BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 190/08 vom 9. Juli 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 600.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Vollstreckungsgericht ordnete mit Beschluss vom 29. November 2005 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Grundst374cks an. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 setzte es den Verkehrswert des Grundst374cks auf 813.000 200 fest. In dem Termin zur Versteigerung am 3. Juni 2008 kam zur Sprache, wie sich die Aufhebung des 247 57c ZVG auf das K374ndungsrecht des Erstehers nach 247 57a ZVG auswirke. Dazu erteilte der Rechtspfleger den Betei-ligten einen Hinweis, zu dem das Terminsprotokoll folgendes ausweist: 1 "Das Gericht wies sodann auf folgendes hin: ... - 247247 56, 57 ZVG wurden erl344utert. Vor allem wurde die Problematik hin-sichtlich des Baukostenzuschusses erl344utert und erkl344rt, dass die Vor-schrift des 247 57c ZVG nicht mehr anwendbar sei." - 3 - In dem Termin blieb der Beteiligte zu 1 mit einem Gebot von 600.000 200 Meistbietender. 2 Das Vollstreckungsgericht hat ihm in dem Versteigerungstermin den Zu-schlag erteilt. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat, soweit hier noch von Inte-resse, der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, deren Zur374ckweisung die Beteiligte zu 3 beantragt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde des Beteilig-ten zu 1 sei zwar zul344ssig, weil ein Bieter die Wirksamkeit seines Gebots im Verfahren 374ber eine Zuschlagsbeschwerde zur 334berpr374fung stellen k366nne. Sie sei aber unbegr374ndet. Daf374r brauche nicht entschieden zu werden, ob ein Ge-bot nach 247 119 BGB oder 247 123 BGB angefochten werden k366nne. Ein Anfech-tungsgrund liege jedenfalls nicht vor. Der Hinweis des Rechtspflegers im Ver-steigerungstermin sei zutreffend gewesen. 247247 57c und 57d ZVG seien durch Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 aufgehoben wor-den. Eine Fortgeltung f374r bereits anh344ngige Verfahren sei nicht vorgesehen worden. 5 2. Die Rechtsbeschwerde meint, hierauf komme es nicht an. Der Zu-schlag habe schon deshalb nicht erteilt werden d374rfen, weil dem Vollstre-ckungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Der Rechtspfleger habe mit dem protokollierten Hinweis die weitere Anwendbarkeit des 247 57c ZVG auf Alt- 6 - 4 - f344lle als gekl344rt dargestellt, obwohl sie umstritten gewesen sei. W344re der Betei-ligte zu 1 darauf hingewiesen worden, h344tte er sein Gebot nicht abgegeben. Ob er sein Gebot nach 247 119 BGB anfechten k366nne, k366nne deshalb offen bleiben. In der Sache liege ein Erkl344rungsirrtum nach 247 119 BGB aber vor. Die 334berlei-tungsvorschriften des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes seien verfas-sungskonform dahin auszulegen, dass die 247247 57c und 57d ZVG f374r Altf344lle fort-gelten. 3. Dem folgt der Senat nicht. Ein Bieter kann zwar mit der Zuschlagsbe-schwerde nach 247247 95, 100 Abs. 1 ZVG geltend machen, dass das von ihm im Versteigerungstermin abgegebene Gebot unwirksam gewesen sei (Senat, BGHZ 177, 62, 64). Hier liegt aber kein Verfahrensfehler des Vollstreckungsge-richts vor. Der von dem Rechtspfleger erteilte Hinweis traf zu und war auch nicht unvollst344ndig oder irref374hrend. 7 a) Der Hinweis des Vollstreckungsgerichts, die Vorschrift des 247 57c ZVG sei nicht mehr anwendbar, entsprach der Rechtslage. Artikel 11 Nr. 5 des Zwei-ten Justizmodernisierungsgesetzes, der die Aufhebung von 247247 57c und 57d ZVG vorsieht, ist nach Artikel 28 Abs. 2 dieses Gesetzes am 1. Februar 2007 in Kraft getreten. Eine besondere 334berleitungsvorschrift f374r die Aufhebung von 247247 57c und 57d ZVG ist weder im Zweiten Justizmodernisierungsgesetz selbst vorgesehen noch in das Gesetz 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz) eingestellt worden. Die darin eingef374gte 334berleitungsregelung des 247 186 ZVG befasst sich mit den 374brigen 304nderungen des Zwangsversteigerungsgesetzes, jedoch nicht mit der Aufhe-bung der 247247 57c und 57d ZVG. Das hat zur Folge, dass die Aufhebung mit ih-rem Inkrafttreten sofort Wirkung erlangt hat und deshalb auch in laufenden Ver-fahren zu ber374cksichtigen ist (BGH, Urt. v. 11. M344rz 2009, VIII ZR 83/08, WuM 2009, 367, 368; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engel/Rellermeyer, 8 - 5 - ZVG, 13. Aufl., 247 186 Rdn. 3; St366ber, ZVG, 19. Aufl., Anm. zu 247247 57c und 57d sowie 247 186 Rdn. 1; ders. schon in ZVG-Handbuch, 8. Aufl., S. VII; Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239; a. M. Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteige-rungsverfahrens, 11. Aufl., S. 98). b) Das Vollstreckungsgericht hatte auch keine Veranlassung, auf die Notwendigkeit einer h366chstrichterlichen Kl344rung der Anwendung der aufgeho-benen Vorschriften auf Altf344lle oder auf die M366glichkeit einer verfassungskon-formen Auslegung der 334berleitungsregelung hinzuweisen. 9 aa) Anlass, auf die Notwendigkeit einer h366chstrichterlichen Kl344rung hin-zuweisen, bestand nicht. Die 334berleitungsvorschrift in 247 186 ZVG mag nicht in jeder Hinsicht klar und eindeutig sein (vgl. Hintzen/Alff, Rpfleger 2007, 233, 239). Dass sie die aufgehobenen 247247 57c und 57d ZVG nicht erw344hnt und ihre Fortgeltung f374r Altf344lle nicht anordnet, ist ihr aber eindeutig zu entnehmen. Das best344tigt auch die Begr374ndung, die der Regierungsentwurf des Zweiten Justiz-modernisierungsgesetzes f374r die 334berleitungsvorschrift gegeben hat. Sie sollte lediglich sicherstellen, dass f374r bereits laufende Verfahren den Zahlungspflichti-gen und denjenigen, die eine Sicherheitsleistung zu erbringen haben, gen374gend Zeit verblieb, sich auf die Ausschlie337ung der Barzahlung einzustellen (BT-Drs. 16/3038 S. 43). Daran, dass der Wegfall der 247247 57c und 57d ZVG unmit-telbar mit dem Inkrafttreten der Aufhebungsvorschrift wirksam wurde, sollte sie nichts 344ndern. Dar374ber gab und gibt es auch keinen Streit. Hintzen/Alff und St366ber (aaO) gehen ohne Einschr344nkungen von dieser Rechtslage aus. Storz/Kiderlen (aaO) vertreten zwar die gegenteilige Ansicht. Das gab dem Vollstreckungsgericht jedoch keinen Anlass zu einem Hinweis. Diese Autoren haben ihre Meinung nicht n344her begr374ndet und sich auf den Beitrag von Hint-zen/Alff bezogen, den sie in diesem Punkt missverstanden haben. 10 - 6 - bb) Das Vollstreckungsgericht musste auch nicht auf die M366glichkeit ei-ner verfassungskonformen Auslegung der 334berleitungsregelung im Sinne des Beschwerdef374hrers hinweisen. Sie dr344ngte sich nicht auf und ist auch in der Sache nicht geboten, weil das Vertrauen der Mieter in den Fortbestand der 247247 57c und 57d ZVG nicht schutzw374rdig ist. Die Vorschriften waren seit langem 374berholt und missbrauchsanf344llig (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drs. 16/3038 S. 42). Anders als in der Nachkriegszeit und in der Situation des Wiederauf-baus, in der und f374r die diese Vorschriften geschaffen worden sind, hat ein Mie-ter heute regelm344337ig keinen nachvollziehbaren Anlass, seinen Vermieter durch eine Mietvorauszahlung oder einen Baukostenzuschuss in die Lage zu verset-zen, den Mietraum erst zu schaffen oder instand zu setzen, und auf die Stellung von Sicherheiten zu verzichten. 11 4. Ein Erkl344rungsirrtum des Beschwerdef374hrers scheidet schon von vornherein aus. Ein Irrtum 374ber die M366glichkeiten einer K374ndigung nach 247 57a ZVG w344re ebenso wie ein Irrtum 374ber andere Versteigerungsbedingungen ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. Senat, BGHZ 177, 62, 68) und ist auch nicht eingetreten, weil der Hinweis des Rechtspflegers zutraf. 12 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren 374ber die Zuschlagsbeschwerde grunds344tzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen (Senat, Beschl. v. 26. Ok-tober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 198; Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 95/06, NJW-RR 2007, 1005). Der Gegenstandswert bestimmt sich 13 - 7 - nach dem Wert des Zuschlags; dieser wiederum entspricht dem Meistgebot des Rechtsbeschwerdef374hrers (247 47 Abs. 1 Satz 1, 247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Kr374ger Dr. Klein Dr. Lemke Dr. Schmidt-R344ntsch Dr. Roth Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 03.06.2008 - 3 K 286/05 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.11.2008 - 19 T 275/08 -
Full & Egal Universal Law Academy