ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZB189.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 189/15 vom 25. Februar 2016 in de r Rücküberstellungs haft sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - R äntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. November 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenst Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Ob das Amtsgericht gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG bzw. - inhaltlich übereinstimmend - in § 432 FamFG normierte Pflicht, von der Anordnung der Haft unverzüglich einen A n- gehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung, weil dies nicht die Rechtswidrigkeit des Haftanor d- n ungsbeschlusses zur Folge hätte (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 1 - 3 - - V ZB 6/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 26.10.2015 - 8 XIV 133/15 - LG Traunstein, Entscheidung vom 11.11.2015 - 4 T 3843/15 -
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