BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 189/05 vom 23. M344rz 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 197 Abs. 1 Nr. 3 Die Verj344hrungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskr344ftigen Kostengrundentscheidung betr344gt 30 Jahre (247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). BGH, Beschl. v. 23. M344rz 2006 - V ZB 189/05 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2005 wird hinsichtlich beider Kostenfestsetzungsbeschl374sse des Landge-richts Ravensburg vom 23. September 2005 auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.574,32 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Durch seit dem 18. Mai 2000 rechtskr344ftiges Urteil vom 17. August 1999 verurteilte das Oberlandesgericht den Kl344ger zur Tragung der in diesem Rechtsstreit entstandenen erst- und zweitinstanzlichen Kosten. Deren Festset-zung hat der Beklagte am 22. August 2005 f374r die erste und am 12. September 2005 f374r die zweite Instanz beantragt. Gegen beide Antr344ge erhebt der Kl344ger die Einrede der Verj344hrung. Der Beklagte h344lt seinen Anspruch nicht f374r verj344hrt und meint, der Einwand der Verj344hrung k366nne nicht im Kostenfestsetzungsver-fahren, sondern nur mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht wer-den. 1 - 3 - Das Landgericht hat die dem Beklagten zu erstattenden Kosten in ge-sonderten Beschl374ssen f374r die erste Instanz auf 5.035,41 200 und f374r die zweite Instanz auf 6.538,91 200 festgesetzt. Die dagegen erhobenen sofortigen Be-schwerden des Kl344gers hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Kl344ger eine Zur374ckweisung beider Kostenfestsetzungsantr344ge erreichen m366chte. Der Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Rechtsbe-schwerde. 2 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 3 1. Die Einrede der Verj344hrung ist allerdings ein materiell-rechtlicher Ein-wand gegen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten pro-zessualen Kostenerstattungsanspruch. Materiell-rechtliche Einw344nde gegen den Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren grund-s344tzlich nicht zu ber374cksichtigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., 247 104 Rdn. 11 und 13 Stichwort Verj344hrung; M374nchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., 247 104 Rdn. 25; Wieczorek/Sch374tze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., 247 104 Rdn. 12; Z366ller/Herget, ZPO, 25. Aufl., 247 104 Rdn. 21 Stichwort Materiell-rechtliche Einwendungen). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine forma-le Pr374fung der Kostentatbest344nde und auf die Kl344rung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb auch dem Rechtspfleger 374bertragen. Die Kl344rung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierten Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der daf374r notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll m366glich. Solche Einw344nde sind mit der Vollstreckungsgegenklage gel- 4 - 4 - tend zu machen (RGZ 75, 199, 201; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 104 Rdn. 14). Eine solche Klage erfordert allerdings einen gegen374ber dem Kosten-festsetzungsverfahren ungleich gr366337eren Aufwand. Den Kostenerstattungs-schuldner auf diesen Weg zu verweisen, ist deshalb auch unter dem Gesichts-punkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung bei solchen materiell-rechtlichen Einw344nden nicht erforderlich, die keine Tatsachenaufkl344rung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verf374gung stehenden Mitteln ohne weiteres kl344ren lassen. Solche Einw344nde k366nnen deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, 247 104 Rdn. 12; M374nchKomm-ZPO/Belz, aaO, 247 104 Rdn. 26; Stein/Jonas/Bork, aaO, 247 104 Rdn. 15; Wieczo-rek/Sch374tze/Steiner, aaO, 247 104 Rdn. 12; Z366ller/Herget, aaO, 247 104 Rdn. 21 Stichwort Materiell-rechtliche Einwendungen). Dazu kann auch die Frage der Verj344hrung geh366ren (OLG Koblenz MDR 1996, 750; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, 247 104 Rdn. 13 Stichwort Verj344hrung). So liegt es hier. Die der von dem Kl344ger erhobenen Einrede der Verj344hrung zugrunde liegenden Tatsachen sind unstreitig. Es geht allein um die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, der hier gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB Anwendung findet, rechtskr344ftig festgestellt ist. Diese Frage kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren gekl344rt werden. 2. Sie ist mit dem Beschwerdegericht zu bejahen. 5 a) Nach nahezu unbestrittener Ansicht verj344hrt der prozessuale Kosten-erstattungsanspruch nach Rechtskr344ftigwerden der Kostengrundentscheidung in 30 Jahren (a. M., soweit ersichtlich, nur OVG M374nster NJW 1971, 1767: Ver-j344hrung nach 247 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F., was heute der regelm344337igen Ver-j344hrungsfrist nach 247 195 BGB entspr344che). Unterschiede bestehen lediglich in 6 - 5 - der - nicht immer (OLG Karlsruhe MDR 1996, 750; OLG Dresden JW 1938, 3161; Gerold/Schmidt/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 247 8 Rdn. 71; Schmidt, Anm. zu OVG M374nster NJW 1971, 1767, ibid.) - gegebenen Begr374n-dung dieses Ergebnisses. In der Zeit vor dem 1. Januar 2002 wurde teilweise auf die regelm344337ige Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB a. F. verwiesen (OLG Frankfurt am Main AnwBl 1989, 106 und MDR 1977, 665; OLG Koblenz Rpfle-ger 1986, 319; OLG M374nchen NJW 1971, 1755; VGH M374nchen Rpfleger 2004, 65; unter Hinweis auch auf 247 218 BGB auch: OLG Naumburg OLG-NL 2002, 69; M374nchKomm-ZPO/Belz, aaO, Vor 247 91 Rdn. 8), was heute indessen zur Anwendung der