BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 190/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkam-mer des Landgerichts Duisburg vom 8. Juni 2010 wird auf Kos-ten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-tr344gt 426.515,06 200. 3. Die 366ffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Beklagten zu 2 wird bewilligt. Gr374nde: I. Die Beklagte zu 1 war bis 2002 Verwalterin der Kl344gerin, einer Woh-nungseigent374mergemeinschaft. Die Kl344gerin verlangt von ihr Schadensersatz wegen einer fehlerhaft ausgef374hrten Dachsanierung. Den Beklagten zu 2 nimmt sie als Inhaber der aus ihrer Sicht die Arbeiten ausf374hrenden Einzelfirma in An-spruch. Nachdem die Kl344gerin zun344chst Klage zum Landgericht Duisburg erho-ben hatte, hat das Oberlandesgericht K366ln mit Beschluss vom 18. Juli 2008 das Amtsgericht M374lheim an der Ruhr zum insgesamt zust344ndigen Gericht gem344337 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt. Dabei verwies es auf die ausschlie337liche Zu- 1 - 3 - st344ndigkeit dieses Gerichts f374r die Klage gegen die Beklagte zu 1 gem344337 247 43 Nr. 3 WEG i.V.m. 247 23 Nr. 2 c) GVG. 2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kl344gerin hat Berufung zum Landgericht Duisburg eingelegt, das die Berufung als unzul344ssig verworfen hat. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbeschwerde. Sie ver-folgt ihre zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antr344ge weiter und m366chte hilfsweise die Aufhebung und Zur374ckverweisung an das Landgericht Duisburg erreichen. 3 II. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Berufung sei unzu-l344ssig, weil sie nicht bei dem nach 247 72 Abs. 2 GVG allein zust344ndigen Landge-richt D374sseldorf eingelegt worden sei. Auch wenn die Kl344gerin die Auffassung vertrete, die Beklagte zu 1 habe zus344tzlich zu dem Verwaltervertrag eine Pflicht zur Bauleitung 374bernommen, handele es sich um 247 43 Nr. 3 WEG unterfallende Anspr374che. Dem folge auch die Zust344ndigkeit hinsichtlich des Beklagten zu 2. Die von der Kl344gerin hilfsweise beantragte Verweisung an das Landgericht D374sseldorf analog 247 281 ZPO komme nicht in Betracht, weil die Streitigkeit zweifelsfrei 247 43 Nr. 3 WEG unterfalle. 4 III. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung im Sinne von 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Insbesondere ist das Gebot effektiven 5 - 4 - Rechtsschutzes nicht verletzt, weil der Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise er-schwert worden ist. Die durch die Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats gekl344rt. Die angefochtene Entscheidung weist auch keine Rechtsfehler auf. 6 1. 247 72 Abs. 2 GVG ist anwendbar. Der Rechtsstreit unterf344llt 247 43 Nr. 3 WEG. 7 a) Hinsichtlich der Beklagten zu 1 stellen sich Fragen der ordnungsge-m344337en Verwaltung bei der Durchf374hrung der die Dachsanierung betreffenden Beschl374sse der Eigent374mergemeinschaft (247 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Diese um-fassen sowohl die Vergabe der Auftr344ge mit der als fehlerhaft monierten Aus-schreibung als auch die 334berwachung der Durchf374hrung der Arbeiten, die M344n-gelbeseitigung und die Abnahme der Werkleistungen, ferner die Frage, ob und inwieweit die Verwalterin zur Bauleitung verpflichtet war oder aber auf die Not-wendigkeit einer externen Bauleitung hinweisen musste. 8 Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, sie habe die Anspr374che in der Berufungsinstanz nur auf eine zus344tzlich zu den Pflichten aus dem Verwal-tervertrag 374bernommene Pflicht zur Bauleitung gest374tzt, hat das Berufungsge-richt zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der prozessuale Streitgegen-stand nicht durch die - f374r das Gericht ohnehin nicht bindende - Beschr344nkung einer Partei auf einzelne Anspruchsgrundlagen 344ndert. 9 Die Anrufung des f374r Wohnungseigentumssachen zust344ndigen Landge-richts lag auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, deshalb fern, weil das Amtsgericht eine Verletzung von Pflichten aus dem Verwaltervertrag verneint hat. Im Gegenteil musste die Berufung gerade im Hinblick darauf, dass sich das 10 - 5 - Wohnungseigentumsgericht mit den Pflichten des Verwalters befasst hat und die Berufung sich dagegen wendete, an das Landgericht D374sseldorf gerichtet werden. b) Wegen des Zusammenhangs mit Verwalterpflichten steht der Anwen-dung des 247 43 Nr. 3 WEG auch nicht entgegen, dass der Verwaltervertrag bei Klageerhebung bereits beendet war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 1972 - VII ZR 35/70, BGHZ 59, 58, 63 f.; Klein in B344rmann, WEG, 11. Aufl., 247 43 Rz. 87 mwN). Grunds344tzliche Bedeutung ergibt sich durch die Novelle nicht. Denn der Wortlaut entspricht dem des 247 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung. Eine inhaltliche 304nderung war nicht beab-sichtigt. Die Gesetzesbegr374ndung zu 247 43 WEG betont, dass der Entwurf die bisherige weite Auslegung nicht 344ndern sollte und verweist als Beispiel auf die vergleichbar gelagerte Klage gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigen-t374mer (BT-Drucks. 16/3843 S. 27). 11 2. Weil das Amtsgericht M374lheim an der Ruhr f374r beide Beklagte zum zu-st344ndigen Gericht bestimmt worden ist, war das Landgericht D374sseldorf auch f374r den Beklagten zu 2 das zust344ndige Berufungsgericht. Dass f374r den Beklag-ten zu 2 unter Umst344nden eine Kammer f374r Rechtsstreitigkeiten aus dem Baurecht zust344ndig gewesen w344re, ist als notwendige Folge der Zust344ndig-keitsbestimmung bedeutungslos. 12 3. Dem auf Verweisung an das Landgericht D374sseldorf gerichteten Hilfs-antrag der Kl344gerin musste das Berufungsgericht nicht nachkommen. Eine Ver-weisung analog 247 281 ZPO kann zwar erfolgen, wenn die Einlegung der Beru-fung bei dem unzust344ndigen Gericht die Frist wahrt. Das ist ausnahmsweise der Fall, wenn h366chstrichterlich noch nicht gekl344rt ist, ob bestimmte Fallgruppen 247 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG unterfallen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818, 1819; Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096). Dies scheidet hier aber schon deshalb aus, 13 - 6 - weil die Zust344ndigkeit eindeutig war, nachdem das Oberlandesgericht K366ln das zust344ndige Gericht unter zutreffendem Hinweis auf die ausschlie337liche Zust344n-digkeit nach 247 43 Nr. 3 WEG bestimmt hatte. 4. Weil die Zust344ndigkeit eindeutig war, ist der Zugang zum Rechtsmit-telgericht nicht erschwert und das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot effek-tiven Rechtsschutzes nicht ber374hrt. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Die 366ffentliche Zu-stellung dieses Beschlusses an den Beklagten zu 2 war zu bewilligen, weil des-sen Aufenthaltsort unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollm344chtigten nicht m366glich ist, 247 185 Nr. 1, 247 186 Abs. 1 ZPO. 15 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG M374lheim an der Ruhr, Entscheidung vom 10.12.2009 - 35 C 79/08 - LG Duisburg, Entscheidung vom 08.06.2010 - 7 S 10/10 -
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