BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 18 9 /13 vom 17 . September 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 7 . September 2014 durch die Vorsit zende Richter in Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Ränts ch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. November 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass d er Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Peine auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 gegen den Betroffenen, einen kosovarischen Staatsa n- gehörigen, Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis einschließlich 1 - 3 - 20. Dezember 2012 angeor dnet. Die Haft wurde in einem separaten Gebäude, in dem nur Abschiebungshaftgefangene untergebracht sind, auf dem Gelände der Jus tizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen , vollzogen. Am 15. Dezember 2012 wurde der Betroffene in den Kosovo abgescho ben. Seine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht hält die Inhaftierung für rechtmäßig. Insbesond e- r e sei der Betroffene in einer spezielle n Hafteinrichtung für Abschiebungsgefa n- gene untergebracht gewesen . III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. 1. Nach der Rech tsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Deutschland unzulässig. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie enthalt ene Ausnahme ist nicht einschl ä- gig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Einrichtungen vo r- handen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C - 473/13 und C - 514/13). § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist in diesem Sinne richtlinienkonform auszulege n (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 8). Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird 2 3 4 - 4 - (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 20; Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 5). 2. So lag es hier. Da sich der Betroffene aufgrund der vorher ergangenen einstweiligen Anordnung in der Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung La n- genhagen , befand, war i m Zeitpunkt der Haftanordnung absehbar, dass er dort weiterhin untergebracht werden würde. Die Justizvollzugsanstalt Hannover, A b- teilung Langenhag en, in der bis zum 31. Dezember 2013 auch Strafgefangene die Strafhaft verbüß t en (vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 17/1535, S. 53), war keine spezielle Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richt linie 2008/115/EG . Der Umstand, da ss die Abschiebungshäftlinge in einem separaten Gebäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt unterg e- bracht waren , än dert nichts daran, dass es sich um eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt handelt e (Senat, Beschluss vo m 25. Juli 2014 V ZB 137/14, Rn. 9, juris ). Aus diesem Grund hätten die Vorinstanzen siche r- stellen müssen, dass der Vollzug der Haft in einer speziellen Hafteinrichtung außerhalb des Landes Niedersachsen gewährleistet war (vgl. Senat, Vorlag e- beschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11 , NVwZ 2014, 166 Rn. 11, 20). 5 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hannover , Entscheidung vom 07 . 12 .201 2 - 4 3 XIV 253/12 - LG Hannover , Entscheidung vom 14 . 11 .201 3 8 T 50/12 - 6
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