ECLI:DE:BGH:2016:100316BVZB188.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 188/14 vom 10. März 2016 in de r Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 15 Abs. 5, 6; Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a § 15 AufenthG ist eine mitgliedstaatliche Vorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie, welche die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie auf die Tatbestände des § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG (Anordnungen von Haft zur Sicherung der Zurück weisung oder des Verbleibs im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung der Abreise nach Verweig e- rung unerlaubter Einreise) ausschließt. BGH, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 1 0 . März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein kongolesischer Staatsangehöriger, wurde n ach se i- ner Ankunft mit dem Flugzeug am 27. August 2014 von der beteiligten Behörde in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt/Main untergebracht. Sein Asylantrag wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschu t- zes durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat auf den Antrag der beteiligten Behörde mit B e- schluss vom 25. September 2014 die weitere Unterbringung des Betroffenen zur Sicheru ng seiner Abreise in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens bis zum 13. November 2014 angeordnet. D ie Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben . Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsb e- schwerde. Ihm ist am 28. Oktober 2014 die Einr eise gestattet worden, nachdem die für eine Außerlandesbringung erforderlichen Papiere nicht beschafft werden konnten. Mit seinem Rechtsmittel beantragt er die Feststellung, durch die B e- schlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verle tzt worden zu sein. II Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei auf Grund der nicht unmittelbar vollziehbaren Zurückweisungsentscheidung zu Recht in Haft g e- nom men worden (§ 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Haftanordnung verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mildere Mittel als die Unte r- bringung im Transitbereich des Flughafens stünden nicht zur Verfügung, da der Betroffene keinesfalls in den Kongo zurückkehren wolle. Es sei auch zu erwa r- ten, dass es innerhalb des Anordnungszeitr aums zu einer Zurückweisung komme. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz sei nicht ersichtlich. III. Die mit dem Feststellungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG statthafte (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 2 3 4 - 4 - 1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Erforderlichkeit des Transitaufenthalts des Ausländers auf dem Flughafen nach § 15 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG keiner weiteren Nachweise, in sbesondere nicht der Feststellung des Vorliegens eines Haftgrunds nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG bedarf, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 16). Diese beruht darauf, dass das geltende Recht nach der Verweigerung der Einreise die richterliche Anordnung von Zurückweisungshaft oder des weiteren Verbleibs des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens als gesetzliche Regelfälle vorsieht. Mit diesen Bestimmungen, die du rch Art. 1 Nr. 12 Buchstabe c des 1. Gesetzes zur Um setzung von aufenthalts - und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union vom 18. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in das Aufenthalt s- gesetz eingefügt worden sind, hat der Gesetzgeber eine eigenständi ge Reg e- lung für die Freiheits entziehungen und - beschränkungen als Folge einer Z u- rückweisung an der Grenze bzw. im Transitbereich eines Flughafens gescha f- fen (BT - Drucks. 16/5065, S. 165). Die Vorschriften sind an die Stelle der vorm a- ligen allgemeinen Verwe isung in § 15 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aF auf die für die Abschiebungshaft geltende Regelung (§ 62 AufenhG) getreten, die eine Fest - stellung des Vorliegens einer der in § 62 Abs. 3 AufenthG genannten Haftgrü n- de erforder lich machte. Die - ungeachtet desse n zu prüfende - Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen durch eine über 30 Tage nach seiner Ankunft auf dem Luftweg hinausgehende Aufenthalts be schränkung auf den Transitbereich des Flughafens mit dem von der Vorschri ft verfolgten Zweck, im Allgemeininteresse die Einreise des Ausländers zu verhin dern und die Durc h- führung der Zurückweisung zu sichern (vgl. OLG Köln, NVwZ - RR 2009, 82, 83), 5 6 - 5 - hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen. Die Rechtsb e- schwerde erheb t diesbezüglich auch keine Einwände. 2. Sie wendet sich vielmehr gegen die bisherige Auslegung der Vorschri f- ten über die Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 5 AufenthG) und den Transita u- fenthalt auf dem Flughafen zur Sicherung der Abreise (§ 15 Abs. 6 Aufent hG). Sie meint, dass die Auslegung dieser Vorschriften gemäß ihrem Wortlaut und den Gesetzes materialien Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16 . Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied staten zur Rückführung illegal aufhältiger Drit t- staatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 S. 98 - im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) widerspreche. Zurück weisungshaft und Transitaufenthalt nach einer verweige r- ten Einreise dürften wie die Zurückschiebungs - und d ie Abschiebungshaft g e- gen eingereiste Ausländer nur bei Vorliegen der in Art. 15 Abs. 1 Buchstaben a und b bezeichneten Voraus setzungen (Fluchtgefahr und Umgehung oder B e- hinderung der Abschiebung) angeordnet werden. Freiheitsentziehungen, bei denen das ni cht festgestellt sei, verletzten den Ausländer in seinen Rechten. 3. Damit hat sie keinen Erfolg. Der Betroffene kann sich nicht auf Art. 15 der Rückführungsrichtlinie berufen, weil sie auf ihn keine Anwendung findet. Dass es sich so verhält, ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu ihrer U m- setzung eindeutig zu beantworten, so dass es keines Vorabentscheidungsve r- fahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf (sog. acte claire, EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 C.I.L.F.I.T., EU:C:1982:335 Rn. 14, f., 16; Schmidt - Räntsch in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 3. Aufl., § 23 Rn. 27, 29). 7 8 - 6 - a) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a Halbsatz 2 der Richtlinie können die Mitgliedst aaten beschließen, die Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzu - wenden, die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Über schreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land - , See - oder Luft wege aufgegriffen bzw. abgefan gen werden und die nicht anschließend die Genehmigung und das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat au f- zu halten. Die Vorschrift erlaubt es, den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie durch mitgliedstaatliches Gesetz einzuschränken (vgl . EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C - 297/12 Filev und Osmani, EU:C:2013:569 Rn. 52 ff., NJW 2014, 527). § 15 AufenthG ist eine mitgliedstaatliche Vorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie, welche die Anwendung des A rt. 15 Abs. 1 der Richtlinie auf die Tatbestände des § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG (Anordnungen von Haft zur Sicherung der Zurückwe i- sung oder des Verbleibs im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung der Abreise nach Verweigerung unerlaubter Einreise) auss chließt. b) Die Rückführungsrichtlinie ist in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU - Visakodex vom 22. November 2011 (BGBL. I S. 2 258) in das nationale Recht umgesetzt wo r- den. Der Betroffene ist erst zu einem späteren Zeitpunkt (im August 2014) bei dem Versuch der Einreise im Transitbereich eines Großflughafens aufgegriffen worden. Auf ihn finde t § 15 AufenthG Anwendung . Die Vorschri ft bedurfte bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie keiner inhaltlichen Änderung . Die Frage, ob sich ein Mitgliedstaat auf nationale Vorschriften, die inhaltlich eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Rück - führungsr ichtlinie darstellen, auch dann berufen kann, wenn er die Richtlinie noch nicht umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2011 - C - 61/11 PPU 9 10 - 7 - El Dridi, Rn. 49, EU:C:2011:268 Rn. 49 unter Bezugnahme auf die Stellun g- nahme des Generalanwalts vom 1. April 2011, EU:C:2011:205 Rn. 28), stellt sich hier schon deshalb nicht. c) Dass die Vorschriften über die Zurückweisungshaft und den Transit - aufenthalt (§ 15 Abs. 5, 6 AufenthG) mitgliedstaatliche Regelungen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rückf ührungsrichtlinie sind, wird zudem b e- kräftigt durch Art. 8 Abs. 3 Buchstabe c der neu gefassten Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen S chutz beantragen (ABl . Nr. L 180 S. 96 - im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) . Da nach kann ein Asylb ewerber in Haft genommen werden, um im Rahmen e i- nes Verfahrens über sein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu ent - scheiden. Bei einer Heranziehung der ne uen Richtlinie auf die Auslegung der früheren Rückführungsrichtlinie (zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Richtlinien bei Stellung eines Asylantrags bis zu dessen Bescheidung: vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C - 534/11 Arslan, EU:C:2013:343 Rn. 49, NVwZ 2013, 1142) ergibt sich, dass mitgliedstaatliche Gesetze, die eine Inha f- tierung zur Verhinderung einer illegalen Einreise und zur Sicherung der Z u- rückweisung auch der Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die keinen Asyla n- trag gestellt haben od er deren Antrag abgelehnt worden ist, nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie zulässig sind. 11 - 8 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.09.2014 - 934 XIV 1 522/14 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.10.2014 - 2 - 29 T 245/14 - 12
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