k374rzeren Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB f374hrte (VGH M374n-chen aaO). Nach der seinerzeit und auch heute herrschenden Ansicht folgt die Verj344hrungsfrist von 30 Jahren aber als sog. Vollstreckungsverj344hrung aus 247 218 BGB a. F. bzw. jetzt 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (KG JW 1938, 2488; DR 1940, 338; 1943, 154; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, 247 104 Rdn. 13 Stichwort Verj344hrung; Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 11. Aufl., 247 197 Rdn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., 247 8 RVG Rdn. 24; Hk-ZPO/Gierl, Vor 247247 91-107 Rdn. 12; M374nchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., 247 197 Rdn. 16; Pa-landt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 197 Rdn. 11; Z366ller/Herget, aaO, 247 104 Rdn. 21 Stichwort Verj344hrung; wohl auch: Staudinger/Peters, BGB [2004], 247 197 Rdn. 29 unter b; unter Hinweis auf 247 195 BGB a. F. OLG Naumburg OLG-NL 2002, 69; M374nchKomm-ZPO/Belz, aaO, Vor 247 91 Rdn. 8). b) Dem folgt der Senat, was hier zu einer Verj344hrungsfrist von 30 Jahren f374hrt. 7 aa) F374r den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist eine besondere Verj344hrungsfrist nicht bestimmt. F374r ihn gilt deshalb zun344chst auch die regel-m344337ige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB. Da der Anspruch aber, aufschiebend 8 - 6 - bedingt, erst mit der Erhebung der Klage oder der Einleitung anderer Verfahren entsteht (BGH, Urt. v. 8. Januar 1976, III ZR 146/73, WM 1976, 460; NJW 1992, 2575; RGZ 145, 13, 15; Musielak/Wolst, aaO, 247 91 Rdn. 14), ist seine Verj344h-rung zun344chst nach 247 204 Abs. 1 und 2 BGB bis zum Ablauf von sechs Mona-ten nach der rechtskr344ftigen Entscheidung, der anderweitigen Beendigung oder einem auf seinem Nichtbetreiben durch die Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens gehemmt. Wird das Verfahren, wie hier, mit einer rechtskr344ftigen Entscheidung abgeschlossen, wird rechtskr344ftig nicht nur 374ber die Hauptsache entschieden. Vielmehr wird mit der Entscheidung 374ber die Kosten des Verfah-rens auch rechtskr344ftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei ver-pflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtskr344ftig festgestellt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, 247 104 Rdn. 13 Stichwort Verj344hrung; Erman/Schmidt-R344ntsch, aaO, 247 197 Rdn. 12; Z366ller/Herget, aaO, 247 104 Rdn. 21 Stichwort Verj344hrung). Eine in die-sem Sinne rechtskr344ftige Feststellung liegt n344mlich nach allgemeiner Meinung nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es gen374gt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskr344ftig feststellt (BGH, Urt. v. 3. November 1988, IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215; RGZ 84, 370, 373 f.; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 247 197 Rdn. 14; Erman/Schmidt-R344ntsch, aaO, 247 197 Rdn. 10; M374nch-Komm-BGB/Grothe, aaO, 247 197 Rdn. 14; Soergel/Niedenf374hr, BGB, 13. Aufl., 247 197 Rdn. 25; Staudinger/Peters, aaO, 247 197 Rdn. 24). Eine solche Feststel-lung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung. bb) Das kann dazu f374hren, dass sich die Verj344hrungsfrist f374r einen Kos-tenerstattungsanspruch im Einzelfall betr344chtlich verl344ngert, etwa dann, wenn 9 - 7 - kurz vor Ablauf der Verj344hrungsfrist von 30 Jahren ein Kostenfestsetzungsbe-schluss beantragt wird, dessen rechtskr344ftiger Erlass eine neue Verj344hrungsfrist von 30 Jahren ausl366st. Diese Folge ist aber keine Besonderheit bei der Durch-setzung von Kostenerstattungsanspr374chen. Sie kann vielmehr bei jedem An-spruch eintreten, der zun344chst nicht zum Gegenstand eines Leistungs-, son-dern, unter den Voraussetzungen des 247 256 ZPO, eines Feststellungsantrags gemacht wird. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings einzur344umen, dass die Gel-tendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs anders als die Geltendmachung etwa komplizierter Schadensersatzforderungen in aller Regel keinen besonderen Aufwand erfordert und innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung m366glich ist. Entgegen ih-rer Ansicht rechtfertigt das aber keine einschr344nkende Auslegung des 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Konsequenz entspricht vielmehr dem Willen des Ge-setzgebers. Dies wird in 247 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB deutlich, wonach nicht nur je-der Vollstreckungsversuch, sondern schon jeder Vollstreckungsantrag einen Neubeginn der langen Verj344hrungsfrist von 30 Jahren nach 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausl366st, auch wenn der Vollstreckungsversuch kurz vor deren Ablauf er-folgt. Um sicherzustellen, dass auch f374r den Anspruch auf Ersatz von Vollstre-ckungskosten, die nach 247 788 ZPO nicht besonders tituliert zu werden brau-chen, eine Verj344hrungsfrist von 30 Jahren gilt, hat der Gesetzgeber dies mit 247 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung von Verj344hrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-rechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ausdr374cklich klargestellt (Be-gr374ndung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks 15/3653 S. 17). Dieser Wer-tung widerspr344che es, den durch eine Kostengrundentscheidung titulierten pro-zessualen Kostenerstattungsanspruch einer anderen Verj344hrungsfrist zu unter-werfen. - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 10 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.09.2005 - 4 O 1368/98 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2005 - 8 W 513/05 u. 8 W 514/05 -
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