BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 19/01 vom 13. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 2001 aufgehoben. Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsb e - gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 20.000 DM. Gründe: I. Der Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ve r - säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diese lief am 9. Mai 2001 ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 28. Mai 2001 beim Oberlandesg e - richt ein. Der Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, sein Prozeßbevol l - mächtigter habe am 3. Mai 2001 einen Antrag auf Verlängerung der Ber u - fungsbegründungsfrist entwerfen lassen. Den Schriftsatz habe er am Vormittag des 4. Mai 2001 in das Postausgangsfach zum Postversand gelegt. Dabei habe er einen roten "Post-It"-Zettel mit der Aufschrift "FA 9.5.01" auf dem Schriftsatz - 3 - angebracht. Die in dem Postausgangsfach liegenden Schriftstze wrden t g - lich gegen 15 Uhr von einer zuverlssigen Mitarbeiterin kuvertiert, frankiert und zu dem nchsten Postbriefkasten gebracht. Bei dem Kuvertieren werde der rote "Post-It"-Zettel von der Angestellten entfernt und danach einer Rechtsa n - waltsfachgehilfin vorgelegt, die sodann die Frist aus dem Fristenkalender au s - trage oder einen Erledigungsvermerk anbringe und den Zettel in die Akte hefte. Am Abend des 4. Mai 2001 nach Broschluû habe der Prozeûbevol l - mchtigte des Beklagten nachgesehen, ob das Fristverlngerungsgesuch ve r - sandt worden war. Der Schriftsatz habe sich nicht mehr in dem Postausgang s - fach befunden. Der "Post-It"-Zettel habe auf dem benachbarten Computer- Arbeitsplatz gelegen. Der Prozeûbevollmchtigte habe aus alledem geschlo s - sen, daû der Schriftsatz versandt worden sei. Da der Anwalt gewuût habe, daû das Berufungsgericht einem ersten Fristverlngerungsantrag stets entspricht, habe er daraufhin die eingetragene Berufungsbegrndungsfrist sowohl im Fr i - stenkalender als auch im Computer gestrichen und die, wie er annahm, neue Frist eingetragen. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Dagegen richtet sich die fristgerechte sofortige Beschwerde des B e - klagten. II. Das gemû § 238 Abs. 2 Satz 1, §§ 519 b, 547 ZPO zulssige Recht s - mittel hat Erfolg. Dem Beklagten ist unter Aufhebung des angefochtenen B e - schlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemû § 233 ZPO zu g e - whren, weil die Versumung der Berufungsbegrndungsfrist nicht auf einem - 4 - Verschulden des Prozeûbevollmchtigten beruht, das sich der Beklagte gemû § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen mûte. 1.a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu den Aufgaben des Prozeûbevollmchtigten, dafr zu sorgen, daû ein fristgebund e - ner Schriftsatz rechtzeitig fertiggestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zustndigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muû der Anwalt eine zuverl s - sige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender f h - ren. Die Fristenkontrolle muû gewhrleisten, daû der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist das geschehen und ist die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlssig vorbereitet, so drfen die fristwahrenden Maûnahmen, zu denen auch ein Fristverlngerungsantrag gehört, als erledigt angesehen werden (vgl. BGH, Beschluû vom 13. Oktober 1995 - XII ZB 48/93, NJW-RR 1994, 565, 566; B e - schluû vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312, 1313; B e - schluû vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, 3447; B e - schluû vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98, NJW-RR 1998, 1443, 1444). Das ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der fristgebundene Schriftsatz in ein Postau s - gangsfach der Anwaltskanzlei gelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird, das Postausgangsfach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 13). b) Auf dieser Grundlage hat der Beklagte glaubhaft gemacht, daû ihn und seinen Prozeûbevollmchtigten kein Verschulden an der Versumung der Berufungsbegrndungsfrist trifft. Der Beklagte hat in seinem Antrag auf Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand erlutert, daû sein Prozeûbevollmchtigter den Fristverlngerungsantrag rechtzeitig in das Postausgangsfach gelegt hat. - 5 - Diesem wird die Post kurz vor der Briefkastenentleerung entnommen und zum nahegelegen Briefkasten gebracht. Die Kontrolle der Berufungsbegrndung s - frist war organisatorisch dadurch gewhrleistet, daû sie im Fristenkalender erst gestrichen werden durfte, wenn die Post in das Postausgangsfach gelegt wo r - den war. Dieser Sachverhalt ist durch die eidesstattliche Versicherung des Prozeûbevollmchtigten glaubhaft gemacht. Eine zustzliche Überwachung der abgehenden Post war nicht erforderlich. Daû der Postausgangs-Zettel von dem Fristverlngerungsantrag getrennt worden war, entsprach dem geplanten r e - gelmûigen Verlauf. Es durfte von dem Prozeûbevollmchtigten als weiteres Anzeichen fr die ordnungsgemûe Expedition des Antrags gewertet werden. Eine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Briefbefrderung oblag dem Prozeûb e - vollmchtigten nicht (vgl. schon BGH, Beschluû vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741). 2.a) Der Anwalt kann regelmûig erwarten, daû seinem ersten Antrag auf Verlngerung der Berufungsbegrndungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Grnde des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (BGH, Beschluû vom 23. Juni 1994 - VII ZB 5/94, BGHR ZPO § 233 Fristverlngerung 11). Fr die Kontrolle von Fristen bei Fristverlngerungsantrgen gelten grundstzlich entsprechende Voraussetzungen, wie sie auch fr die unmittelbare Fristenko n - trolle von Berufung und Berufungsbegrndung selbst bestehen. Daher wird verlangt, daû das mutmaûliche Ende der verlngerten Berufungsbegrndung s - frist bei oder alsbald nach Einreichung des Fristverlngerungsantrages im Fr i - stenkalender eingetragen wird. Das darf allerdings grundstzlich nicht in der Weise geschehen, daû schon mit der Antragsstellung der Endpunkt der Frist so im Kalender eingetragen wird, daû dies den Irrtum erwecken kann, die Fris t - verlngerung sei bereits bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden. Vielmehr ist die Eintragung des endgltigen Fristablaufs grundstzlich erst dann zulssig, - 6 - wenn die Verlngerung tatschlich gewhrt worden ist. Jedenfalls ist sicherz u - stellen, daû rechtzeitig das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rckfrage bei Gericht - festgestellt wird (BGH, Beschluû vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, BGHR ZPO § 233 Fristverlngerung 19). b) Gleichwohl ist dem Prozeûbevollmchtigten kein Verschulden anzul a - sten. Der Beklagte hat durch eidesstattliche Versicherung seines Anwalts fo l - gendes glaubhaft gemacht: Die Senatsgeschftsstelle des Oberlandesgerichts habe ihm in anderer Sache die Auskunft erteilt, daû die erste Verlngerung der Berufungsbegrndungsfrist so gut wie immer gewhrt werde. Wenn das ganz ausnahmsweise nicht der Fall sei, werde der Prozeûbevollmchtigte vom G e - richt rechtzeitig benachrichtigt. Das Berufungsgericht hat diese Praxis nicht in Abrede gestellt. Nach alledem durfte sich der Prozeûbevollmchtigte auf eine rechtzeitige Information durch das Gericht verlassen und muûte nicht selbst durch Rckfrage aktiv werden. Da er auf eine ordnungsgemûe Briefbefrd e - rung vertrauen durfte, war er auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gehalten, sich durch Rckfrage an das Gericht zu wenden. Ullmann Thode Haû Wiebel Bauner
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