlusses erreichen. 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247247 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. 3 1. Die Rechtssache hat grunds344tzliche Bedeutung im Sinne von 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (siehe dazu Senat, BGHZ 151, 221, 223). Es muss die Frage gekl344rt werden, ob die Vorschrift des 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG auch f374r die Beru-fung gegen das Urteil eines Amtsgerichts gilt, mit welchem 374ber eine Vollstre-ckungsabwehrklage entschieden wurde, die sich gegen die Vollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestset-zungsbeschluss richtet. 4 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung des Kl344gers als unzu-l344ssig verworfen, denn es ist 366rtlich unzust344ndig. 5 a) Nach 247 23 Nr. 2 Buchst. c GVG sind die Amtsgerichte f374r Streitigkeiten nach 247 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG ausschlie337lich zust344ndig. Gemeinsames Be-rufungs- und Beschwerdegericht in diesen Streitigkeiten ist f374r den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat, das f374r den Sitz des Oberlandesgerichts zust344ndige Landgericht (247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das ist hier das Landgericht Dresden. 6 b) Die besondere Zust344ndigkeitsregelung gilt auch f374r Berufungen gegen Amtsgerichtsurteile, mit denen 374ber Vollstreckungsabwehrklagen (247 767 ZPO) entschieden wurde, die sich gegen die Vollstreckung aus in Wohnungseigen-tumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschl374ssen richten. 7 - 4 - aa) Nach fr374herem Recht entschied 374ber die in 247 43 Abs. 1 WEG a.F. genannten Streitigkeiten das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundst374ck lag, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dieser Regelung lag das Bestre-ben des Gesetzgebers zugrunde, Streitf344lle innerhalb einer Wohnungseigent374-mergemeinschaft in m366glichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der frei-willigen Gerichtsbarkeit zu unterstellen, weil dieses im Vergleich zum Zivilpro-zess einfacher, freier, elastischer, rascher und damit f374r Streitigkeiten mit einer h344ufig gro337en Anzahl von Beteiligten besser geeignet war; dementsprechend wurde die Zust344ndigkeitsbestimmung des 247 43 Abs. 1 WEG a.F. weit ausgelegt, und es sprach im Zweifel eine Vermutung f374r die Zust344ndigkeit der Wohnungs-eigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenst344nden (Senat, BGHZ 152, 136, 141 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es nur fol-gerichtig, dass f374r die fr374here Rechtslage angenommen wurde, f374r die Ent-scheidung 374ber einen Vollstreckungsabwehrantrag nach 247 767 ZPO analog, der sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentums-verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtete, seien die Woh-nungseigentumsgerichte zust344ndig (BayObLG WuM 1990, 621; OLG Frankfurt a.M. OLGR 2006, 758). 8 bb) Daran hat sich durch die am 1. Juli 2007 in kraft getretene Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts ge344ndert. Zwar werden die in 247 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG aufgef374hrten Wohnungseigentumssachen, die - mit Ausnahme der in Nr. 2 neu aufgenommenen Regelung - inhaltlich mit den in 247247 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, 46a Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. genannten 374berein-stimmen, nicht mehr im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im Zivilprozess entschieden. Aber es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber damit an der Einordnung einer Streitigkeit als Wohnungseigentumssache etwas 344ndern wollte (H374gel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 247 13 Rdn. 36). Deshalb ist 9 - 5 - die Zust344ndigkeitszuweisung in 247 43 WEG - wie fr374her - weit auszulegen (Wen-zel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 43 Rdn. 30), um die Gefahr sich widerspre-chender oder unzutreffender Entscheidungen zu verringern und dar374ber hinaus sicherzustellen, dass mit spezieller Sachkunde ausgestattete Wohnungseigen-tumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenst344nden ent-scheiden (siehe zu diesen Gesichtspunkten Senat, BGHZ 152, 136, 147). Dass der Gesetzgeber diese Ziele mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nicht aufgegeben hat, wird besonders augenf344llig in der Regelung des 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Konzentration der Berufungen in den 247 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG genannten Wohnungseigentumssachen auf ein einziges Landge-richt pro Oberlandesgerichtsbezirk soll n344mlich die Qualit344t der Berufungsent-scheidungen sichern (BT-Drucks. 16/887 S. 60). cc) Somit unterliegt die Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO i.V.m. 247247 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO, mit welcher der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erheben muss (Riecke/Schmid/Abramenko, Fachanwaltskommentar Wohnungseigen-tumsrecht, 2. Aufl., 247 50 Rdn. 12), denselben verfahrensrechtlichen Regelungen wie das Verfahren, in welchem der Vollstreckungstitel ergangen ist. Betraf die-ses eine Wohnungseigentumssache nach 247 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG, gilt f374r die Berufung gegen das in dem Vollstreckungsabwehrverfahren ergangene erstinstanzliche Urteil die besondere Zust344ndigkeitsregelung in 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG. 10 c) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung vertretenen An-sicht f374hrt die 334bergangsregelung in 247 62 Abs. 1 WEG nicht zur 366rtlichen Zu-st344ndigkeit des Berufungsgerichts. Zwar sind f374r die am 1. Juli 2007 bei Gericht anh344ngigen Verfahren in Wohnungseigentumssachen die Vorschriften des III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fas- 11 - 6 - sung weiter anzuwenden. Dies bedeutet, dass in diesen Verfahren nach 247247 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG a.F., 247 19 Abs. 2 FGG gegen erstinstanzliche Entschei-dungen die sofortige Beschwerde zu dem f374r Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Beschl374sse des Amtsgerichts 366rtlich zust344ndigen Landgericht das richtige Rechtsmittel ist; die besondere Zust344ndig-keitsregelung in 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt nicht zur Anwendung, denn sie betrifft nur Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungs-eigentumssachen nach 247 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG, die also im Zivilprozess ergangen sind, erfasst jedoch nicht Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidungen (OLG M374nchen NJW 2008, 859). Aber hier liegen die Dinge anders. Das Verfahren der Vollstreckungsab-wehrklage war am 1. Juli 2007 noch nicht bei dem Amtsgericht anh344ngig, denn der Kl344ger hat seine Klage erst am 25. Oktober 2007 erhoben. Mit ihr wurde nicht etwa das Kostenfestsetzungsverfahren, welches zu dem Vollstreckungsti-tel gef374hrt hat, fortgesetzt, sondern ein eigenst344ndiger und neuer Rechtsstreit eingeleitet (Wieczorek/Sch374tze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., 247 767 Rdn. 3). Ziel der Klage nach 247 767 ZPO ist n344mlich der Anspruch, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Titel unzul344ssig ist, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung, dass der titulierte Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe; das der Vollstreckungsabwehrklage stattgebende Urteil l344sst deshalb die materielle Rechtskraft des Titels unber374hrt (BGH, Urt. v. 20. September 1995, X ZR 220/94, NJW 1995, 3318 f.). - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Borna, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 C 1300/07 - LG Leipzig, Entscheidung vom 15.10.2008 - 1 S 199/08 -
Full & Egal Universal Law Academy