BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 189/11 vom 1. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und di e Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25. Juli 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstand swert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bet rägt Gründe: I. Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. Die Anlage besteht aus Reihen - , Mehr - und Einfamilienhäusern. In der Eigentümerversammlung vom 19. April 2010 beschlossen die Eigentümer mit Zustimmung der Kl äger u.a., dass im Vorgartenbereich eines der Mehrfamilie n- häuser die vorhandene Gartenbepflanzung entfernt und ein Steingarten mit neuer Bepflanzung angelegt werden dürfe. Der Beschluss sieht vor, dass der Gemeinschaft durch die Umgestaltung des Gartens ke ine Kosten entstehen. Das Amtsgericht hat, soweit von Interesse, die hiergegen gerichtete Anfec h- tungsklage der Kläger abgewiesen. e- 1 - 3 - die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde der Kläger. Sie sind der Meinung, das Berufungsgericht hätte die B e- rufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachträglich zula s- sen müssen. II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i .V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Hat das erstinstanzliche Gericht, wie hier, keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung da r- über nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. De nn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 mwN). Diese Rechtsprechung ist dem Berufungsgericht offe n- bar nicht bekannt. Daher erfordert die Si cherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat kann die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzger ichte im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW - RR 2010, 934 Rn. 21). Diese Prüfung ergibt , dass eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht gekommen wäre. 2 3 - 4 - a) Entgegen der Auffassung der Rechtsb eschwerde kommt unter dem Gesichtspunkt der Divergenz eine Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO) nicht in Betracht. Die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein Wohnungseigentümer, der eine m Beschluss zugestimmt hat, eines besonderen Grundes für die Anfec h- tung bedürfe, ist für die Entscheidung nicht tragend geworden (vgl. Senat, B e- schluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.; Münc h- Komm - ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 15). E s stützt seine Entscheidung allein darauf, dass der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche ( " Insg e- samt ist der Beschluss mithin, unabhängig davon, dass die Kläger zunächst zugestimmt haben, auch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend gültig. " ). b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Berufung nicht zuzulassen. Ob ein Verstoß des Erstgerichts gegen das Gebot des rechtlichen G e- hörs überhaupt einen Zulassungsgrund im Sinne des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO darstellt , kann dahinstehen . Denn das Amtsgericht hat das rechtliche G ehör der Kläger nicht verletzt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezog en hat. Es ist d a- bei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt beso n- dere Umstände voraus , die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächl i- ches Vorb ringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis g e- nommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Senat, B e- schluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Solche U m- stände sind hier weder dargetan noch ersichtlich. 4 5 6 7 - 5 - Dass das Amtsgericht den Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis g e- nommen hat, wonach die Gartenfläche unter Beseitigung der vorhandenen Sträucher in einen nicht näher bezeichneten Steingarten umgestaltet werden soll, ist fernliegend. Dies ist Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. S o- weit die Kläger Ausführungen des Amtsgerichts zu ihrem Vorbringen vermissen, dass durch Beschluss einzelnen Eigentümern nicht Kosten auferlegt werden können, lag eine Erörterung dieser Frage schon deswegen nicht nahe , weil ein solcher Beschluss nicht gefasst worden war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Gelsenkirchen - Buer, Entscheidung vom 10.11.2010 - 9 C 258/10 - LG Dortmu nd, Entscheidung vom 25.07.2011 - 1 S 321/10 - 8 9
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